Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1996 - II ZR 341/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4144
BGH, 09.12.1996 - II ZR 341/95 (https://dejure.org/1996,4144)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1996 - II ZR 341/95 (https://dejure.org/1996,4144)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1996 - II ZR 341/95 (https://dejure.org/1996,4144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,4144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einforderung eines vor Konkurseröffnung zugesagten Darlehens durch den Konkursverwalter - Späterer Widerruf einer Finanzierungszusage bei nachträglicher wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft - Verpflichtung zur Gewährung eines ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1997, 576
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 03.05.1993 - 8 U 184/92
    Auszug aus BGH, 09.12.1996 - II ZR 341/95
    Ein der Gesellschaft zugesagtes, aber noch nicht gewährtes Darlehen kann der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung grundsätzlich nicht mehr einfordern, weil die §§ 32a, 32b GmbHG allein das zugeführte Gesellschafterdarlehen behandeln, aber nicht zum Nachschuß verpflichten (vgl. OLG Hamm. GmbHR 1994, 185 [OLG Hamm 03.05.1993 - 8 U 184/92]; Hachenburg/Ulmer, GmbHG. 8. Aufl., §§ 32a, 32b Rdn. 34; Scholz/K. Schmidt. GmbHG, 8. Aufl., §§ 32a, 32b Rdn. 29).
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05

    Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Personengesellschafters ist

    Wird das Konto, um dessen Einordnung als Fremd- oder Eigenkapital es geht, gewinnunabhängig verzinst, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass das Konto Fremdkapital ausweist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Mai 1952 II ZR 114/51, Lindenmaier/Möhring --LM-- Nr. 14 zu § 16 UmstG; Watermeyer, Der GmbH-Steuerberater 1999, 193, 196; Wiedemann in Festschrift für Beusch, 1993, S. 893, 898), wohingegen das Fehlen einer Verzinsung für das Vorliegen von Eigenkapital spricht (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1996 II ZR 341/95, DStR 1997, 505, unter I.2.c der Gründe).
  • BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

    Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH;

    Allerdings hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß nicht nur die Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, sondern auch die einer GmbH & Co. KG oder einer GmbH sich verpflichten können, neben ihrer Einlage der Gesellschaft ein Darlehen zu gewähren, das je nach Ausgestaltung der Abreden einlageähnlichen Charakter haben und ggfs. die Pflicht begründen kann, auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft das Darlehensversprechen zu erfüllen (BGHZ 93, 159 ff.; BGHZ 104, 33 ff.; Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576).

    Im Insolvenzfall hat der Gesellschafter dagegen vereinbarungsgemäß zu leisten und kann sich vor allem nicht auf § 610 BGB berufen (vgl. zum "Sanierungsdarlehen" Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 aaO).

    Erfolg hätte die Klage dagegen, wenn die genannte - als schuldrechtliche Nebenabrede eingeordnete - Verpflichtung des Beklagten dahin verstanden werden müßte, daß sie auch für den Fall des Scheiterns des Projekts Geltung haben, also sämtliche Kosten, einschließlich der durch die Abwicklung der Gesellschaft entstehenden mit abdecken sollte (vgl. für ein Sanierungsdarlehen Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576).

  • BGH, 08.05.2006 - II ZR 94/05

    Sportgate-Verfahren zurückverwiesen

    Causa societatis kann ein Gesellschafter sich nämlich auch zur Erbringung weiterer Leistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserhöhungen oder verlorenen Zuschüssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen Zuwendungen wie z.B. einem sogenannten "Finanzplankredit" (Senat, BGHZ 142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.; MünchKommBGB/Kollhosser aaO § 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR 1999, 1050, 1051) - verpflichten.
  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen sogenannter "Finanzplankredite" (vgl. dazu: BGHZ 142, 116 ff = NJW 1999, 2809 ff) und Sanierungsdarlehen (vgl. dazu: BGH DStR 1997, 505 ff sowie Darstellung unten unter I. 2. b. aa.) ausgeführt, dass ein Gesellschafter ein Darlehensversprechen, dass nach Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder den sonstigen Gesamtumständen wie eine Einlageverpflichtung zu behandeln ist, erfüllen muss, ohne sich auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft berufen zu können.

    Eine Qualifizierung des klägerischen Darlehens als Eigenkapital bzw. Eigenkapitalersatz wäre anzunehmen, wenn es sich um ein so genanntes "Sanierungsdarlehen" handelt, das der Gesellschaft zunächst für eine ins Auge gefasste Dauer der Umstrukturierung wie Eigenkapital zur Verfügung stehen sollte (vgl. zum Sanierungsdarlehen: BGH, Urteil vom 09.12.1996, II ZR 341/95, DStR 1997, 505 ff, zitiert nach Beck-online).

    In seinem Urteil vom 09.12.1996 (II ZR 341/95, DStR 1997, 505 ff) hat der BGH die Eigenkapitalfunktion eines Gesellschafterdarlehens auch in einem Fall bejaht, in dem eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung mit dem Empfänger des Darlehensversprechens (also der Gesellschaft) nicht vorlag und dabei entscheidend auf den Zweck des Darlehens und die Umstände, unter denen die Finanzierungszusage abgegeben wurde, abgestellt.

  • KG, 17.06.1998 - 23 U 4451/96
    Bei mehrseitigen Darlehensverträgen ist ein Widerruf vielmehr nur dann möglich, wenn - abgesehen vom Darlehensnehmer - alle an dem Vertragsverhältnis beteiligten Personen mit einem Widerruf des Darlehensversprechens einverstanden sind (vgl. den Fall BGH WM 1997, 576).

    Damit sind Finanzhilfen gemeint, die die Gesellschafter der Gesellschaft planmäßig zur Verfügung stellen, ohne sie als echtes Eigenkapital auszuweisen, obwohl die Bereitstellung der Mittel für die Erreichung des Unternehmenszwecks erkennbar nötig ist und die Unternehmensentwicklungsplanung die Bereitstellung dieser Mittel voraussetzt (vgl. Voigt, WiB 1997, 756 in einer Anmerkung zu BGH, WM 1997, 576).

    Die Zulassung der Revision ist auch deswegen angezeigt, weil nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1996 (WM 1997, 576, s. dazu auch Brandes , WM 1998, 1, 8) zweifelhaft geworden ist, ob die Grundsätze zur Qualifizierung von Gesellschafterdarlehen als Kapitaleinlagen (BGHZ 104, 33 =ZIP 1988, 638 ) auf GmbH-Gesellschafter Anwendung finden.

  • OLG Frankfurt, 17.06.2008 - 5 U 138/06

    Harte, konzerninterne Patronatserklärung

    Auf den Streitfall treffen diese Erwägungen uneingeschränkt zu, zumal die Berufung auf das Fehlschlagen des Sanierungskonzeptes nicht möglich ist, wenn wie hier aufschiebend bedingt die Verpflichtung zur Gewährung eines Sanierungsdarlehens übernommen worden ist, die von vornherein auch das Risiko des Scheiterns der konkret geplanten Maßnahme und Sanierung mit eingeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1996 - II ZR 341/95, GmbHR 1997, 498, Juris Rz. 12; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rz. 174).
  • OLG Naumburg, 06.10.2010 - 5 U 73/10

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit der deutschen

    Angesichts dessen erscheint es bereits sehr fraglich, ob der Beklagte den Gläubigern überhaupt entgegen halten könnte, vom Geschäftsführer der Schuldnerin getäuscht worden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1996, II ZR 341/95 - zitiert in juris).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2006 - 11 K 2442/03

    Auflösungsverlust; GmbH-Beteiligung; Bürgschaft; Nachträgliche

    Soweit darauf hingewiesen wird (vgl. Gschwendtner, DStR 1999, Beihefter zu Heft 32/1999, 17), dass nach Rechtsprechung des BGH eine Krisenbestimmung eines Darlehens auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus den objektiven Umständen der Gewährung gefolgert werden könne (vgl. BGH-Urteil vom 9. Dezember 1996 II ZR 341/95, DStR 1997, 505, GmbHR 1997, 498) ist dies als Ausnahmefall anzusehen.
  • FG Nürnberg, 24.10.2008 - 7 K 318/07

    Beurteilung eines aktivisch geführten Gesellschafterkontos als Kapitalkonto oder

    Dagegen spricht das Fehlen einer Verzinsung für das Vorliegen von Eigenkapital (vgl. BGH-Urteil vom 09.12.1996 II ZR 341/95, DStR 1997, 505; BFH-Urteil vom 15.05.2008 IV R 46/05, BFH/NV 2008, 1591).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00

    Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

    Sie muss in ihrer rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis führen, dass das Darlehen nach seinem Zweck und den Umständen, unter denen es versprochen wurde, der Gesellschaft als unternehmerisches Risikokapital zur Verfügung stehen soll (vgl. so auch BGH-Urteil vom 09. Dezember 1996 - II ZR 341/95, DStR 1997, 505), oder anders ausgedrückt, ob der Gesellschafter-Darlehensgeber - wie bei Einlagepflichten - auf die Berufung auf § 610 BGB (jetzt § 490 BGB ) ausdrücklich oder stillschweigend auch für den Fall der Krise, also einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, verzichtet hat (vgl. BGH DStR 1999, 1128, 2. Leitsatz; ähnlich Fleischer, DStR 1999, 1774, der allerdings von einem Verzicht auf ein äSonderkündigungsrecht spricht; Götte, Anmerkung zu vorstehendem Urteil DStR 1999, 1201).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht