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BGH, 12.01.2009 - II ZR 24/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes
- Judicialis
ZPO § 543 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 1
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirkungen des Widerrufs eines Gesellschaftsbeitritts im Rahmen einer Kapitalanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 15.10.2007 - 4 O 1612/07
- OLG Oldenburg, 20.12.2007 - 14 U 107/07
- BGH, 12.01.2009 - II ZR 24/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03
Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Auszug aus BGH, 12.01.2009 - II ZR 24/08
Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist: Es lag eine Haustürsituation vor, der wirksam erklärte Widerruf des Klägers führte zur Heranziehung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Beitritt vollzogen war (st. Sen.Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), der Kläger kann aber den vollen eingezahlten Betrag zurückfordern, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachgekommen ist (…s. hierzu Sen. Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494). - BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02
Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …
Auszug aus BGH, 12.01.2009 - II ZR 24/08
Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Rechtsfehler sind indessen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist: Es lag eine Haustürsituation vor, der wirksam erklärte Widerruf des Klägers führte zur Heranziehung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Beitritt vollzogen war (…st. Sen.Rspr. siehe nur Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), der Kläger kann aber den vollen eingezahlten Betrag zurückfordern, da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast, wie sie mit den ihr anvertrauten Einlagegeldern umgegangen ist, nicht nachgekommen ist (s. hierzu Sen. Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494).
- OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17
Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193
Ebenso treffe einen Fonds die sekundäre Darlegungslast, wie er mit den ihm anvertrauten Geldern umgegangen sei (BGH, Beschl. v. 12.1.2009, II ZR 24/08 Rn.2).