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   BGH, 05.10.1981 - II ZR 49/81   

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https://dejure.org/1981,2900
BGH, 05.10.1981 - II ZR 49/81 (https://dejure.org/1981,2900)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1981 - II ZR 49/81 (https://dejure.org/1981,2900)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1981 - II ZR 49/81 (https://dejure.org/1981,2900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren - Berücksichtigung des Werts des Streitgegenstandes der ersten Instanz - Begrenzung - Rechtsmittel - Erhöhung des Streitwertes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 341
  • MDR 1982, 299
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.02.2013 - II ZR 46/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

    Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 56/98

    Erhöhung des Streitwerts in der Berufungsinstanz

    Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81 - NJW 1982, 341).

    Diese Auslegung des Gesetzes, die auch in der kostenrechtlichen Fachliteratur anerkannt ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 9. Aufl. § 17 A II a m.w.N.), gilt unbeschadet dessen weiter, daß die - in dem Beschluß vom 5. Oktober 1981 aaO zur Begründung mit herangezogenen - Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 GKG und des § 15 Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)] vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) aufgehoben bzw. geändert worden sind; daß der Gesetzgeber durch diese Änderungen, wonach künftig immer der Wert zu Beginn einer Instanz maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 62), das bisherige Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG antasten wollte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 19.02.1992 - XII ZR 240/91

    Streitwert: Vermögensauseinandersetzung - Scheidung nach DDR-Recht -

    Daß der Verkehrswert des Gebäudes während des Verfahrens erster Instanz niedriger gewesen sein mag, ist nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG erheblich, wie Satz 3 durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 GKG klarstellt (vgl. BGH NJW 1982, 341).
  • OVG Bremen, 09.01.2009 - 2 A 38/05

    Festsetzung der Höhe des Streitwertes bei einem Unfallausgleich

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  • OLG Brandenburg, 14.09.2022 - 7 W 97/22

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Begrenzung des Werts eines

    Damit wird ausgeschlossen, den Wert des - wie hier - unverändert gebliebenen Streitgegenstandes anders zu bemessen, indem andere Bemessungskriterien angewandt werden oder indem das Angriffsinteresse des Berufungsführers höher bemessen wird als dasjenige des in erster Instanz erfolgreichen Klägers (vgl. BGH, NJW 1982, 341; NJW-RR 1998, 1452).
  • AG Hamburg-Altona, 01.03.2005 - 316 C 635/04
    Diesbezüglich sind die Fristen, die in § 545 Abs. 1 BGB oder § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO genannt sind, aus den im Beschluss des OLG Hamm vom 01.10.1981 ( NJW 1982, S. 341 [BGH 05.10.1981 - II ZR 49/81] ) genannten Gründen ungeeignet.
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