Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,514
BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04 (1) (https://dejure.org/2007,514)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2007 - II ZR 334/04 (1) (https://dejure.org/2007,514)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - II ZR 334/04 (1) (https://dejure.org/2007,514)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aus dem Berufungsurteil ersichtliches Parteivorbringen als Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz; Entkräftung des Beweises durch das Sitzungsprotokoll; Vorrang des Tatbestandes bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen tatbestandlichen ...

  • Judicialis

    ZPO § 314; ; ZPO § 320; ; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § 559 n.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unrichtiger Tatbestand im Berufungsurteil: Ernst nehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Einlagezahlung: Verbotenes "Her- und Hinzahlen"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unrichtiger Tatbestand im Berufungsurteil: Ernst nehmen! (IBR 2007, 1158)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1434
  • MDR 2007, 853
  • FamRZ 2007, 721 (Ls.)
  • BB 2007, 742
  • NZG 2007, 428
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Darauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als übergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des bestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit "Neuforderungen" aus dem Ergebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.) zulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fällig, liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgesprochen war, kommt es danach nicht mehr an.
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 275/96

    Berichtigung eines in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.).
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Darauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als übergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des bestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit "Neuforderungen" aus dem Ergebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.) zulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fällig, liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgesprochen war, kommt es danach nicht mehr an.
  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 266/93

    Zulässigkeit eines obligatorischen Rechts auf Errichtung eines Wohnhauses nach

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.).
  • BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Durch Versäumnisurteil vom selben Tag (II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Änderung des Landgerichtsurteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98

    Zivilprozeßrecht: Rechtsmittelbeschwer bei Zuerkennung eines der

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Das auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82) beruhende Versäumnisurteil des Senats vom 12. Juni 2006 ist gemäß §§ 555, 343 ZPO aufgrund der neuen Verhandlung aufrechtzuerhalten, weil die von der Klägerin mit dem Einspruch erhobene verfahrensrechtliche Gegenrüge gegen die Richtigkeit der diesem Versäumnisurteil über die endgültige Abweisung der Klage zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils (vgl. § 559 Abs. 1 und 2 ZPO) zur "vollständigen Rückzahlung des Darlehens" erfolglos bleibt.
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04
    Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM 2000, 2070, 2072; BGH, Beschl. v. 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1933; BGH, Urt. v. 3. März 1995 - V ZR 266/93, ZIP 1995, 961; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519 - jew. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 561 ZPO a.F.).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Der Einwand ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein das aus dem Berufungsurteil und aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und die tatrichterlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen erbringen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11).

    Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Darstellungen hätte die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend machen müssen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, aaO; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 9, juris).

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

    Seine Feststellung hätte nur mit einem erfolgreichen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden können (vgl. BAG 13. März 1964 - 1 AZR 100/63 - zu II 1 der Gründe; BGH 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - Rn. 11) .
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder - wie hier - eine entsprechende verfahrensrechtliche Gegenrüge des Revisionsbeklagten, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 559 Rn. 16; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 559 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,819
BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04 (https://dejure.org/2006,819)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2006 - II ZR 334/04 (https://dejure.org/2006,819)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2006 - II ZR 334/04 (https://dejure.org/2006,819)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 19 Abs. 1 und 2, § 55; BGB § 362
    "Her- und Hinzahlen" ist keine verdeckte Sacheinlage sondern nicht schuldtilgende Leistung

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliche Gleichstellung einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG (GmbH- Gesetz) mit vom Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassenen Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH; ...

  • Judicialis

    GmbHG § 19 Abs. 1; ; GmbHG § 19 Abs. 2; ; GmbHG § 55; ; BGB § 362

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 362; GmbHG § 19 Abs. 1, 2 § 55
    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Unvereinbarkeit mit Grundsatz der realen Kapitalerhöhung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ?Her- und Hinzahlen?: Darlehen der GmbH an Gesellschafter zur Finanzierung der Einlagezahlung ? Keine wirksame Erbringung der Stammeinlage ? Rückzahlung des ?Darlehens? tilgt Einlageschuld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 19 Abs. 1 und 2, § 55; BGB § 362
    "Her- und Hinzahlen" ist keine verdeckte Sacheinlage, sondern nicht schuldtilgende Leistung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 19 Abs. 1, 2, § 55; BGB § 362
    Keine Erfüllung der Einlagepflicht durch Zahlungen aus Mitteln der GmbH ("Her- und Hinzahlen")

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässiges Hin- und Herzahlen bei Kapitalerhöhung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kapitaleinlage: "Her- und Hinüberweisen" unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der Leistung auf Bareinlage aus Kapitalerhöhung bei Überlassung der Mittel als Darlehen (sog. Her- und Hinzahlen); Voreinzahlungen auf künftige Einlageverpflichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1630
  • ZIP 2006, 1633
  • ZIP 2007, 824
  • DNotZ 2007, 781
  • NZI 2007, 41
  • WM 2006, 1679
  • BB 2006, 1878
  • DB 2006, 1889
  • NZG 2006, 716
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04
    Derartige Einlagezahlungen aus Mitteln der Gesellschaft, die dem Inferenten als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der den realen Zufluss von Vermögen an die Gesellschaft sichern soll, unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen (sog. verdeckte Finanzierung: vgl. BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.; Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046, 1047; h.M.: vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.Nachw.).

    In diesem Gestaltungsfall eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG ist das "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der vom Senat bereits entschiedenen spiegelbildlichen Konstellation der Einzahlung des Einlagebetrages durch den Inferenten mit alsbaldiger Rückgewähr an diesen "als Darlehen" o. ä. (sog. Hin- und Herzahlen: vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 Tz. 8 - z.V.b. in BGHZ 165, 113; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 Tz. 8 f. - "Treuhandabrede") - wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts leistet und die Gesellschaft nichts erhält; die in diesem Zusammenhang für die "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist - als Teil des Umgehungsgeschäfts - unwirksam (vgl. auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 452).

  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04
    In diesem Gestaltungsfall eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG ist das "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der vom Senat bereits entschiedenen spiegelbildlichen Konstellation der Einzahlung des Einlagebetrages durch den Inferenten mit alsbaldiger Rückgewähr an diesen "als Darlehen" o. ä. (sog. Hin- und Herzahlen: vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 Tz. 8 - z.V.b. in BGHZ 165, 113; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 Tz. 8 f. - "Treuhandabrede") - wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts leistet und die Gesellschaft nichts erhält; die in diesem Zusammenhang für die "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist - als Teil des Umgehungsgeschäfts - unwirksam (vgl. auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 452).

    Wie der Senat ebenfalls bereits für die spiegelbildlichen Fälle des Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung bei unwirksamer Vereinbarung eines Darlehens klargestellt hat, erfüllt der Inferent mit der Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete ("Darlehens"-)Schuld die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO Tz. 9 f.; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 aaO Tz. 10 ff.).

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04
    In diesem Gestaltungsfall eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG ist das "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der vom Senat bereits entschiedenen spiegelbildlichen Konstellation der Einzahlung des Einlagebetrages durch den Inferenten mit alsbaldiger Rückgewähr an diesen "als Darlehen" o. ä. (sog. Hin- und Herzahlen: vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 Tz. 8 - z.V.b. in BGHZ 165, 113; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 Tz. 8 f. - "Treuhandabrede") - wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts leistet und die Gesellschaft nichts erhält; die in diesem Zusammenhang für die "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist - als Teil des Umgehungsgeschäfts - unwirksam (vgl. auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 452).

    Wie der Senat ebenfalls bereits für die spiegelbildlichen Fälle des Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung bei unwirksamer Vereinbarung eines Darlehens klargestellt hat, erfüllt der Inferent mit der Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete ("Darlehens"-)Schuld die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO Tz. 9 f.; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 aaO Tz. 10 ff.).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04
    Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04
    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1 übernommene Einlageverbindlichkeit aus der am 13. März 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung bei der P. in Höhe von 950.000,00 DM selbst dann nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung vom 1. März 1995 getilgt worden ist, wenn dieser Betrag - wovon auszugehen ist - zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses (vgl. hierzu BGHZ 150, 197, 201) noch der Geschäftsleitung der P. nach dessen Verbuchung als "Erhöhung der Stammeinlage" zur Verfügung stand.
  • BGH, 22.03.2004 - II ZR 7/02

    Leistung der Stammeinlage bei der Höhe nach identischer Barein- und -auszahlung

    Auszug aus BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04
    Derartige Einlagezahlungen aus Mitteln der Gesellschaft, die dem Inferenten als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der den realen Zufluss von Vermögen an die Gesellschaft sichern soll, unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen (sog. verdeckte Finanzierung: vgl. BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.; Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046, 1047; h.M.: vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung möglich (Senat, BGHZ 165, 113, 117; BGHZ 165, 352, 356 ff.;Sen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Tz. 13).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Dem Hin- und Herzahlen steht zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 27 Abs. 4 AktG i.d.F. des ARUG) wegen der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit, für die die Reihenfolge der Leistungen ohne Belang ist, das Her- und Hinzahlen gleich, bei dem die Einlagemittel nicht an den Gesellschafter zurückfließen, sondern die Gesellschaft dem Inferenten die Einlagemittel schon vor Zahlung der Einlage aus ihrem Vermögen zur Verfügung stellt (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633).
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

    Durch Versäumnisurteil vom selben Tag (II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Änderung des Landgerichtsurteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07

    Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung steht Umdeutung in eine

    Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118 ; 165, 352, 356 ; Sen. Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118) .
  • BGH, 13.12.2016 - II ZR 317/15

    Unzulässige Befreiung von einer Einlageverpflichtung aufgrund fehlender

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber die nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und Herzahlens möglich (BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117; Urteil vom 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Rn. 13).

    Der Inferent schuldete danach nicht nochmalige Zahlung der Bareinlage (BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117; Urteil vom 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Rn. 13).

  • OLG Hamburg, 25.07.2007 - 11 U 8/06
    Ganz abgesehen davon, dass es sich bei den Buchungen um gesellschaftsinterne Vorgänge handelt (so OLG Dresden NZG 1999, 448 (449) - dazu auch BGH II ZR 334/04 vom 12.06.2006, wonach auch die fehlerhafte Ausweisung von Zahlungen als Darlehensrückgewähr in der Bilanz der Erfüllungswirkung nicht entgegen steht) und die Wirtschaftsprüfer angegeben haben, dass diese Buchungen korrigiert worden seien, erscheint es zwar merkwürdig, dass auch die zweite Buchung fehlerhaft vorgenommen wurde, der Beklagte hatte aber aus seiner damaligen Sicht mit der von dem Zeugen A.

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Geld zuvor von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden wäre, da in einem solchen Fall keine wirksame Leistung der Einlage angenommen werden könnte (dazu nur BGH II ZR 334/04).

  • OLG Frankfurt, 23.08.2007 - 3 U 37/06

    GmbH: Zulässigkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens; Rückzahlung

    Dieser rechtlichen Beurteilung entspricht im Übrigen im Ergebnis auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen des "Her- und Hinzahlens" zum Zweck der Einlageerbringung (vgl. BGH NJW 2006, 509 und 906; NJW-RR 2006, 1630).
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 216/07

    Anwendung der Kapitalerhaltungsregeln in der GmbH in Übergangsfällen

    Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118 ; 165, 352, 356 ; Sen. Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118) .
  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

    Dagegen führen bloße Scheinoperationen (BGH WM 1990, 159) wie insbesondere das Hin- und Herzahlen (BGH ZIP 2001, 1997, dazu EWiR 2001, 1149 (T. Keil) ; BGH v. 24.11.2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2397, dazu EWiR 2006, 33 (Tillmann) ; BGH v. 9.1.2006 - II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 = WM 2006, 438 (m. Anm. Bayerl-Graff , WuB 11 A. § 54 AktG 1.06), dazu EWiR 2006, 307 (Naraschewski) ; umfassend hierzu Bayer , GmbHR 2004, 445) ebenso wie das Her- und Hinzahlen (BGH v. 12.6.2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 = WM 2006, 1679) nicht zur Erfüllung.
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