Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,21
BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50 (https://dejure.org/1951,21)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1951 - II ZR 71/50 (https://dejure.org/1951,21)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1951 - II ZR 71/50 (https://dejure.org/1951,21)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,21) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Untergang einer Mietsache durch Beschlagnahme von Feindeshand - Rechtscharakter des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (EMV) - Untergang einer Sache durch Kreigsereignisse als höhere Gewalt - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei abgelehnter Haftung des Staates für ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 176
  • NJW 1951, 602
  • DB 1951, 563
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.01.1951 - I ZR 14/50

    Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 UmstG

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Von einer Verleistung im Sinne des § 21 Abs. 4 UmstG kann nur dann gesprochen werden, wenn - ohne Rücksicht auf das Vertragsschema - eine inhaltliche Beziehung zwischen der Leistung des Vorlieferanten und der Leistung des Hauptlieferanten besteht, die bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die Leistung des Vorlieferanten als eine mittelbare Beteiligung an dem Reichsauftrag erscheinen lässt (BGHZ 1, 107).
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 53/50

    Güterfernverkehr. Haftungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Insofern wird man im Anschluss an das Reichsgericht (DR 1941, 1211) von einer "Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung" sprechen müssen (ebenso BGHZ 1, 83 [86]), deren Inhalt und Bestand von dem Willen der Parteien unabhängig ist.
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 126/50

    Vermietung von Baugeräten. Umstellung

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Durch die Währungsreform ist, wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage (II ZR 126/50 - Urteil vom 23. Mai 1951) ausgeführt hat, der Anspruch des Vermieters auf Barentschädigung gemäss § 11 EMV im Verhältnis 10:1 umgestellt worden.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 17.06.1948 - ZS 42/48
    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Diese Frage, die bei der Auslegung des § 11 EMV anfangs in Rechtsprechung und Schrifttum (OGHZ 1, 110; OLG Frankfurt SJZ 1948, 203; Härle BB 1948, 541; Röschinger NJW 1949, 142) unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in EGZ 114, 405 [407] im Vordergrund gestanden hatte, kann bei Beurteilung der Haftung des Mieters für Verluste von Baugeräten gegen Ende des Krieges kein entscheidendes Gewicht gewinnen.
  • RG, 07.11.1916 - VII 308/16

    Gebundener Grundbesitz; Besitzabgabe

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und im Schrifttum anerkannt, dass die Auslegung von Gesetzen - und für die Auslegung der für allgemein verbindlich erklärten Normenverträge hat entsprechendes zu gelten - nicht am Wortlaut haften darf, sondern dass sie unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erforschen hat (RGZ 89, 187; 96, 327; 117, 429; 139, 112).
  • RG, 21.06.1933 - I 54/33

    Welchen Einfluß hat der Sturz des englischen Pfundes auf Lieferungsverträge

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Bereits das Reichsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung (RGZ 141, 212 [216 ff]; 158, 166 [172 ff]; 160, 257 [265 ff]) eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, und der oberste Gerichtshof ist in dieser Richtung noch weitergegangen, indem er die Durchbrechung des obersten Grundsatzes der Vertragstreue unter diesem Gesichtspunkt nur zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse zugelassen hat (CGKZ 1, 62 [71]; 386 [394]; 2, 202 [209]).
  • RG, 03.08.1938 - VI 247/37

    1. Muß aus der Anfechtungserklärung nach § 143 BGB. hervorgehen, daß durch sie

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Bereits das Reichsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung (RGZ 141, 212 [216 ff]; 158, 166 [172 ff]; 160, 257 [265 ff]) eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, und der oberste Gerichtshof ist in dieser Richtung noch weitergegangen, indem er die Durchbrechung des obersten Grundsatzes der Vertragstreue unter diesem Gesichtspunkt nur zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse zugelassen hat (CGKZ 1, 62 [71]; 386 [394]; 2, 202 [209]).
  • RG, 05.04.1939 - II 155/38

    1. Kann der alleinige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50
    Bereits das Reichsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung (RGZ 141, 212 [216 ff]; 158, 166 [172 ff]; 160, 257 [265 ff]) eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, und der oberste Gerichtshof ist in dieser Richtung noch weitergegangen, indem er die Durchbrechung des obersten Grundsatzes der Vertragstreue unter diesem Gesichtspunkt nur zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse zugelassen hat (CGKZ 1, 62 [71]; 386 [394]; 2, 202 [209]).
  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51

    Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten

    Das bedeutet, daß der wirkliche Wille des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck zu erforschen ist und daß selbst bei einem anscheinend unzweideutigen Wortlaut eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht etwa ausgeschlossen, sondern geboten ist (vgl RGZ 89, 187; 139, 112; 142, 40 f; Staudinger 10. Aufl. Anm 58 der Einleitung zu § 133 BGB; Palandt, Anm 6 zu § 133 BGB; ebenso BGHZ 2, 184 [BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50]).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Entgegen der Auffassung der Beklagten muß auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Wortlaut eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes Platz greifen, wenn der zur Entscheidung stehende Interessenkonflikt bei Erlaß des Gesetzes noch nicht ins Auge gefaßt werden konnte, weil er erst durch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Zeitpunkt in Erscheinung getreten ist (vgl. BGHZ 2, 176 [184]).
  • OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19

    Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung,

    Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der unter Umständen aus der Entstehungsgeschichte abzuleitende Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet (BGHZ 2, 176/184; 46, 76; NJW 2003, 290; Grüneberg, a. a. O. Rn. 41).

    Auch die (teleologische) Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHZ 2, 176/184; 87, 381/383), der gegenüber anderen Auslegungsmethoden ein Primat zukommt (Palandt/Grüneberg, a. a. O. Rn. 46) spricht daher für ein enges, transsexuelle Menschen nicht einbeziehendes Verständnis der Norm.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht