Rechtsprechung
BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch eines stillen Gesellschafters im Fall eines fehlenden Hinweises auf die Zweifelhaftigkeit der bankenrechtlichen Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auf Grund der Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG)
- Judicialis
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; KWG § 32; ; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters bei Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsbeitritts; Umfang der Aufklärungspflicht über Nachteile und Risiken einer Kapitalanlage
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Untersagung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03
Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/03
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist.
- OLG Braunschweig, 30.11.2005 - 3 U 21/03
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückzahlung von durch einen atypisch stillen …
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.03.2005 (ZIP 2005, 763 = BB 2005, 1023 - II ZR 149/03) und darüber hinaus u.a. in weiteren Urteilen vom 25.07.2005 (II ZR 343/03, II ZR 377/03, II ZR 383/03, II ZR 389/03, II ZR 73/04) ausgeführt hat, besteht ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 01.01.1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist. - OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 8/05
Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft bei …
Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765 f.; vgl. a. II ZR 157/03) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie hier - nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist (vgl. a. BGH, v. 18.04.2005 - II ZR 21/04; v. 25.07.2005 - II ZR 343/03, II ZR 377/03, II ZR 383/03, II ZR 389/03 und II 73/04).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen, ebenfalls am 25. Juli 2005 verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache II ZR 343/03, der ein Fall zugrunde lag, in dem der Anleger im Juli 2001 die Kündigung seines Gesellschaftsvertrages ausgesprochen hatte.
- AG Göttingen, 24.08.2005 - 21 C 225/04
Rückzahlung von Einlagen und Agio aus einer atypischen stillen Beteiligung; …
In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf 5 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2005 (II ZR 343/03 , II ZR 377/03 , II ZR 383/03 , II ZR 389/03 , II ZR 73/04 ).In einem Verfahren - II ZR 343/03 - erfolgte die Aufhebung und Zurückverweisung, damit das Berufungsgericht über die Höhe der vom Kläger getätigten Entnahmen Tatsachenfeststellungen treffen kann.