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   BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07   

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BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07 (https://dejure.org/2010,6489)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2010 - II ZR 34/07 (https://dejure.org/2010,6489)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 (https://dejure.org/2010,6489)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) als selbständiger kostenrechtlicher Begriff; Abgrenzung des Begriffs des Streitgegenstands vom Begriff des Gegenstands

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger kostenrechtlicher Begriff; Abgrenzung des Begriffs des Streitgegenstands vom Begriff des Gegenstands

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07
    Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (zu Klage und Widerklage BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713, dort auch zur Teilklage; für Klage und Widerklage BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO).

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713, dort auch zur Teilklage; für Klage und Widerklage BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713, dort auch zur Teilklage; für Klage und Widerklage BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO).
  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; BGH, Beschlüsse vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4 und vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).

  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11

    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11

    Streitwert im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 16 W 43/21

    Hilfsaufrechnung; Hilfswiderklage; Wertaddition; wirtschaftliche Identität;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem dort verwendeten Begriff des Gegenstands um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem zivilprozessualen Begriff des Streitgegenstands identisch ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, juris, Rn. 8, und vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris, Rn. 4).

    Eine Zusammenrechnung hat nach dieser Rechtsprechung dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris, Rn. 4).

    Danach bejaht der Bundesgerichtshof das Vorliegen wirtschaftlicher Identität dann, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge; umgekehrt soll es an einer wirtschaftlichen Identität fehlen, wenn eine Verurteilung aufgrund des einen Antrags neben eine Verurteilung wegen des anderen Antrags treten kann (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris, Rn. 4).

  • OLG Hamm, 19.12.2022 - 22 U 97/17

    Wegfall der Geschäftsgrundlage; Grundstücksübertragung; Pflegeverpflichtung

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 - juris Rn. 4).
  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 6).

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

    "Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist ... Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.04.2010, II ZR 34/07 - juris Rn. 4; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 06.06.2013, I ZR 190/11 - juris).
  • ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich

    Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist (BGH 12. April 2010 - II ZR 34/07 - Rn. 4) .

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht - wie im Streitfall - ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11 - Rn. 6; 12. April 2010- II ZR 34/07 - aaO) .

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).

  • OLG München, 07.07.2022 - 36 W 814/22

    Streitwert bei Widerklage und Hilfsaufrechnung

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes

  • OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer

  • OLG Saarbrücken, 22.07.2021 - 4 W 11/21

    Beim Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und

  • VG München, 14.09.2017 - M 16 S 17.3330

    Betrieb mehrerer Spielhallen in einem Gebäude

  • BGH, 28.04.2022 - III ZR 75/21

    Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts für das Verfahren über die

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2015 - 3 S 867/15

    Streitwert einer Klage gegen Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung

  • LAG München, 10.01.2018 - 9 Ta 313/17

    Gegenstandswert, wirtschaftliche Identität, Annahmeverzug, Kündigung

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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07   

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BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07 (https://dejure.org/2010,6514)
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BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - II ZR 34/07 (https://dejure.org/2010,6514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Teilurteil bezüglich eines Teils der einfachen Streitgenossen im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen den anderen Teil der einfachen Streitgenossen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 240; ZPO § 301
    Teilurteil bezüglich eines Teils der einfachen Streitgenossen im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen den anderen Teil der einfachen Streitgenossen

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

    Erlass eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen bei Tod einer Partei

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07
    Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen. Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595).

    Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002 aaO).

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07
    Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen. Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595).

    Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002 aaO).

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07
    Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen. Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595).
  • BGH, 31.01.2023 - II ZR 169/22

    Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streitigkeit der Unterbrechungswirkung

    Nur die Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010- II ZR 34/07, juris Rn. 2).
  • BGH, 17.08.2011 - VIII ZR 34/11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

    Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, juris Rn. 14; vom 18. Januar 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15).
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