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   BGH, 05.04.1973 - II ZR 45/71   

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https://dejure.org/1973,1511
BGH, 05.04.1973 - II ZR 45/71 (https://dejure.org/1973,1511)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1973 - II ZR 45/71 (https://dejure.org/1973,1511)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1973 - II ZR 45/71 (https://dejure.org/1973,1511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter - Vertragliche Verpflichtungen einer Gesellschaft unmittelbar durch einen Beschluss ihrer Gesellschafter - Anfechtung eines von einem Gesellschafter für die Gesellschaft geschlossenen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1278 (Ls.)
  • MDR 1973, 653
  • WM 1973, 637
  • DB 1973, 1117
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.1962 - II ZR 209/61

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.1973 - II ZR 45/71
    Handelt der Geschäftsführer alsdann auf Grund eines solchen Beschlusses, wird dieser aber rückwirkend dadurch hinfällig, daß ein Gesellschafter seine Stimmabgabe wirksam anficht, so hat der Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht gehandelt (Ergänzung zu BGHZ 38, 26, 32 ff).

    Das gilt jedoch nicht für vertragliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, wie sie hier unter Nr. 3 der Urkunde niedergelegt sind (BGHZ 38, 26, 34).

  • RG, 19.12.1934 - V 200/34

    Wie wirkt bei einem einheitlichen (einfachen) Rechtsgeschäft und wie bei einem

    Auszug aus BGH, 05.04.1973 - II ZR 45/71
    Eine solche Teilanfechtung ist begrifflich nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist (RGZ 146, 234, 236; Soergel/Hefermehl BGB 10. Aufl. § 142 Anm. 6 m. w. N.).

    Ist diese, wie hier, zu bejahen, so bestimmen sich die Folgen einer begründeten Teilanfechtung allerdings gemäß § 139 BGB ohne Rücksicht auf das von dem Anfechtenden verfolgte Ziel danach, ob die Beteiligten das Rechtsgeschäft auch ohne den angefochtenen Teil vorgenommen hätten (RGZ 146, 234, 239).

  • BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 626/09

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an (BGH 5. April 1973 - II ZR 45/71 - WM 1973, 637; 5. November 1982 - V ZR 166/81 - WM 1983, 92) .
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, mindestens für diesen Fall sei die in § 5 des Gesellschaftsvertrags liegende Beschränkung der Vertretungsmacht zu beachten, die für den Rechtsverkehr zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter wirksam bestimmt werden könne (vgl. BGHZ 36, 26, 34; Urt. d. Sen. v. 5.4.73 - II ZR 45/71, LM HGB § 119 Nr. 10).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21

    Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im

    Da der Beklagte zu 2 bei Beschlussfassung jedenfalls - unabhängig davon, ob die Liquidatorin und die Ausgestaltung der Liquidation wie beschlossen vom Gesetz abweichend zu wählen waren - zur Auflösung der Gesellschaft entschlossen war, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses (aa) nicht etwa entsprechend § 139 BGB (siehe dazu BGH, Urteil vom 5. April 1973 - II ZR 45/71, WM 1973, 637; MHdB GesR/Schmitz-Herscheidt, Bd. VII, § 52 Rn. 26 mwN) davon ab, ob insbesondere die Entscheidung, den Schadensersatzanspruch und das verbliebene Grundstück jeweils zu versteigern, Bestand hat.
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