Rechtsprechung
| BGH, 08.07.1996 - II ZR 258/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Rechtsscheinhaftung des für eine (Vor-)GmbH Handelnden bei Fortlassung des GmbH-Zusatzes?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsscheinhaftung wegen Handelns für eine juristische Person
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Rechtsscheinhaftung des GmbH-Vertreters wegen Fortlassung des vorgeschriebenen Formzusatzes
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Rechtsscheinhaftung wegen unterlassenen GmbH-Zusatzes nur für den auftretenden Vertreter
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1996, 2645
- NJW-RR 1996, 1436 (Ls.)
- ZIP 1996, 1511
- MDR 1996, 1134
- WM 1996, 1630
- BB 1996, 1955
- DB 1996, 1915
- JR 1997, 159
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05
Bauvertrag - Rechtsscheinhaftung wegen weggelassenen Rechtsformzusatzes
Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (Bestätigung des Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645).*).Die abweichende neuere Senatsentscheidung vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95, NJW 1996, 2645), nach der die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter treffe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie nur die Bevollmächtigung eines Angestellten durch den Prokuristen, nicht jedoch - wie hier - durch den Geschäftsführer einer GmbH betreffe.
Bei der Haftung wegen fehlenden Firmenzusatzes handelt es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine Rechtsscheinhaftung entsprechend § 179 BGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, ZIP 1996, 1511 f.;… Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, ZIP 1991, 1004 f. - jeweils m.w.Nachw.).
Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend eine vertragliche Gewährleistungshaftung des Beklagten zu 1 gegenüber den Klägern verneint, weil deren Vertragspartner aufgrund des von der Zeugin B. als Vertreterin der "O. L. Niederlassung Deutschland" ohne den entsprechend § 4 GmbHG erforderlichen B.V.-Zusatz unterzeichneten Vertrages nicht der Beklagte zu 1, sondern - nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertreterhandelns (st.Rspr.: vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512;… Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005;… Sen.Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678) - die O. L. B.V. geworden ist.
Nach gefestigter Senatsrechtsprechung haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 258/95 aaO S. 1512;… Sen.Urt. v. 24. Juni 1991 - II ZR 293/90 aaO S. 1005 - jeweils m.w.Nachw.).
Diese Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft - wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1996 (aaO) (nochmals) ausdrücklich und, anders als das Berufungsgericht meint, allgemeingültig klargestellt hat - "ausschließlich" den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter selbst.
Wollte man der Entscheidung gleichwohl eine weitergehende Bedeutung beimessen, so wäre sie - zumal sie in der weiteren Senatsrechtsprechung insoweit nicht bestätigt worden ist - durch das Senatsurteil vom 8. Juli 1996 (II ZR 258/95 aaO S. 1512) als überholt anzusehen.
- BGH, 01.06.2010 - XI ZR 389/09
Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts und doppelte Bankanweisungen
a) Eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGHZ 17, 13, 19; ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1980 - VII ZR 57/80, WM 1981, 171, 172, vom 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, WM 1991, 1505, 1506 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 258/95, WM 1996, 1630, 1631). - OLG Brandenburg, 15.01.2009 - 5 U 170/06
Gesellschaftsrecht - Ansprüche aus Wärmelieferungsvertrag
Eine Rechtsscheinshaftung des Unternehmensträgers kommt dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde unbeschränkt persönlich haften (…s. etwa BGH NJW 1998, S. 2897; NJW 1996, S. 2645;… Palandt/Heinrichs, aaO., § 164 Rdn. 3).Diesen Voraussetzungen ist freilich regelmäßig nur bei Abgabe schriftlicher Erklärungen genügt (BGH NJW 1996, S. 2645), woran es hier aber fehlt.
- OLG Köln, 04.02.2005 - 20 U 78/04 Erfolglos machen die Beklagten und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 2645) geltend, eine Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassens des nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes treffe ausschließlich den bei Vertragsschluss für das Unternehmen handelnden Vertreter.
Den Beklagten zu 2 ) hätte als Prokurist - wie der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 2645;… so auch Canaris a.a.O.) entschieden hat - eine Rechtsscheinhaftung wegen Fortfortlassens des haftungsbeschränkenden Formzusatzes nur dann treffen können, wenn er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Generalunternehmervertrags als Vertreter der Gesellschaft gegenüber den Klägern in Erscheinung getreten wäre und in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer unbeschränkten Haftung des Unternehmens geschaffen hätte.
- OLG Saarbrücken, 21.10.2008 - 4 U 385/07
Rechtsscheinhaftung beim Auftreten im Geschäftsverkehr für eine GmbH unter …
- OLG Schleswig, 24.10.2008 - 14 U 4/08
Rechtsscheinshaftung bei Zeichnung einer ausländischen Firma ohne Formzusatz
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH haftet der für eine Kapitalgesellschaft Auftretende - gleichgültig, ob dies der Geschäftsführer selbst oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen das Publizitätserfordernis aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH NJW 1981, 2569; BGH NJW 1996, 2645; NJW 2007, 1529, 1530). - OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 24 U 174/06
Konkludenter Abschluss eines unternehmesbezogenen Dienstvertrages
Vielmehr ist die "Zeichnung" des Vertreters ohne Formzusatz oder die ausdrückliche mündliche Verneinung des Handelns für eine GmbH erforderlich (BGH NJW 1996, 2645). - OLG Brandenburg, 24.02.1999 - 3 U 154/98 Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - die Rechtsscheinsgrundsätze zur Begründung einer Vertreterhaftung bisher in diesem Zusammenhang nur angewendet, wenn der Außenstehende auf eine unbeschränkte Einstandspflicht seines Vertragspartners vertrauen durfte, in Wirklichkeit jedoch eine Handelsgesellschaft Unternehmensinhaberin war, bei der keine natürliche Person unbegrenzt haftete (vgl. u.a. BGHZ 64, 11 f.; BGH NJW 1990, 2678, 2679; NJW 1991, 2627; BGH, Urt. v. 08.07.1996 - II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; BGH NJW 1998, 2897).
- KG, 18.02.2005 - 7 W 9/05
BGB-Gesellschaft: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für …
Tritt der Vertreter eines Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (OLG Zweibrücken, NZG 1998, 939; vergl. auch BGH NJW 1990, 2678 ,2679; BGH NJW 1991, 2627 f; BGH NJW 1996, 2645). - OLG Oldenburg, 12.04.2000 - 2 U 39/00
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Herstellung eines Stempels ohne …
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