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   BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73   

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https://dejure.org/1974,129
BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73 (https://dejure.org/1974,129)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1974 - II ZR 27/73 (https://dejure.org/1974,129)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73 (https://dejure.org/1974,129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Abtretung einer Einlageforderung - Verbot der Rückgewähr und des Erlasses der Einlagen und in dem daraus abgeleiteten Grundsatz, dass die Kapitalgrundlage zu Gunsten der Kapitalgesellschaft und deren Gläubiger zu erhalten ist - Anspruch auf Leistung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 338
  • NJW 1975, 1022
  • MDR 1975, 558
  • DNotZ 1976, 232
  • DB 1975, 828
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51

    Auflösung einer faktischen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Grundsätzlich geben beim fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Tatsachen, die ein Anfechtungsrecht begründen, dem betroffenen Gesellschafter nur die Möglichkeit, das Gesellschaftsverhältnis im Wege der gesetzlichen Gestaltungsklage, insbesondere also mit der Klage auf Auflösung der Gesellschaft (§§ 133, 161 Abs. 2 HGB) zu beenden (BGHZ 3, 285; 47, 293, 300).

    Von diesem Kündigungsrecht hat der Beklagte rechtswirksam Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzungen des § 123 BGB vorlagen; denn die arglistige Täuschung bildet stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses (BGHZ 3, 285, 292).

  • BGH, 03.03.1969 - II ZR 222/67

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Kommanditeinlage

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Voraussetzung ist allein, daß die Forderung gegen die Gesellschaft wirklich besteht (BGHZ 51, 391, 394).

    Das Privatvermögen des Kommanditisten steht demgemäß dem Zugriff des einzelnen Gesellschaftsgläubigers offen, solange er nicht die Einlage an die Gesellschaft geleistet oder einen anderen Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, und zwar selbst dann noch, wenn ein anderer Gesellschaftsgläubiger ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung erstritten hat (BGHZ 51, 391, 393).

  • BGH, 30.03.1967 - II ZR 102/65

    Nachlaßverwaltung über Gesellschaftsanteil. Übernahmerecht

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Grundsätzlich geben beim fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Tatsachen, die ein Anfechtungsrecht begründen, dem betroffenen Gesellschafter nur die Möglichkeit, das Gesellschaftsverhältnis im Wege der gesetzlichen Gestaltungsklage, insbesondere also mit der Klage auf Auflösung der Gesellschaft (§§ 133, 161 Abs. 2 HGB) zu beenden (BGHZ 3, 285; 47, 293, 300).

    Eine dieser Sachlage angemessene Lösung kann nur darin bestehen, daß dem getäuschten Gesellschafter in ergänzender Vertragsauslegung ein außerordentliches Kündigungsrecht zuerkannt wird, aufgrund dessen er sofort ausscheiden kann und die Gesellschaft im übrigen fortbesteht (vgl. insoweit BGHZ 47, 293, 300 ff).

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Entgegen der Meinung der Revision ist nach diesen Grundsätzen die Gesellschaft nicht nur im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern rechtlich wirksam - und nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar -, sondern auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern (vgl. BGHZ 55, 5, 8 f).

    Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist von diesen Grundsätzen auch in den Fällen der arglistigen Täuschung keine Ausnahme zu machen (BGHZ 55, 5, 9 f m.w.N.).

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 148/55

    Kaufpreis und Hypothek bei Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Entscheidend ist allein, ob die Einwirkung der nachträglich eingetretenen Umstände auf das Schuldverhältnis schon vor der Abtretung eine Grundlage in dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses hatte (vgl. BGHZ 25, 27, 29).
  • BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70

    Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Andernfalls würde dem Sinn der Vorschriften der §§ 404, 406 BGB zuwider gehandelt, die dem Zweck dienen, den Schuldner durch eine Forderungsabtretung - an der er nicht mitwirkt - nicht zu benachteiligen, ihn also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger zu stellen als er gegenüber dem alten stand (vgl. hierzu auch BGHZ 58, 327, 330 ff; SenUrt. v. 1.7. 74 - II ZR 115/72 = WM 1974, 1004, 1005).
  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Es wäre vielmehr eine Abschichtungsbilanz aufzustellen, und eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten würde nur insoweit bestehen, als sich sein Kapitalanteil als negativ erweist, d.h. soweit die Gesellschaft in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Kündigung Verluste erlitten hat und er - der Beklagte - nach dem Gesellschaftsvertrag an dem Verlust teilnimmt (vgl. hierzu Nr. 111 2 d. SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70, LM HGB § 132 Nr. 3).
  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Biese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf Einreden im eigentlichen Sinne, sondern auf alle Verteidigungsmöglichkeiten, die dem Schuldner hinsichtlich der geltend gemachten Forderung zustehen (BGHZ 31, 148, 149).
  • BGH, 06.02.1958 - II ZR 210/56

    synthetische Diamanten - Grundsätze der "faktischen Gesellschaft", Ausschluß auch

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Der Berufung auf das Kündigungsrecht stehen auch nicht die Rechtsgrundsätze entgegen, die der Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1958 ausgesprochen hat (BGHZ 26, 330); der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von jenem.
  • BGH, 01.07.1974 - II ZR 115/72

    Ansprüche auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge -

    Auszug aus BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73
    Andernfalls würde dem Sinn der Vorschriften der §§ 404, 406 BGB zuwider gehandelt, die dem Zweck dienen, den Schuldner durch eine Forderungsabtretung - an der er nicht mitwirkt - nicht zu benachteiligen, ihn also gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger zu stellen als er gegenüber dem alten stand (vgl. hierzu auch BGHZ 58, 327, 330 ff; SenUrt. v. 1.7. 74 - II ZR 115/72 = WM 1974, 1004, 1005).
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

    c) Hingegen wird ein derart höherrangiger Schutzzweck in ständiger Rechtsprechung selbst dann verneint, wenn der Gesellschafter aufgrund einer arglistigen Täuschung zu dem Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist (BGHZ 26, 330, 335; 63, 338, 344; 148, 201, 207; 159, 280, 291).
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger ausgegangen werden.
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 63, 338, 345 f.) führt grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB) veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zur Anwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge, daß die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahlten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.
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