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BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 1837
- DB 1957, 1069
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- RG, 14.10.1930 - II 12/30
1. Ist ein Wechsel, der an Order lautet, aber keinen Remittenten angibt, stets …
Auszug aus BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
Es mag dahingestellt bleiben, ob die erste Voraussetzung vorliegt (vgl. hierzu RGZ 130, 82 ff, 84, und das Urteil des erkennenden Senates vom 23. Juni 1955, II ZR 348/53, WM 1955, 1324).Stehen ihm aber diese Rechte nicht zu, dann kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen sollten, auch nicht davon ausgegangen werden, er habe die Verpflichtungen aus dem Wechsel übernehmen wollen, wenn er gewußt hätte, daß der Wechsel nichtig gewesen wäre (vgl. RGZ 130, 82;… Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 2 WG Anm. 5;… Staub/Stranz WG 13. Aufl. 1934 Art. 2 Anm. 21).
- BGH, 23.06.1955 - II ZR 348/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
Es mag dahingestellt bleiben, ob die erste Voraussetzung vorliegt (vgl. hierzu RGZ 130, 82 ff, 84, und das Urteil des erkennenden Senates vom 23. Juni 1955, II ZR 348/53, WM 1955, 1324). - RG, 12.06.1885 - III 71/85
Wirksamkeit der Unterzeichnung eines Blankoaccepts in Unkenntnis von der …
Auszug aus BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
Der Gedanke der Haftung aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins liegt auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 14, 22) zugrunde, wonach dem gutgläubigen Erwerber gegenüber wechselrechtlich verpflichtet ist, wer seinen Namen quer auf ein Wechselformular schreibt, auch wenn er nicht weiß, daß er die Unterschrift auf einem Wechselformular leistet, ja nicht einmal weiß, was ein Wechsel ist.
- RG, 13.03.1940 - II 163/39
Haftet der erste Geber eines Wechsels einem gutgläubigen dritten Erwerber auf die …
Auszug aus BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
"Wenn ein unvollständiger, d.h. nicht alle vom Gesetz erforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrigen Meinung begeben wird, er sei vollständig, so entsteht weder eine Wechselverpflichtung, noch erwirbt der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels; füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechsel" (RGZ 164, 10 ff. 12, 13; vgl. auch RGZ 136, 207 ff, 209;… Baumbach/Hefermehl WG 5.Aufl. 1957 Art. 10 Anm. 1; Quassowski/Albrecht WG 1934 Art. 2 Anm. 3). - OLG Frankfurt, 08.12.1953 - 1 U 303/52
Auszug aus BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
Dieselben Bedenken, die gegen die Auffassung der Revision sprechen, bestehen gegen die Ansicht des OLG Frankfurt/Main (NJW 1954, 803 mit ablehnender Anmerkung von Hefermenl), das in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt, es sei nicht erforderlich, daß der Aussteller des unvollständigen Wechsels die Unvollständigkeit gekannt habe, es komme vielmehr darauf an, wie er sich verhalten haben würde, wenn er die Unvollständigkeit des Wechsels gekannt hätte. - RG, 13.05.1932 - II 464/31
1. Ist ein Wechsel gültig, der an Order lautet, aber keinen Remittenten angibt? …
Auszug aus BGH, 14.10.1957 - II ZR 238/56
"Wenn ein unvollständiger, d.h. nicht alle vom Gesetz erforderten Bestandteile enthaltender Wechsel in der irrigen Meinung begeben wird, er sei vollständig, so entsteht weder eine Wechselverpflichtung, noch erwirbt der Nehmer das Recht zur Ausfüllung des Wechsels; füllt er dennoch aus, so verfälscht er den Wechsel" (RGZ 164, 10 ff. 12, 13; vgl. auch RGZ 136, 207 ff, 209;… Baumbach/Hefermehl WG 5.Aufl. 1957 Art. 10 Anm. 1; Quassowski/Albrecht WG 1934 Art. 2 Anm. 3).
- BGH, 02.03.2000 - III ZR 103/99
Beweiswürdigung hinsichtlich der Hingabe eines Darlehens und der Vereinbarung …
Denn der Aussteller eines Wechsels haftet lediglich bedingt für den Fall des Rückgriffs (Art. 9 Abs. 1 WG), während der aus einem Schuldversprechen Verpflichtete primär und damit in weiterem Umfang verpflichtet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1957 - II ZR 238/56 - NJW 1957, 1837, 1838;… Baumbach/Hefermehl, WG und SchG, 21. Aufl., Art. 2 Rn. 10). - BGH, 14.07.1969 - II ZR 146/68
Formgültigkeit eines Wechsels - Blankowechsel - Erforderlichkeit eines …
Der Blankowechsel unterscheidet sich von einem unvollständigen, formnichtigen Wechsel dadurch, daß im ersten Falle der Aussteller oder Akzeptant den Blankettnehmer ermächtigt, seine Erklärung zu vervollständigen, im zweiten Falle eine solche Ermächtigung nicht vorliegt (BGH NJW 1957, 1837). - BGH, 15.05.1970 - III ZR 200/67
Missbrauch des schriftlichen Verfahrens - Entscheidung durch das Berufungsgericht …
War dies der Fall, dann hätte der Kläger die Urkunden durch, seine Unterschrift mit Wirkung gegen die Beklagte (vgl. hierzu BGH NJW 1957, 1837; Staub/Stranz WO Art. 7, Anm. 8 ff) zu gültigen Wechseln machen können. - BGH, 21.10.1968 - II ZR 190/66
Haftung aus veranlasstem Rechtsschein bei versehentlich unvollständigem Wechsel - …
Der unstreitige Sachverhalt gibt keinen Anlaß, die Frage der Haftung aus veranlaßtem Rechtsschein bei versehentlich unvollständigem Wechsel oder Scheck, die in BGH NJW 1957, 1837 offengelassen worden ist, zu entscheiden.