Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,832
BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03 (https://dejure.org/2005,832)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2005 - II ZR 66/03 (https://dejure.org/2005,832)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - II ZR 66/03 (https://dejure.org/2005,832)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,832) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 57, 62; GmbHG §§ 32 a, 32 b
    Grundsätze Eigenkapitalersatz bei Aktiengesellschaft grundsätzlich erst ab 25%-Beteiligung anwendbar

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Eigenkapitalersatzes auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs ; Zusammenrechenbarkeit der Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender Gesellschafter ; Anwendung der Grundsätze über die Behandlung ...

  • Judicialis

    AktG § 57; ; AktG § 62; ; GmbHG § 32 a; ; GmbHG § 32 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 57 § 62; GmbHG § 32a § 32b
    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der Grundsätze des Eigenkapitalersatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Finanzierungshilfe eines Aktionärs: Haftung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Eigenkapitalersatz bei der AG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenkapitalersatz bei der AG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzierungshilfe und Eigenkapitalersatz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 57, 62; GmbHG §§ 32a, 32b
    Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs bei unternehmerischen Einflussmöglichkeiten

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1316
  • MDR 2005, 1360
  • WM 2005, 1461
  • BB 2005, 1758
  • DB 2005, 1848
  • NZG 2005, 712
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03
    Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.).

    Nach dem Senatsurteil vom 26. März 1984 (II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.) sind zwar die von dem Senat zum GmbH-Recht entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen (vgl. BGHZ 90, 370 ff. und st.Rspr.) oder ihnen gleichstehender Finanzierungshilfen auf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Darlehensgeber an ihr unternehmerisch beteiligt ist.

    Hieran ist für das Aktienrecht auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG aufgrund der rechtsformtypischen Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH (BGHZ 90, 381, 387 ff.) festzuhalten (vgl. auch Begr. RegE zu § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, BT-Drucks. 13/7141 S. 11 f.), ohne daß es darauf ankommt, ob die genannten Unterscheidungskriterien im Einzelfall vorliegen.

    Für die Behandlung von Aktionärsdarlehen unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes bleibt es vielmehr dabei, daß eine die Kapitalausstattung der Gesellschaft einschließende unternehmerische Verantwortung ein Mindestmaß an Einfluß voraussetzt, wie ihn in der Regel nur ein größerer Aktienbesitz von mehr als 25 % vermittelt (BGHZ 90, 381, 390).

    Allerdings kann nach dem genannten Senatsurteil (BGHZ 90, 381 ff.) ausnahmsweise auch ein unterhalb der Sperrminoritätsmarge liegender, aber nicht unbeträchtlicher Aktienbesitz die Annahme einer unternehmerischen Beteiligung als Grundlage für eine Finanzierungsfolgenverantwortung des betreffenden Aktionärs dann rechtfertigen, wenn der Aktienbesitz ihm in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluß auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen läßt (Senat aaO S. 391 f.).

    a) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat reicht für die Annahme eines unternehmerischen Einflusses schon deshalb nicht aus, weil dieses Organ den für die Geschäftsleitung in eigener Verantwortung zuständigen Vorstand (§ 76 Abs. 1 AktG) nur zu überwachen (§ 111 AktG), insbesondere die Geschäftspolitik nicht zu bestimmen hat und ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied diese auch nicht mittelbar durch Bestellung oder Abberufung des Vorstands (§ 84 AktG) bestimmen kann (vgl. auch Senat, BGHZ 90, 381, 392).

    Dies allein macht ihre Gesellschaftsbeteiligung noch nicht zu einer "unternehmerischen" in dem hier maßgebenden Sinne (vgl. dazu BGHZ 90, 381, 391 f.).

  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03
    Es ist nicht festgestellt oder vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin schon damals kreditunwürdig war oder die Bürgschaften von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt waren und deshalb ein Befreiungsanspruch gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein sollte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 58/86, ZIP 1987, 169, 171).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03
    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beklagte schon vor dem von dem Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Umqualifizierung der Bürgschaften in Eigenkapitalersatz (30. Juni 2000) aus dem Vorstand ausgeschieden war und es für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt ankommt (vgl. BGHZ 81, 252, 258 f.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839).
  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99

    Ermittlung der Überschuldung

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03
    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beklagte schon vor dem von dem Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Umqualifizierung der Bürgschaften in Eigenkapitalersatz (30. Juni 2000) aus dem Vorstand ausgeschieden war und es für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt ankommt (vgl. BGHZ 81, 252, 258 f.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03
    Nach dem Senatsurteil vom 26. März 1984 (II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.) sind zwar die von dem Senat zum GmbH-Recht entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen (vgl. BGHZ 90, 370 ff. und st.Rspr.) oder ihnen gleichstehender Finanzierungshilfen auf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Darlehensgeber an ihr unternehmerisch beteiligt ist.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03
    Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79).
  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17

    Aktiengesellschaft: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der

    Etwaige Ansprüche gegen den Vorstand wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG oder verbotener Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen (nach der - auf der vorliegenden "Altfall" vor Inkrafttreten des MoMiG 2008 anzuwendenden Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381, 389 ff.; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1317; Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 14 ff. zu §§ 32a f. GmbHG aF, § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG nF) durch die teilweise Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises am 17. und am 30. Dezember 2002 verjährten gemäß § 24 EGAktG, § 93 Abs. 6 AktG in der bis zum 14. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), § 200 BGB am 17. bzw. 30. Dezember 2008.
  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 60/09

    Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln: Kapitalhilfe eines Aktionärs zur

    Dass es für die Verantwortlichkeit des Aktionärs nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts nicht allein auf die Beteiligungsquote ankommt, sondern dass diese nur ein allerdings wesentliches Indiz für das - maßgebliche - gesellschaftsrechtlich vermittelte unternehmerische Interesse des Aktionärs darstellt, hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 90, 381, 388 ff.; BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1317).

    Denn schon das am 20. Dezember 1999 von dem Kläger, Dr. Z. und dem Vorstand der Schuldnerin unterzeichnete "Keep Well Agreement" und die damit koordinierte Kreditvergabe (vgl. BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1318; Sen.Beschl. v. 19. März 2007 - II ZR 106/06, DStR 2007, 684) reichen aus, um - zusammen mit dem Aktienanteil des Klägers von 15, 46 % - ein aktienrechtlich fundiertes unternehmerisches Interesse zu begründen.

    Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser massiven, mit dem Mitaktionär Dr. Z. koordinierten Hilfe zur Beseitigung oder Vermeidung einer Insolvenzreife ein unternehmerisches Interesse des Klägers in seiner Eigenschaft als Aktionär an dem Schicksal der Schuldnerin angenommen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO; Sen.Beschl. v. 19. März 2007 aaO).

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die persönlichen Voraussetzungen der Eigenkapitalersatzregeln zum Zeitpunkt der Gewährung der Gesellschafterhilfe gegeben sein müssen (vgl. BGH, Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO).

  • OLG Hamm, 16.09.2005 - 30 U 78/04

    Mietansprüche bei Übernahmen

    Die Grundsätze der eigenkapitalersetzenden Darlehen wie der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung sind nach gleichsam gefestigter Rechtsprechung prinzipiell auch auf die Aktiengesellschaft anwendbar (vgl. BGH, WM 2005, 1461; BGHZ 90, 381 ff.).

    Davon ist regelmäßig bei einem Aktienbesitz von mehr als 25 % des Grundkapitals auszugehen (vgl. BGH, WM 2005, 1461, BGHZ 90, 381, 390 f. = NJW 1989, 1893).

    Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2005 - II ZR 66/03 -).

    Die Geschäftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender Gesellschafter ist möglich, wenn sich ein "koordiniertes Stehenlassen" in der Krise feststellen lässt (vgl. BGH WM 2005, 1461, 1462).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob eine gemeinsame bestimmende Einflussnahme der verflochtenen Gesellschaften möglich gewesen und ein "koordiniertes Stehenlassen" der Finanzierungshilfe in der Krise erfolgt ist (vgl. BGH, WM 2005, 1461, 1462; OLG Düsseldorf, WM 1991, 1119 f.).

  • BGH, 26.01.2023 - IX ZR 85/21

    Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) im

    Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen hat vor diesem Hintergrund der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegenstehen könne (BGH, Beschluss vom 19. März 2007 - II ZR 106/06, ZIP 2007, 1407; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1318; Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn. 5; jeweils zur Beteiligung an einer Aktiengesellschaft).

    Sie musste in der Krise der Gesellschaft erfolgt oder koordiniert stehengelassen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO).

    Darin liegt der maßgebliche Grund dafür, eine solche Finanzierung vom Kleinbeteiligtenprivileg auszunehmen (vgl. Schmidt, GmbHR 1999, 1269, 1272; BT-Drucks. 13/7141, S. 11 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1317 f).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 185/10

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU

    Der Bundesgerichtshof hat diese Regeln auch auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs erstreckt, wenn dieser mehr als 25 v.H. der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt (BGH, Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381, 387 ff; vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1317; Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 60/09, ZIP 2010, 1443 Rn. 5 ff).

    a) Die Klägerin war seit 21. Juli 2007 mit 63, 7 v.H. der Geschäftsanteile an der Schuldnerin beteiligt; sie verfügte damit über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten bei der Schuldnerin, wie sie der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts bei Aktiengesellschaften voraussetzt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. April 2010, aaO Rn. 5 ff).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

    Eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder eine Vorstandsfunktion genügen dafür nicht (BGH-Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1416, m.w.N.).

    Denn für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln kommt es auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt an (vgl. BGH-Urteil in DStR 2005, 1416, m.w.N., unter III.2.b).

  • OLG Jena, 30.11.2005 - 6 U 906/04

    Beihilfeverbot; Kapitalersatzrecht; Kleingesellschafterprivileg

    Unterhalb dieser Schwelle könnte eine unternehmerische Beteiligung nur dann gegeben sein, wenn der Aktienbesitz dem Gesellschafter in Verbindung mit weiteren Umständen Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert und er ein entsprechendes unternehmerisches Interesse erkennen lässt (BGHZ 90, 381, 391; BGH ZIP 2005, 1316).

    Dafür soll aber nicht genügen, dass der Gesellschafter Aufsichtsratvorsitzender oder Vorstandsvorsitzender war (BGH ZIP 2005, 1316).

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 50/15

    Wahrung der Festsetzungsfrist bei Bekanntgabe unmittelbar gegenüber dem

    Auch diese Entscheidung der Gesellschafter bewirkt nach der Rechtsprechung des BGH, dass ein Gesellschafter, der für sich genommen nicht über eine Sperrminorität verfügt, in die Finanzierungsverantwortung der Gesellschaft einbezogen wird, denn ihm werden insofern sämtliche durch den Konsortialvertrag gebundenen Stimmrechte als eigene zugerechnet (vgl. BGH-Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 66/03, Deutsches Steuerrecht 2005, 1416).
  • OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05

    Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern

    Die von der Rechtsprechung entwickelten und dann in §§ 32a, 32b GmbHG a. F. kodifizierten Regelungen über den Eigenkapitalersatz gelten auch im Aktienrecht (BGH, Versäumnisurteil vom 9.5. 2005 - II ZR 66/03 -, NZG 2005, 712, 713; Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, § 57 Rdnr. 16 ff.).
  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05

    Wirkung der nach der Zession eingetretenen eigenkapitalersetzenden Funktion der

    Die erforderliche unternehmerische Beteiligung eines Aktionärs liegt allerdings erst dann vor, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind (BGHZ 90, 381, 386, 388 f.; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03 - ZIP 2005, 1316).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008 - 2 K 2628/06

    Anerkennung kapitalersetzender Finanzierungsmittel für eine GmbH (Darlehen und

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 12/15

    Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch

  • OLG Hamburg, 06.03.2015 - 11 U 222/13

    Insolvenz der Aktiengesellschaft: Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats für

  • FG Hessen, 23.09.2014 - 9 K 3123/11

    Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzendes

  • OLG Köln, 05.02.2009 - 18 U 171/07

    Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der Aktiengesellschaft

  • OLG Köln, 28.09.2010 - 18 U 3/10

    Anwendbarkeit der Regeln über die Kapitalerhaltung auf ein in Deutschland

  • BGH, 19.03.2007 - II ZR 106/06

    Rückforderung eines kapitalersetzenden Darlehens

  • LG Bonn, 18.08.2006 - 15 O 581/05

    Erfüllung von einem Treuhänder für die Zeichnung von Namensschuldverschreibungen

  • LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12

    Pflichtwidriges Verjährenlassen von Schadensersatzansprüchen gegen

  • FG München, 13.12.2016 - 2 K 1725/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft

  • BFH, 08.02.2011 - IX R 53/10

    Zur Frage der unternehmerischen Beteiligung eines Aktionärs

  • FG Niedersachsen, 05.05.2011 - 1 K 241/07

    Eigenkapitalersetzender Charakter von Darlehen

  • LG Freiburg, 25.04.2006 - 1 O 122/05

    Insolvenzanfechtung: Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht