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   BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13   

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https://dejure.org/2014,28161
BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13 (https://dejure.org/2014,28161)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2014 - II ZR 243/13 (https://dejure.org/2014,28161)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 (https://dejure.org/2014,28161)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 38 BGB, § 39 Abs 2 BGB
    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer Kündigungsfristregelung in der Satzung; Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist in Ansehung der grundgesetzlich geschützten individuellen Koalitionsfreiheit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 38, 39 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3
    Überschreitung der Kündigungsfrist in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer sechs Monate überschreitenden Kündigungsfrist eines Arbeitgeber-Vereins mit der Koalitionsfreiheit seiner Mitglieder

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Begrenzung der Frist für den Austritt aus einem Arbeitgeberverband e.V. auf 6 Monate

  • Betriebs-Berater

    Koalitionsfreiheit - Kündigungsfrist in Verbandssatzung

  • rewis.io

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer Kündigungsfristregelung in der Satzung; Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist in Ansehung der grundgesetzlich geschützten individuellen Koalitionsfreiheit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kündigungsfrist in der Vereinssatzung eines Arbeitgeberverbandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 38; BGB § 39
    Vereinbarkeit einer sechs Monate überschreitenden Kündigungsfrist eines Arbeitgeber-Vereins mit der Koalitionsfreiheit seiner Mitglieder

  • rechtsportal.de

    GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 39
    Vereinbarkeit einer sechs Monate überschreitenden Kündigungsfrist eines Arbeitgeber-Vereins mit der Koalitionsfreiheit seiner Mitglieder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unzulässigkeit einer sechs Monate überschreitenden satzungsmäßigen Kündigungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungsfristen bei einem Arbeitgeberverbandes

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstr... eben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigungsfrist in der Satzung eines in der Rechtsform eines e. V. organisierten Arbeitgeberverbandes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Koalitionsfreiheit - Kündigungsfrist in Verbandssatzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigungsfrist in der Satzung eines in der Rechtsform eines e. V. organisierten Arbeitgeberverbandes

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfrist für Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

  • konsum-info.de (Kurzinformation)

    Zu lange Kündigungsfristen bei Prüfungsverbänden möglicherweise verfassungswidrig und damit auf sechs Monate zu kürzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 202, 202
  • NJW 2014, 3239
  • ZIP 2014, 2025
  • ZIP 2014, 79
  • MDR 2014, 1334
  • DNotZ 2014, 942
  • NZA 2014, 1352
  • WM 2014, 1960
  • BB 2014, 2547
  • DB 2014, 2341
  • NZG 2014, 1188
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 34/80

    Bemessung der Kündigungsfrist für den Austritt eines Mitglieds aus einer

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Handelt es sich jedoch um eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, zu denen auch die Arbeitgeberverbände gehören, ist dieser durch das Vereinsrecht vorgegebene Fristenrahmen durch die Koalitionsfreiheit des einzelnen Mitglieds weitergehend begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 46; Reitze, NZA 1999, 70; Kühnel, Zeitliche Grenzen der gemäß § 3 Abs. 3 TVG fortbestehenden Tarifgebundenheit beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers, 2008, S. 13).

    bb) Für den Austritt aus einer Gewerkschaft hat der Senat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168; Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999 f.) bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit Rücksicht auf das Bestandsinteresse der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, das ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, die Einhaltung einer maßvollen Kündigungsfrist zuzumuten ist.

    Beträgt die Kündigungsfrist dagegen mehr als sechs Monate, so hindert sie jedoch das Mitglied in unangemessener Weise an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999).

    Zumutbarkeitserwägungen bei der organisatorischen Anpassung an Veränderungen im Mitgliederbestand von Arbeitgeberverbänden erlauben es deshalb zwar, die Höchstgrenze von sechs Monaten auszuschöpfen (zur Gewerkschaft offenlassend BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999, 1000) und nicht etwa von einer kürzeren Höchstgrenze auszugehen (so Mann, Zeitliche Austrittsbeschränkungen in Tarifverbänden, 1994, S. 89 ff., für eine Höchstfrist von drei Monaten; ebenso Reitze, NZA 1999, 70, 71 f.).

    Zudem vermag die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft nichts daran zu ändern, dass ein kündigendes Mitglied durch eine unangemessen lange Kündigungsfrist in seinem durch Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls geschützten Recht, keiner Koalition angehören zu wollen, beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999, 1000 zu einer Arbeitnehmervereinigung).

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 55/04

    Verbandsaustritt - Kündigungsfrist für den Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    cc) Ob der bei dem Austritt aus einer Arbeitnehmervereinigung vom Senat gesteckte Fristenrahmen auch auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband Anwendung finden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. BAGE 113, 45, 48; 119, 275, 278).

    Teilweise wird angenommen, dass bei dem Austritt aus einer Arbeitgebervereinigung wegen der - gegenüber Gewerkschaften - unterschiedlichen Struktur solcher Verbände auch eine sechs Monate überschreitende Kündigungsfrist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist (Schaub/Treber, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl., § 191 Rn. 40; ErfK/Dieterich/Linsenmaier, Arbeitsrecht, 14. Aufl., Art. 9 GG Rn. 38; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 47; Paschke, JR 2006, 264; ebenso LAG Saarland, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 Sa 48/03 juris Rn. 23 ff.; differenzierend Oetker, ZfA 1998, 41, 61 ff.).

    Ferner dürften die Gewerkschaften als Massenorganisationen stärkeren Fluktuationsbewegungen ausgesetzt sein, was die Auswirkungen eines Gewerkschaftsaustritts in einem anderen Licht erscheinen lässt (vgl.Reitze, NZA 1999, 70, 71; Reuter, RdA 2006, 117, 120).

    Ebenso wenig wird hierdurch unzulässiger Einfluss auf die tarifvertragliche Verhandlungsfähigkeit genommen (so aber Paschke, JR 2006, 264).

  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 30/76

    Gewerkschaftsmitglieder, die für eine von ihnen neu zu gründende konkurrierende

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    bb) Für den Austritt aus einer Gewerkschaft hat der Senat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168; Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999 f.) bereits entschieden, dass dem einzelnen Mitglied mit Rücksicht auf das Bestandsinteresse der Koalition als solcher und ihr Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, das ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, die Einhaltung einer maßvollen Kündigungsfrist zuzumuten ist.

    Im Hinblick darauf, dass sich eine Gewerkschaft auf Veränderungen im Mitgliederbestand organisatorisch einstellen können muss, hat der Senat eine Kündigungsfrist von drei Monaten jedenfalls für zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168).

    Wie für Gewerkschaften gilt auch für Arbeitgeberverbände, dass diese für die Erbringung ihrer verbandstypischen Leistungen wie die Interessenvertretung sowie die Beratung und Information ihrer Mitglieder langfristige Vorkehrungen treffen müssen, die mit finanziellen Investitionen verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 30/76, WM 1977, 1166, 1168).

  • BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Dieser Satzungsregelung lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen, wie der Senat selbst feststellen kann, weil die Satzung des Klägers nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen ist und die Auslegung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

    Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 28. April 1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800; Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG, NJW-RR 2000, 41; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 26 Rn. 14).

    Die in dieser Satzungsbestimmung vorgeschriebene Schriftform ist wegen der privat-autonomen Rechtssetzung des Satzungsgebers grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB zu behandeln (BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866, 867 zum Schriftformerfordernis einer Austrittserklärung).

  • AG Ettenheim, 28.09.1984 - C 172/84

    Fristlose Kündigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft; Verfassungsmäßige

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Bei § 10 Abs. 2 Satz 3 PartG handelt es sich um eine - auf dem Wesen der Partei im demokratischen Staatswesen, dem es widerspricht, wenn Parteien "ein Mitglied auch nur befristet gegen seinen Willen in Anspruch nehmen" (BT-Drucks. 3/1509, S. 25), beruhende - Sonderregelung, die im Zusammenhang mit dem Austritt aus anderen Vereinen, auch solchen im Sinn von Art. 9 Abs. 3 GG, von vornherein keine Anwendung finden kann (MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 39 Rn. 8; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 4; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 39 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 39 Rn. 3; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4; Oetker, ZfA 1998, 41, 62; Reitze, NZA 1999, 70, 71; aA AG Ettenheim, NJW 1985, 979; offenlassend Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 39 Rn. 2).

    b) Kann damit die in § 5 Satz 2 der Satzung des Klägers bestimmte Kündigungsfrist nicht mehr mit der individuellen Koalitionsfreiheit der Beklagten vereinbart werden, hat dies entgegen der Auffassung der Revision aber nicht zur Folge, dass die Bestimmung vollständig entfällt und die Kündigung der Beklagten sofort wirksam wurde (so aber AG Ettenheim, NJW 1985, 979 f.; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 4; differenzierend Reitze, NZA 1999, 70, 72).

  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07

    Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Denn infolge der durch § 3 Abs. 3 TVG angeordneten Nachbindung wie auch der in § 4 Abs. 5 TVG angeordneten Nachwirkung bleibt der ausscheidende Arbeitgeber weiterhin einer tariflichen Bindung unterworfen (BAGE 126, 75, 86 f. zum "Blitzaustritt"; Däubler/Lorenz, TVG, 3. Aufl., § 3 Rn. 47).

    Die tarifgesetzlichen Folgewirkungen der Nachbindung und der Nachwirkung verleihen vielmehr dem Interesse des einzelnen Mitglieds an einem zügigen Austritt aus der Koalition weiteres Gewicht (BAGE 126, 75, 87; Reitze, NZA 1999, 70, 71).

  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 419/07

    Blitzwechsel" eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Ferner betrifft der Austritt eines Mitglieds aus einem Arbeitgeberverband ebenso wie dessen Statuswechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Regelfall - sofern er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Tarifabschluss erfolgt - unmittelbar nur den Verband und seine Mitglieder (vgl. BAGE 127, 27, 41 zum "Blitzwechsel").

    Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn von § 134 BGB dar (BAGE 127, 27, 44).

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Denn Art. 9 Abs. 3 GG schützt in seiner Ausprägung als individuelles Freiheitsrecht den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Koalition zu gründen, ihr beizutreten, ihr fernzubleiben, aber auch sie zu verlassen (BVerfGE 50, 290, 367; 64, 208, 213; BVerfG, NZA 2014, 493).

    Das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG schützt zugleich aber auch die Koalition in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung (BVerfG, NZA 2014, 493; BVerfGE 93, 352, 357).

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    Der Beitritt zu einem Verein setzt den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraus (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196; BAG, NZA 2001, 980, 981; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1006), der grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen kann.

    cc) Aus der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung des Senats vom 29. Juni 1987 (II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 215/65

    Beitragspflichten des ausgeschiedenen Vereinsmitglieds

    Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13
    c) Bis zum Wirksamwerden des Austritts mit Ablauf der mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbaren Kündigungsfrist von 6 Monaten hat die Beklagte als Mitglied im Verband sämtliche Rechte und Pflichten einschließlich der Beitragspflicht (BGHZ 48, 207, 209; Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 6; von Bernuth, NJW 2003, 2215).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • LAG Düsseldorf, 13.02.1996 - 16 (6) Sa 1457/95

    Tarifbindung: Frist zum Verbandsaustritt

  • OLG Hamm, 06.09.2010 - 8 U 8/10

    Beitritt der Studierendenschaft einer nordrhein-westfäligen Hochschule zum

  • RG, 07.06.1917 - IV 119/16

    Schiedsgerichtsanordnung durch Vereinssatzung

  • AG Duisburg, 22.05.2002 - 3 C 746/02

    Anforderungen an die wirksame Entstehung der Mitgliedschaft in einem Verein;

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 688/99

    Tarifgebundenheit durch rückwirkenden Gewerkschaftsbeitritt

  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 2/06

    Negative Koalitionsfreiheit

  • BayObLG, 19.08.1999 - 2Z BR 63/99

    Eintragung der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands in das

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 193/79

    Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands durch eine

  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01

    Vereinsrecht: Erfordernis der Genehmigung der Satzungsänderung eines

  • LAG Saarland, 22.10.2003 - 2 Sa 48/03

    Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Arbeitgeberverband

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20

    Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft;

    (1) Für eine wirksame Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB ist es erforderlich, dass die Satzungsregelung klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht bloß vereinsinterne Bedeutung haben, sondern (auch) die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränken soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1980 aaO; vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866 und vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 15).
  • OLG Celle, 26.03.2020 - 13 U 73/19

    Informationspflichten für ein bei eBay eingestelltes gewerbliches Angebot;

    Zum anderen stünde die fragliche Klausel einer schlüssigen Annahme der Beitrittserklärung insbesondere durch Berechnung des Mitgliedsbeitrags nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, Rn. 19, juris; vgl. grundlegend zur Relevanz möglicher Beitrittsmängel auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, juris).
  • BGH, 10.01.2017 - II ZR 10/15

    Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des

    Grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlich zulässigen Höchstfrist bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht (vgl. MünchKommBGB/Reuter, 7. Aufl., § 39 Rn. 7; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 39 Rn. 2; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 24), auch wenn in besonderen Konstellationen, insbesondere bei der Mitgliedschaft in Koalitionen nach Art. 9 Abs. 3 GG, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Höchstfrist gebieten kann (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 78. Erg., Art. 9 Rn. 92).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten zwar bei Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden kürzere Kündigungshöchstfristen (BGH, Urteil vom 22. September 1980 - II ZR 34/80, ZIP 1980, 999; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 23 ff.).

  • OLG München, 22.05.2020 - 15 U 3037/19

    Beschränkung der Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstandes auf den "engen"

    Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, Rn. 10 bei juris; vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 896, Rn. 6 bei juris; vom 29.07.2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202, Rn. 15 bei juris mwN).

    (4) Auf die vorstehende Auslegungsproblematik würde es nicht ankommen, wenn sich die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Anforderung einer klaren und eindeutigen Satzungsbestimmung (BGH, Urteil vom 28.04.1980 aaO; vom 22.04.1996 aaO; vom 29.07.2014 aaO) lediglich auf die Beschränkung der Vertretungsmacht in Abgrenzung zum stiftungsinternen Handlungsspielraum des Vorstands bezieht.

    Für die Beschränkung der Vertretungsmacht - in Abgrenzung zur Beschränkung des internen Handlungsspielraums - wird die entsprechende Anforderung ausdrücklich damit begründet, dass sie im Interesse des Rechtsverkehrs (BGH, Urteil vom 28.04.1980 aaO; vom 29.07.2014 aaO) bzw. im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des Rechtsverkehrs (BGH, Urteil vom 22.04.1996 aaO) erforderlich sei.

  • BGH, 31.01.2023 - II ZR 144/21

    Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an die Partei

    Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 14).
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21

    Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

    Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 14; Urteil vom 31. Januar 2023 - II ZR 144/21, WM 2023, 437 Rn. 17).
  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

    Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines

    aa) Die Satzung des Beklagten ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17) .
  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16

    Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

    Die Auslegung ist vom Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzunehmen (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17) .
  • OLG Stuttgart, 06.06.2018 - 3 U 195/17

    Auf rechtswidriges Verhalten einer Genossenschaft angelegte Satzungsänderung zur

    a) Nach allgemeinen verbandsrechtlichen Grundsätzen bleiben sämtliche Rechte und Pflichten eines Mitglieds erhalten, wenn dieses seine Kündigung aus dem Verband zwar bereits erklärt hat, wegen der noch laufenden Kündigungsfrist aber noch nicht ausgeschieden ist (BGH, Urteil vom 30.11.2009 - II ZR 208/08, WM 2010, 317 Rn. 17 [zur GmbH]; vom 29.07.2014 - II ZR 243/13, WM 2014, 1960 Rn. 35 [zum Verein]).
  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 619/15

    Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine

    Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17) .
  • BGH, 31.07.2017 - II ZR 10/15

    Kündigungsfrist in der Satzung eines Prüfungsverbandes: Wirksamkeit unter

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 534/14

    Beendigung eines Haustarifvertrags - "Erklärung des Austritts" aus dem

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

  • LG Flensburg, 18.12.2015 - 3 O 410/14

    Eingetragene Genossenschaft: Wahlrecht bezüglich des die Pflichtprüfung

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