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   BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90   

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https://dejure.org/1991,1084
BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90 (https://dejure.org/1991,1084)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1991 - II ZR 239/90 (https://dejure.org/1991,1084)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90 (https://dejure.org/1991,1084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 38 Abs. 2, § 46 Nr. 5
    Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben von wichtigen Gründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 292
  • ZIP 1992, 32
  • MDR 1992, 462
  • WM 1991, 2140
  • BB 1992, 17
  • DB 1992, 260
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter

    Auszug aus BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei einem Widerruf der Organstellung im allgemeinen nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei der Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1968 - II ZR 84/67, LM GmbHG § 38 Nr. 4 betreffend die Abberufung eines Geschäftsführers und die dortige Verweisung auf die Entscheidung BGHZ 27, 220, welche die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Handelsvertreters zum Gegenstand hat).

    Denn der Senat stellt zugleich im Anschluß an diese ausschließlich durch die Lage des seinerzeit zur Entscheidung stehenden Falles bedingten Ausführungen eindeutig klar (aaO. Bl. 1 R unten), daß diese "Liniengleichheit" nicht unabdingbare Voraussetzung für das Nachschieben anderer Gründe ist, indem er darauf verweist, "daß eine Entlassung grundsätzlich noch nachträglich mit Gründen gerechtfertigt werden kann, die bei ihrem Ausspruch bereits vorgelegen haben, aber aus Unkenntnis oder anderen Gründen nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGHZ 27, 220)".

    Eine über die in BGHZ 27, 220 gemachte Ausnahme hinausgehende Einschränkung des Rechts zum Nachschieben von Widerrufsgründen ist deshalb aus Gesichtspunkten, die sich aus der Eigenart der Abberufung und der Auseinandersetzung über ihre Begründetheit ergeben, nicht zu rechtfertigen.

  • BGH, 14.10.1968 - II ZR 84/67

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des

    Auszug aus BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei einem Widerruf der Organstellung im allgemeinen nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei der Kündigung eines Dienstvertrages aus wichtigem Grund (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1968 - II ZR 84/67, LM GmbHG § 38 Nr. 4 betreffend die Abberufung eines Geschäftsführers und die dortige Verweisung auf die Entscheidung BGHZ 27, 220, welche die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Handelsvertreters zum Gegenstand hat).

    Zwar wird in dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1968 (aaO.) die auf dem Standpunkt der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Abberufungsgründen stehende Revision zunächst mit der Erwägung zurückgewiesen, die nachgeschobenen Gründe lägen im wesentlichen auf derselben Linie wie die Tatbestände, auf die der Abberufungsbeschluß gestützt war, so daß die aus ihnen hergeleiteten Bedenken gegen die Geschäftsführung des damaligen Klägers die später festgestellten Vorkommnisse nur bestätigten.

    Maßgebend für die danach zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer kann allein sein, ob ein objektiver Betrachter bei Abwägung aller für und gegen eine Entlassung des Klägers sprechender Umstände, zu denen auch die Vorgeschichte des Zustandekommens der Gesellschaft und die Dauer der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte gehören, zu dem Ergebnis gelangen konnte, die sich aus seinem gesamten Verhalten bis zum 14. Juli 1989 ergebenden Bedenken gegen die Belassung des Klägers in seinem Amt seien so erheblich, daß es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger weiter in der Funktion eines Geschäftsführers zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1968, aaO.).

  • BGH, 17.10.1983 - II ZR 31/83
    Auszug aus BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90
    Die Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1983 - II ZR 31/83, WM 1984, 29, auf die sich die Revisionserwiderung zum Beleg ihres gegenteiligen Standpunktes beruft, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie die Abberufung von Fremdgeschäftsführern und nicht des anderen Mitgesellschafters zum Gegenstand hatte.
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

    Auszug aus BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90
    So kann das Vertretungsorgan einer Genossenschaft nicht von sich aus nachträglich die Gründe für die Kündigung eines Vorstandsmitgliedes erweitern, wenn die für die Entscheidung über eine außerordentliche Kündigung allein zuständige Generalversammlung die Kündigung (nur) aus bestimmten Gründen ausgesprochen hat (BGHZ 60, 333, 335).
  • BGH, 07.04.1983 - IX ZR 24/82

    Ehelichkeitsanfechtung bei heterologer künstlicher Samenübertragung

    Auszug aus BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90
    Dagegen kann die Kompetenzordnung in der Gesellschaft einem Nachschieben von wichtigen Abberufungsgründen vernünftigerweise nicht entgegenstehen, wenn es in einer Zwei-MannGmbH um die Abberufung des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers aus seinem Amt geht und der Gesellschafter, der den Abberufungsbeschluß allein gefaßt hat (der als Geschäftsführer abzuberufende andere Gesellschafter hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht, vgl. BGHZ 87, 177, 178) [BGH 07.04.1983 - IX ZR 24/82], zugleich derjenige ist, der die Gesellschaft in dem über die Wirksamkeit der Abberufung anhängig gemachten Rechtsstreit vertritt.
  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 77/16

    GmbH: Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung eines

    Deshalb unterliegt der Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund (BGH, Urteil vom 21. April 1969 - II ZR 200/67, WM 1969, 808, 809; Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 178 f., 181; Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568, 570; Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, ZIP 1992, 32, 36; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 28 ff.; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08, ZIP 2010, 1640 Rn. 13) in gleicher Weise einem Stimmverbot wie bei dem Beschluss über die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568, 570; Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 74/85, NJW 1987, 1889; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08, ZIP 2010, 1640 Rn. 13).
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    cc) Schließlich rechtfertigt der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobene Vorwurf (zum Nachschieben wichtiger bei Beschlußfassung vorliegender Gründe vgl. BGHZ 27, 220, 225; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991, II ZR 239/90, NJW-RR 1992, 292, 293 f; BayObLG, NJW-RR 2001, 445, 446; OLG Düsseldorf, ZMR 1997, 485, 487; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 392 m.w.N.), die Antragstellerin habe ohne Rücksprache der Wohnungseigentümergemeinschaft die Instandhaltungsrücklage in Form eines Bausparvertrags angelegt, ebenfalls keine sofortige Abberufung.
  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    hh) Soweit der Kläger einen nachgeschobenen wichtigen Grund zur Abberufung mit angeblichen, vom Geschäftsführer zu verantwortenden Lizenzverstößen zu begründen sucht, kann ihm der Senat - selbst wenn das Nachschieben als solches zulässig gewesen sein sollte (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 292 - Tz. 15; OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934, 939; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 18), worauf es letztlich nicht ankommt - nicht folgen.

    Nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. oben unter IV 1) liegt nach Ansicht des Senats - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts - in den unter IV 2 dargelegten tatsächlichen Umständen - deren Nachschieben im Prozess durch die Beklagte zulässig war (vgl. nur etwa Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 44), und zwar unabhängig davon, ob darüber zunächst Beschluss gefasst wurde, weil es darauf jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen einer Beschlussfassung in der Zweipersonengesellschaft, die im Prozess von dem Geschäftsführer vertreten wird, mit dessen Stimme der Beschluss zustande kam, nicht ankommt (vgl. - zur zwangsweisen Einziehung - BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 14; OLG Nürnberg, GmbHR 2001, 108 - Tz. 32 f.; zur Ausschließungsklage BGH, NJW 1999, 3779 - Tz. 19; entsprechend für die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG s. etwa BGH, NJW-RR 1992, 292 - Tz. 15, ferner OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934, 939 sowie Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 18) - ein wichtiger Grund in der Person des Klägers, der dessen Ausschließung aus der Beklagten rechtfertigt.

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dabei ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem nachgeschobenen Kündigungsgrund (hier Swap-Geschäft) nicht erforderlich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, ZIP 1992, 32, 35).

    Dies war deshalb erforderlich, weil es sich um einen anderen Lebenssachverhalt als denjenigen handelte, der die Beklagte zu ihrer ursprünglichen Kündigung veranlaßt hatte (vgl. Senat, BGHZ 60, 333, 336; Urt. v. 14. Oktober 1991 aaO).

  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

    Da der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten über eine Mehrheit von 85 % verfügt, ist er in der Lage, diese Entscheidungen auch ohne Herbeiführung eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, ZIP 1991, 32, 36).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Sie können im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung wie auch der Abberufung nachgeschoben werden, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden bzw. den abberufenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt oder unbekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90-, Rn. 12, juris; Altmeppen, 10. Aufl. 2021 Rn. 44, GmbHG § 38 Rn. 44).

    Die Gesellschaft kann daher im Rechtsstreit über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund grundsätzlich im Zeitpunkt des Widerrufs der Geschäftsführerstellung bereits bestehende, im Abberufungsbeschluss aber nicht bekanntgegebene weitere wichtige Gründe zur Stützung des Beschlusses nachträglich geltend machen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90 -, Rn. 15, juris).

    Es muss ihnen vielmehr grundsätzlich unbenommen sein, zuvor noch einen letzten Versuch zu unternehmen, mit dem Geschäftsführer auf der nächsten Gesellschafterversammlung zu einer Aussprache und einem Ausgleich zu kommen, und die Entscheidung über eine etwaige Abberufung solange zurückzustellen." (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90 -, Rn. 7, juris).

  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Einer besonderen Beschlußfassung über die Geltendmachung der nachgeschobenen Gründe bedurfte es hier nicht, da der dafür zuständige Aufsichtsrat die Gesellschaft im vorliegenden Prozeß gemäß § 112 AktG allein vertritt (vgl. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, ZIP 1992, 32, 36 zur Zweimann-GmbH).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98

    Frist für die Erhebung einer Feststellungsklage wegen Fortbestehens der

    Das Nachschieben dieses Widerrufsgrundes ist jedoch in der hier vorliegenden Fallkonstellation zulässig (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, ZIP 1992, 32, 36).
  • OLG Jena, 16.03.2016 - 2 U 537/15

    Gesellschafterbeschluss über Abberufung des

    Einem längeren Zeitablauf kann gleichwohl jedenfalls bei einem hinzutretenden Umstandsmoment mit dem allgemeinen Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen werden (BGH 14.10.1991, NJW-RR 1992, 292 [292]; BGH 12.07.1993, ZIP 1993, 1228 f.).

    Ausschließlich im Hinblick auf Umstände, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zwar vorlagen, aber erst nachträglich bekannt wurden oder aus anderen Gründen nicht geltend gemacht wurden, ist ein sog. Nachschieben anzuerkennen (siehe BGH 14.10.1991, NJW-RR 1992, 292 [293 f.]).

    Vergleichbar knapp und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage ist die Aussage des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 14.10.1991 (NJW-RR 1992, 292 [294]), wonach der als Geschäftsführer abzuberufene andere Gesellschafter bei der Abstimmung kein Stimmrecht habe.

  • OLG Brandenburg, 18.03.2008 - 6 U 58/07

    Ungenehmigte Darlehensgewährung des GmbH-Geschäftsführers kein Kündigungsgrund

    Dies gilt unabhängig davon, ob sie bei Abgabe der Kündigungserklärung bekannt oder unbekannt waren (BGH, Urteil vom 14.10.1991, II ZR 239/90, NJW-RR 1992, 292, zitiert nach Juris Rn 12).

    Erforderlich ist deshalb eine erneute Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (BGH, Urteil vom 14.10.1991, II ZR 239/90, zitiert nach Juris LS 2).

    Es kann auch nicht ausnahmsweise von diesem Beschlusserfordernis abgesehen werden, etwa weil in einer zweigliedrigen GmbH ein Gesellschafter den anderen Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen will (so lag der Sachverhalt in BGH, Urteil vom 14.10.1991, II ZR 239/90, zitiert nach Juris).

    Es muss vielmehr die Kündigungsgründe der Gesellschafterversammlung unterbreiten, die darüber zu entscheiden hat (BGH, Urteil vom 14.10.1991, II ZR 239/90, GmbHR 1992, 38, zitiert nach Juris Rn 14).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2005 - 14 U 50/05

    GmbH: Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur

  • OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12

    Aktiengesellschaft: Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund

  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

  • OLG Stuttgart, 18.10.2022 - 10 U 99/22

    Außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrags bei Löschung des Architekten

  • OLG Zweibrücken, 05.06.2003 - 4 U 117/02

    Abberufung eines GmbH-Mitgesellschafters als Geschäftsführer: Dauerhafte

  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 8 U 21/23

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 8 U 61/09

    Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers

  • OLG Braunschweig, 09.09.2009 - 3 U 41/09

    Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens über die Abberufung des Geschäftsführers

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 94/98

    Kündigung des Anstellungsvertrages nach Abberufung des Geschäftsführers

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 46/94

    Einziehung eines Geschäftsanteils

  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

  • OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 5 U 72/22

    Wirksamkeit von Regelungen in AGB eines Makler-Alleinauftrags

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2012 - 16 U 177/10

    Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft aus

  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2017 - 13 S 9/15

    WEG - fristlose Kündigung des Verwaltervertrages

  • OLG Frankfurt, 03.07.2008 - 15 U 3/07

    GmbH: Fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund

  • OLG Naumburg, 23.02.1999 - 7 U (Hs) 25/98
  • OLG München, 29.03.2012 - 23 U 4344/11

    GmbH: Wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • OLG Hamm, 01.03.2007 - 27 U 137/06

    Fristlose Kündigung wegen unterlassenen Einschreitens gegen sexuelle Belästigung

  • OLG Jena, 25.03.2020 - 2 U 516/18
  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 27 U 145/06

    Zur fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 9 U 171/05

    Abberufung als GmbH-Geschäftsführer und fristlose Kündigung des

  • OLG Hamm, 18.06.2012 - 8 U 42/12

    Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft durch Beschluss der

  • OLG Köln, 06.02.2015 - 18 U 146/13

    Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund

  • KG, 11.03.2005 - 14 U 137/03

    Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts: Fristlose Kündigung des

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 4b O 4/11

    Gesellschafterversammlungsbeschlüsse

  • OLG Köln, 21.12.2006 - 18 U 30/06

    Sachliche Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines

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