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   BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95   

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BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95 (https://dejure.org/1996,1248)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1996 - II ZR 258/95 (https://dejure.org/1996,1248)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1996 - II ZR 258/95 (https://dejure.org/1996,1248)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 164, GmbHG § 4
    Zur Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des "GmbH"-Zusatzes

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsabschluß - Formzusatz - Rechtsscheinhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164; GmbHG § 4 Abs. 2
    Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2645
  • NJW-RR 1996, 1436 (Ls.)
  • ZIP 1996, 1511
  • MDR 1996, 1134
  • WM 1996, 1630
  • BB 1996, 1955
  • DB 1996, 1915
  • JR 1997, 159
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
    v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 = NJW 1991, 2627 m. Anm. Canaris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt SenUrt. v. 24. Juni 1991 aaO. m.w.N.) haftet der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter für das Unternehmen handelt - wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 GmbHG dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat.

    Der Senat weist allerdings darauf hin, daß sein Urteil vom 24. Juni 1991 (II ZR 293/90, NJW 1991, 2627) entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abkehr von seiner gefestigten, auch an § 35 Abs. 2 und 3 GmbHG anknüpfenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 64, 11, 17; SenUrt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, NJW 1981, 2569 f. [unter 3.]; zustimmend Hachenburg/Heinrich aaO., § 4 RdNr. 58) enthält, nach der mündliche Erklärungen nicht geeignet sind, das zur Rechtsscheinhaftung führende Vertrauen zu begründen.

  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
    Der Senat weist allerdings darauf hin, daß sein Urteil vom 24. Juni 1991 (II ZR 293/90, NJW 1991, 2627) entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abkehr von seiner gefestigten, auch an § 35 Abs. 2 und 3 GmbHG anknüpfenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 64, 11, 17; SenUrt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, NJW 1981, 2569 f. [unter 3.]; zustimmend Hachenburg/Heinrich aaO., § 4 RdNr. 58) enthält, nach der mündliche Erklärungen nicht geeignet sind, das zur Rechtsscheinhaftung führende Vertrauen zu begründen.
  • BGH, 16.03.1981 - II ZR 59/80

    Erlöschen der Handelndenhaftung

    Auszug aus BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
    Da aufgrund der bisherigen Feststellungen eine persönliche Haftung des Beklagten - eine etwaige Heranziehung des § 11 Abs. 2 GmbHG scheitert schon an der zwischenzeitlichen Eintragung der GmbH in das Handelsregister (BGHZ 80, 182) - nicht begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben.
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
    Dieselben Grundsätze sind auch auf den hier gegebenen Fall anzuwenden, daß nicht für die bereits eingetragene GmbH, sondern nach Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages für die Vorgesellschaft, deren Aktiva und Passiva mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister ohne weiteres auf die als solche (§ 11 Abs. 1 GmbHG) entstandene Gesellschaft übergehen (vgl. BGHZ 80, 129 ff., 134-140), rechtsgeschäftlich gehandelt wird (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 4 RdNr. 18; Hachenburg/Heinrich, GmbHG, 8. Aufl. § 4 RdNr. 113).
  • BGH, 01.06.1981 - II ZR 1/81

    GmbH-Geschäftsführer - Mündlicher Geschäftsabschluß - Schriftlicher

    Auszug aus BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
    Der Senat weist allerdings darauf hin, daß sein Urteil vom 24. Juni 1991 (II ZR 293/90, NJW 1991, 2627) entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Abkehr von seiner gefestigten, auch an § 35 Abs. 2 und 3 GmbHG anknüpfenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 64, 11, 17; SenUrt. v. 1. Juni 1981 - II ZR 1/81, NJW 1981, 2569 f. [unter 3.]; zustimmend Hachenburg/Heinrich aaO., § 4 RdNr. 58) enthält, nach der mündliche Erklärungen nicht geeignet sind, das zur Rechtsscheinhaftung führende Vertrauen zu begründen.
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95
    v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, 600 m.w.N.; SenUrt.
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05

    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer

    a) Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645).

    Die abweichende neuere Senatsentscheidung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächtigung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe.

    Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, 1511 f.; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.).

    Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005; Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist.

    Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512; Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.

    Wollte man der Entscheidung gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie in der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch das Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt anzusehen.

  • BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09

    Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft

    a) Eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGHZ 17, 13, 19; ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1980 - VII ZR 57/80, WM 1981, 171, 172, vom 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, WM 1991, 1505, 1506 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, WM 1996, 1630, 1631).
  • LG Düsseldorf, 16.10.2013 - 9 O 434/12

    Haftung eines Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft für vor Eintragung

    Zwar hat der BGH wiederholt angenommen, bei Handeln bzw. Zeichnung für eine GmbH ohne Rechtsformzusatz würde berechtigtes Vertrauen auf die persönliche und unbeschränkte Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen (BGH II ZR 1/81 vom 01.06.1981; II ZR 258/95 vom 08.07.1996).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 5 U 170/06

    Ansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag: Annahme eines konkludenten

    Eine Rechtsscheinshaftung des Unternehmensträgers kommt dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde unbeschränkt persönlich haften (s. etwa BGH NJW 1998, S. 2897; NJW 1996, S. 2645; Palandt/Heinrichs, aaO., § 164 Rdn. 3).

    Diesen Voraussetzungen ist freilich regelmäßig nur bei Abgabe schriftlicher Erklärungen genügt (BGH NJW 1996, S. 2645), woran es hier aber fehlt.

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2008 - 4 U 385/07

    Rechtsscheinhaftung beim Auftreten im Geschäftsverkehr für eine GmbH unter

    Vielmehr sind mündliche Erklärungen lediglich im Regelfall nicht geeignet, das den Rechtsschein begründende Vertrauen zu begründen (so wohl auch BGH, Urt. v. 8.7.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rn 3; Erman/Palm, aaO., Rdnr. 20).
  • OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04

    Gewährleistungsansprüche aus Generalunternehmervertrag über die Herstellung eines

    Erfolglos machen die Beklagten und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 2645) geltend, eine Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassens des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes treffe ausschließlich den bei Vertragsschluss für das Unternehmen handelnden Vertreter.

    Den Beklagten zu 2 ) hätte als Prokurist - wie der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 2645; so auch Canaris a.a.O.) entschieden hat - eine Rechtsscheinhaftung wegen Fortfortlassens des haftungsbeschränkenden Formzusatzes nur dann treffen können, wenn er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Generalunternehmervertrags als Vertreter der Gesellschaft gegenüber den Klägern in Erscheinung getreten wäre und in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer unbeschränkten Haftung des Unternehmens geschaffen hätte.

  • OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08

    Rechtsscheinshaftung bei Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 7 U 39/22

    Rechtsbindungswille bezüglich der Übernahme einer persönlichen Haftung für eine

    Die Gesellschafter können gegenüber Dritten als Scheingesellschafter haften, sofern sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben und der Dritte sich auf den gesetzten Rechtsschein verlassen hat (BGHZ 17, 13 (19); Urteil vom 24.06.1991 - II ZR 293/90, WM 1991, 1505 (1506); Urteil vom 08.07.1996 - II ZR 258/95, WM 1996, 1630; Urteil vom 01.06.2010 - IX ZR 389/09, aaO Rn 23; Urteil vom 17.01.2012 -II ZR 197/10, DStR 2012, 469 Rn 19).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 24 U 174/06

    Konkludenter Abschluss eines unternehmesbezogenen Dienstvertrages

    Vielmehr ist die "Zeichnung" des Vertreters ohne Formzusatz oder die ausdrückliche mündliche Verneinung des Handelns für eine GmbH erforderlich (BGH NJW 1996, 2645).
  • OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98

    Bestimmheit des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ; Mietverträge über

    Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).
  • OLG Oldenburg, 12.04.2000 - 2 U 39/00

    Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung i.R.e. unternehmensbezogenen Geschäfts

  • KG, 18.02.2005 - 7 W 9/05

    BGB-Gesellschaft: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für

  • LG Hannover, 27.02.2003 - 18 O 321/02

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus einem Transportvertrag;

  • OLG Naumburg, 01.09.1999 - 6 U 11/99

    Rechtsscheinhaftung i.R.e. unternehmensbezogenen Geschäfts

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