Rechtsprechung
BGH, 25.07.2005 - II ZR 383/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Untersagung der Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthaben eines stillen Gesellschafter in Raten; Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
- Judicialis
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; KWG § 32; ; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters bei Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsbeitritts; Umfang der Aufklärungspflicht über Nachteile und Risiken einer Kapitalanlage
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Untersagung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03
Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 383/03
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist.
- OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 8/05
Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft bei …
Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765 f.; vgl. a. II ZR 157/03) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der Gesellschaftsvertrag - wie hier - nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist (vgl. a. BGH, v. 18.04.2005 - II ZR 21/04; v. 25.07.2005 - II ZR 343/03, II ZR 377/03, II ZR 383/03, II ZR 389/03 und II 73/04).Ferner lagen auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2005 Fälle zugrunde, in den die Kündigungen der betroffenen Anleger erst im Januar 2001 (II ZR 389/03), Juli 2001 (II ZR 383/03), Mai 2001 (II ZR 73/04) und Januar 2002 (II ZR 377/03) erklärt worden waren.
- OLG Braunschweig, 30.11.2005 - 3 U 21/03
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückzahlung von durch einen atypisch stillen …
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.03.2005 (ZIP 2005, 763 = BB 2005, 1023 - II ZR 149/03) und darüber hinaus u.a. in weiteren Urteilen vom 25.07.2005 (II ZR 343/03, II ZR 377/03, II ZR 383/03, II ZR 389/03, II ZR 73/04) ausgeführt hat, besteht ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle am 01.01.1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist. - OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
Stille Gesellschaft, Einlagengeschäft, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen …
Aufgrund der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. Gesetzesnovelle bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Bankenaufsicht (BaKred/ BaFin) die Auszahlungsform der ratierlichen Auszahlung eines Gesellschafter-Auseinandersetzungsguthabens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen eine Beteiligungsgesellschaft mit dieser Auszahlungsform eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde, so dass die Realisierung der ratierlichen Auszahlung in Frage stand (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763; BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03 - BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen dem auf Rückzahlung der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn Vertragspartner und Anspruchsgegner des Anlegers im Falle der vorliegenden zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Beteiligungsgesellschaft als Inhaberin des Handelsgeschäftes ist (im Anschluss an BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).
- AG Göttingen, 24.08.2005 - 21 C 225/04
Rückzahlung von Einlagen und Agio aus einer atypischen stillen Beteiligung; …
In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf 5 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2005 (II ZR 343/03 , II ZR 377/03 , II ZR 383/03 , II ZR 389/03 , II ZR 73/04 ).