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   BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82   

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https://dejure.org/1983,4533
BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82 (https://dejure.org/1983,4533)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1983 - II ZR 248/82 (https://dejure.org/1983,4533)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1983 - II ZR 248/82 (https://dejure.org/1983,4533)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustandekommen und Bedeutung der sogenannten " Londoner Optionsprämie" - Ausschlaggebende Bedeutung der sogenannten "Londoner Prämie" für die Kaufentscheidung des Erwerbers einer Warenterminoption - Verfahrensfehlerfreier Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1983, 1235
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 179/80

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Warentermingeschäften

    Auszug aus BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82
    Die Beklagten greifen die Erwägungen des Senats im Urteil vom 16. Februar 1981 (BGHZ 80, 80, 84) [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] zum Zustandekommen und der Bedeutung der Londoner Optionsprämie an.

    Nach alledem kann kein Zweifel daran sein, daß die Londoner Optionsprämie die Funktion hat, die ihr der Senat im Urteil vom 16. Februar 1981 (aaO) beigemessen hat.

  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

    Auszug aus BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82
    Die ihr sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände waren ihnen bekannt, und die sittliche Wertung des von ihnen gewählten Vorgehens war auch für einen Kaufmann eindeutig (BGH, Urt. v. 15.5.1979 - VI ZR 230/76, WM 1979, 809, insoweit in BGHZ 74, 281 nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.05.1982 - II ZR 9/82

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus BGH, 19.09.1983 - II ZR 248/82
    Dies aber hat der Senat als sittenwidrig angesehen mit der Begründung, wer so seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf Kosten eines anderen gewerbsmäßig ausnutze, der in Geschäften dieser Art nicht ausreichend bewandert und deshalb auf die Fairneß seines Vertragspartners angewiesen sei, mißbrauche auf grob anstößige Weise seine geschäftliche Überlegenheit und handle sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB (vgl. Sen. Urt. v. 17.5.1982 - II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819).
  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    c) Bei der Nachholung der fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht außer den dargelegten schwerwiegenden Aufklärungsmängeln zu berücksichtigen haben, daß ein Irrtum des Beklagten zu 2) über die Reichweite der Aufklärungspflicht, wie er in der Berufungserwiderung geltend gemacht worden ist, vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt (BGH, Beschluß vom 19. September 1983 - II ZR 248/82, WM 1983, 1235).
  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

    Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme eines Sittenverstoßes in subjektiver Hinsicht grundsätzlich die Feststellung erfordert, dass der Schädiger Kenntnis von den Tatumständen hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 8, 83, 87 f. ; 8, 387, 393 ; Senat BGHZ 74, 281, 284 ; BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285, 2286; BGH, Urteil vom 19. September 1983 - II ZR 248/82 - WM 1983, 1235; Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - NJW 1986, 1751, 1754 m.w.N.; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, § 826 Rn. 61; Wagner in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 26; Soergel/Hönn, BGB, 13. Aufl., § 826 Rn. 51 f.).
  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Bei der Prüfung des Vorsatzes des Beklagten wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Aufklärungsbroschüre darauf angelegt ist, die darin enthaltenen warnenden Hinweise in erheblichem Umfang zu relativieren, und ein Irrtum des Beklagten über die Reichweite der Aufklärungspflicht, wie er in der Klageerwiderung geltend gemacht worden ist, vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt (BGH, Beschluß vom 19. September 1983 - II ZR 248/82, WM 1983, 1235; Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, WM 1994, 149, 153 [BGH 16.11.1993 - XI ZR 214/92], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 17.05.1994 - XI ZR 144/93

    Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung - Aufklärungspflichten

    Es spricht mithin alles dafür, daß der Beklagte zu 1) eine Schädigung des Klägers durch die abgeschlossenen Geschäfte zumindest in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1983 - II ZR 248/82, WM 1983, 1235; Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 294).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98

    Warentermingeschäft: Umfang der Risikoaufklärung einer Vermittlungs-GmbH;

    c. Bedarf es mithin konkreter Feststellung vorsätzlichen Handels, sind hierfür äußere Umstände wie das Vorliegen schwerwiegender Aufklärungsmängel zu berücksichtigen; ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH, Beschluß vom 19.9.1983 - II ZR 248/82 = WM 1983, 1235; bestätigend NJW 2002, 2777).
  • OLG Dresden, 23.12.2013 - 8 U 999/12

    Ansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt über Inhaberschuldverschreibungen

    Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin wesentliche Tatsachen vorenthalten, deren Kenntnis diese erst in die Lage versetzt hätte, das ihr aufgebürdete Verlustrisiko richtig einzuschätzen; wer so einen eigenen Wissensvorsprung auf Kosten von Kleinanlegern ausnutzt, missbraucht auf grob anstößige Weise seinen Wissensvorsprung und handelt sittenwidrig (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.05.1982, II ZR 9/82, Rn. 16; so auch BGH, Urt. v. 19.09.1983, II ZR 218/82, WM 1983, 1235, Rn. 6; BGH Urt. v. 13.10.1992, XI ZR 30/92, NJW 1993, 257, Rn. 22ff.; Wagner in Münchener Kommentar, Rn. 83 zu § 826).
  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 38/84

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Warenterminoptionen

    Maßgeblich dafür ist die Erwägung, daß die von verschiedenen Faktoren abhängige Höhe der an den Londoner Warenterminbörsen durch Angebot und Nachfrage gebildeten Prämien den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entsprechen und damit den Rahmen eines Risikobereichs kennzeichnen, der vom Markt als vertretbar angesehen wird (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 19.9.1983 - II ZR 248/82 = WM 1983, 1235; Urteil vom 17.5.1984 - II ZR 199/83 = WM 1984, 960 und Urteil vom 17.5.1984 - II ZR 275/83 = WM 1984, 961).
  • BGH, 17.05.1984 - II ZR 199/83
    Die von verschiedenen Faktoren abhängige Höhe dieser Prämie entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendelt sich in der Annäherung von Gebot und Gegengebot ein und kennzeichnet damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird (vgl. Beschluß des Senats vom 19.9.1983 - II ZR 248/82, WM 1983, 1235).
  • BGH, 17.05.1984 - II ZR 275/83
    Die von verschiedenen Faktoren abhängige Höhe der Londoner Preise entspricht den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels; sie pendeln sich in der Annäherung von Geboten und Gegengeboten ein und kennzeichnen damit den Rahmen eines Risikobereichs, der vom Markt als vertretbar angesehen wird (vgl. Sen. Beschl. v. 19.9.83 - II ZR 248/82, WM 1983, 1235).
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