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   BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56   

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https://dejure.org/1957,104
BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56 (https://dejure.org/1957,104)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1957 - II ZR 267/56 (https://dejure.org/1957,104)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1957 - II ZR 267/56 (https://dejure.org/1957,104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 250
  • NJW 1957, 1838
  • MDR 1958, 28
  • DB 1957, 1019
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.05.1952 - I ZR 140/51

    Konnossement. Deckladungsklausel

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach dem ursprünglichen Inhalt des Konnossements die Verpflichtungen aus dem Konnossement in H. zu erfüllen waren und nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 6, 127 [134]; 9, 221 [224]) hierfür das Recht des Bestimmungshafens, also H., maßgebend ist.
  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nach dem ursprünglichen Inhalt des Konnossements die Verpflichtungen aus dem Konnossement in H. zu erfüllen waren und nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 6, 127 [134]; 9, 221 [224]) hierfür das Recht des Bestimmungshafens, also H., maßgebend ist.
  • RG, 22.09.1926 - I 430/25

    1. Greift die einjährige Verjährung des § 414 HGB. auch dann Platz, wenn die

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Sollte, während das Schiff unterwegs war, zwischen dem Ablader (als Vertreter des Befrachters) und der Beklagten die Vereinbarung getroffen worden sein, daß die in dem Konnossement Nr. 5220 verbriefte Ware erst in R. gelöscht werden sollte, und sollte die Klägerin als die damalige Konnossementsinhaberin dem zugestimmt haben, so würde die Anschlußreise H. - R. in Fortsetzung des Frachtvertrages (vgl. RGZ 114, 308 [315]) S. - H. erfolgt sein.
  • RG, 11.05.1917 - III 462/16

    Verpflichtungen eines Vertreters der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen.

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    In der Entscheidung RGZ 90, 211 [218] hat das Reichsgericht nach den Umständen des Falles gerade den Übergang der Schadensersatzansprüche mit der Übergabe einer blanko indossierten Orderteilschuldverschreibung angenommen.
  • BGH, 23.11.1954 - I ZR 78/53

    eingezogener LKW - Drittschadensliquidation, Obhut über Sachen Dritter

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches für den Verlust des Gutes setzt nach § 606 voraus, daß dem Kläger (oder einem Dritten, für dessen Rechnung der Kläger handelt oder mit dessen Interessen er in besonderer Weise verbunden ist, vgl. BGHZ 15, 224 [228]) ein Schaden entstanden ist.
  • RG, 02.04.1884 - I 54/84

    Erzeugung oder Übertragung von Wechselrechten durch ein Teilindossament

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Aus der Vereinbarung kann nicht geschlossen werden, daß die Klägerin das Konnossement nur für einen Teil der darin angegebenen Mengen oder nur bedingt indossieren wollte (vgl. Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 12 Anm. 5), da sich aus der Urkunde ergibt, daß ein Voll- und nicht ein Teilindossament gegeben wurde; da gegen die Gültigkeit eines Teilindossamentes oder eines bedingten Indossamentes auch beim Konnossement (für den Wechsel vgl. RGZ 11, 148 [153 f]; 119, 422 [424]; jetzt WG Art. 12; für den kaufmännischen Verpflichtungsschein RGZ 119, 119 [122]) Bedenken bestehen können, muß angenommen werden, daß die Parteien ihren Willen in rechtlich unbedenklicher Weise zum Ausdruck gebracht haben.
  • RG, 29.01.1906 - I 363/05

    1. Kann Schadensersatz verlangt werden, wenn durch Verschulden des Spediteurs der

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Hat sie die Ware im Auftrag der Klägerin übernommen, so kann sie das Interesse ihres unmittelbaren Auftraggebers geltend machen (RGZ 62, 331 [334 f]).
  • RG, 25.11.1927 - II 140/27

    Kaufmännischer Verpflichtungsschein.

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Aus der Vereinbarung kann nicht geschlossen werden, daß die Klägerin das Konnossement nur für einen Teil der darin angegebenen Mengen oder nur bedingt indossieren wollte (vgl. Staub/Stranz, Wechselgesetz 13. Aufl. Art. 12 Anm. 5), da sich aus der Urkunde ergibt, daß ein Voll- und nicht ein Teilindossament gegeben wurde; da gegen die Gültigkeit eines Teilindossamentes oder eines bedingten Indossamentes auch beim Konnossement (für den Wechsel vgl. RGZ 11, 148 [153 f]; 119, 422 [424]; jetzt WG Art. 12; für den kaufmännischen Verpflichtungsschein RGZ 119, 119 [122]) Bedenken bestehen können, muß angenommen werden, daß die Parteien ihren Willen in rechtlich unbedenklicher Weise zum Ausdruck gebracht haben.
  • RG, 05.11.1914 - VI 350/14

    Klagänderung; Verjährung aus § 852 BGB

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    Der Revision kann zugegeben werden, daß ebenso wie bei der Verjährung (§ 209 Abs. 1 BGB; RGZ 85, 424 [429]) grundsätzlich nur die Klage des Berechtigten die Frist des § 612 HGB zu wahren geeignet ist.
  • RG, 25.10.1916 - I 106/16

    Abandon

    Auszug aus BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56
    In der Entscheidung RGZ 74, 47 [49], auf die auch die Entscheidung RGZ 89, 40 [41] Bezug nimmt, hat das Reichsgericht die Auffassung vertreten, daß außerkontraktliche Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung oder Zerstörung der verschifften Ware nur für den entstanden seien, der zur Zeit der Beschädigung oder Zerstörung Eigentümer gewesen sei; solche Ansprüche gingen durch das Indossament weder ohne weiteres auf den Indossatar über noch könnten sie allgemein als stillschweigend zediert gelten.
  • RG, 05.01.1918 - V 279/17

    Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen

  • RG, 17.01.1928 - II 396/27

    Bedingte Wechselerklärungen; Sichtwechsel

  • RG, 10.03.1941 - V 35/40

    1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Das gilt - von den seltenen Fällen einer "Gefahrentlastung" abgesehen (BGHZ 40, 91, 100) [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61] - dann, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert hatte (BGHZ 25, 250, 258) [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56] oder wenn die Sache, deren Obhut der Schuldner versprochen hatte, nicht dem Gläubiger, sondern dem Dritten gehörte (BGHZ 15, 224).
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Diese Auffassung führte in der Vergangenheit zu der Annahme einer fristwahrenden Zustellung nach teilweise erheblichen Zeiträumen zwischen Klageeingang und Zustellung, zB dreieinhalb Monate (BGH 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe) , fast vier Monate (BGH 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 145, 358) , fünf Monate (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 53; BGH 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 17, BGHZ 168, 306) , fast acht Monate (BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6) , neun Monate (BGH 7. April 1983 - III ZR 193/81 - zu II 1 der Gründe) , zehn Monate (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 46; BGH 26. September 1957 - II ZR 267/56 - zu II 1 a der Gründe, BGHZ 25, 250) , neunzehn Monate (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - BAGE 143, 50) und bis zu mehr als 28 Monate (OLG Frankfurt 18. August 1987 - 3 UF 255/86 -) .
  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    Die Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann sich aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben (BGH, Urteil vom 26. September 1957 - II ZR 267/56, BGHZ 25, 250, 260; vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933).

    Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erstzessionarin dem Schuldner in konkludenter Weise eine Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957, aaO; vom 21. März 1985, aaO; vom 22. Dezember 1988, aaO).

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