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   BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14   

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https://dejure.org/2015,42899
BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14 (https://dejure.org/2015,42899)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2015 - II ZR 66/14 (https://dejure.org/2015,42899)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - II ZR 66/14 (https://dejure.org/2015,42899)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostenentscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens; Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen die Auferlegung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 ; GKG Anlage 1
    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostenentscheidung als Gegenstand des Erinnerungsverfahrens; Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen die Auferlegung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.2014 - II ZR 125/12

    Rechtspflegererinnerung: Inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14
    Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
  • BGH, 08.06.2015 - IX ZB 52/14

    Zulässigkeit einer mittels E-Mail eingelegten Erinnerung gegen den

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14
    Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 8/06

    Kostenerinnerung gegen die Kostentragungspflicht der Partei

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 20.09.2007 - IX ZB 35/07

    Begründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.09.2007 - 2 StR 307/07

    Teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Fiskus; Nichterhebung

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - II ZR 66/14
    Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5, jeweils mwN; Beschluss vom 22. April 2014 - II ZR 125/12, juris Rn. 6).
  • OLG München, 29.09.2016 - 34 Sch 11/13

    Erinnerung gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren erstellten Kostenansatz

    Die zulässige Erinnerung, über die der Einzelrichter entscheidet (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG, BGH JurionRS 2015, 35137), hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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