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BGH, 07.12.1967 - II ZR 24/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines haftpflichtversicherten Kraftfahrers nach einem Verkehrsunfall - Bestimmung der Anforderungen an die Rückkehrpflicht des Versicherungsnehmers zum Unfallort
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1968, 140
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.08.1965 - 4 StR 353/65
Reichweite der Warte- und Duldungspflicht nach Straßenverkehrsunfällen - …
Auszug aus BGH, 07.12.1967 - II ZR 24/65
(Eine ähnliche Frage stellt sich für die Bestrafung aus § 142 StGB wegen unterbliebener Rückkehr zur Unfallstelle. Zu dem dafür notwendigen zeitlichen Zusammenhang vgl. BGHSt 20, 258, 261 [BGH 24.08.1965 - 4 StR 353/65] = NJW 1965, 2065; LM Nr. 21 zu § 142 StGB (Anm. von Martin); BGH VRS 25, 196; Schröder, NJW 1966, 1001 ff).
- OLG Karlsruhe, 06.08.2020 - 12 U 53/20
Kfz-Kaskoversicherung: Obliegenheitsverletzung durch Entfernen vom Unfallort
Eine Rückkehrpflicht des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1967 - II ZR 24/65 -, juris Rn. 17) zu dem Unfallort schied schon wegen des zweitägigen stationären Krankenhausaufenthaltes aus (vgl. Anl. K 1), nach dessen Ende nicht mehr mit Feststellungen zum Unfallhergang vor Ort zu rechnen war. - OLG Köln, 25.06.2013 - 9 U 187/12
Zurückweisung von Ansprüchen gegen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung …
Auch wenn an die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nur sachgerechte, keine übertriebenen und unerfüllbaren Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH - II ZR 24/65 -, VersR 1968, 140), so muss er auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Informationen erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (BGH - IV ZR 645/68 -, NJW 1970, 465). - OLG Köln, 25.06.2013 - 9 U 188/12
Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers bei Verletzung der …
Auch wenn an die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nur sachgerechte, keine übertriebenen und unerfüllbaren Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH - II ZR 24/65 -, VersR 1968, 140), so muss er auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Informationen erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (BGH - IV ZR 645/68 -, NJW 1970, 465).
- BGH, 19.02.1968 - II ZR 12/66
Vorliegen einer Unfallflucht - Verletzung einer Aufklärungspflicht und …
Die Forderung der Revision, der Kläger hätte nach dem Unfall die Lage seines Kraftrades markieren müssen, erscheint unter den hier gegebenen Umständen bei Anlegung eines wirklichkeitsnahen Maßstabs unbegründet (vgl. auch dazu BGH VersR 1968, 140); die Beklagte selbst hat mit gutem Grund eine solche Forderung in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben. - BGH, 12.05.1971 - IV ZR 35/70
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung der einem …
Die Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle entfällt danach, wenn vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers nicht mehr damit zu rechnen ist, daß an der Unfallstelle nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge noch Feststellungen über den Hergang des Unfalls getroffen werden können (vgl. BGH VersR 1968, 140/41). - BGH, 22.01.1969 - IV ZR 527/68
Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der …
Es hat damit dem Grundsatz Rechnung getragen, daß Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers in dem für die Sachaufklärung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen sind (BGH VersR 1968, 140). - BGH, 03.07.1968 - IV ZR 509/68
Rechtsmittel
Der gegenständliche und zeitliche Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich zwar nach den unterschiedlichen Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls; er ist, wie das Berufungsgericht es getan hat, aus der Sicht eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers, nicht aber nach der Person des jeweiligen Versicherungsnehmers zu beurteilen (BGH VersR 1968, 140/41 und 385/86 m.w.N.).