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   BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04   

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https://dejure.org/2006,1414
BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04 (https://dejure.org/2006,1414)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2006 - II ZR 75/04 (https://dejure.org/2006,1414)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - II ZR 75/04 (https://dejure.org/2006,1414)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung der Mitgesellschafter zur nochmaligen Leistung der jeweils übernommenen Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung; Wirksamkeit der Tilgung der Einlageschuld bei Zahlung auf ein nur für kurze Zeit errichtetes Festgeldsonderkonto der Gesellschaft und baldigem ...

  • Judicialis

    GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1; ; GmbHG § 19 Abs. 5; ; GmbHG § 56 Abs. 2; ; ZPO § 398; ; AktG §§ 15 ff.; ; AktG § 17 d; ; AktG § 27 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 19 Abs. 1
    Anforderungen an die Einzahlung einer Kapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Cash-Pool-Systeme und Kapitalerhaltung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cash-Pool-Systeme und Kapitalerhaltung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit der Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Stammkapital: Kapitalerhöhung im Rahmen eines sog. Cash-Pool Systems kann verdeckte Sacheinlage sein

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Cash-Pool-System - Kapitalerhöhung ggf. verdeckte Sacheinlage

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Erbringung der Stammeinlage bei "Cash-Pool-Verfahren"

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Regeln für Cash-Pools weiter verschärft

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Cash Pooling und Kapitalerhöhung (Dr. Thorsten Kuthe, Dr. Christoph Schork LL.M.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 665
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Beide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch die von ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur für kurze Zeit errichtete Festgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17. Dezember 1997 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107, 109) - zur freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam getilgt.

    Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Einzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als Termingeldkonto auf Empfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens eingerichtete Sonderkonto am Tage nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein vorgezeichneten "Rücklauf" des Geldes knapp einen Monat später auf dem Weg über den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam beherrschte D. begründet die Vermutung, dass die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln durch Einschaltung des Cash-Pool zwischen den beteiligten Gesellschaftern vorher so abgesprochen wurde (vgl. Senat, BGHZ 153, 107, 109 m.w.Nachw.).

    Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt die personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger nicht unbedingt voraus (BGHZ 153, 107, 111).

    Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Inferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.).

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bewirkt werden.

    Eine derartige Leistung muss sich dann aber zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen lassen, sei es im Wege einer ausdrücklichen oder - sofern keine anderen Forderungen in ähnlichem Umfang bestehen - konkludenten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Tilgungsbestimmung (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO S. 2204 m.w.Nachw.).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 331).

    Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge haben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vorgangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit längerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-Verbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkonten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/Hasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; Jäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Zwar kann - wie beim verbotenen, nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung führenden Hin- und Herzahlen (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, ZIP 2005, 2203 und v. 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, z.V.b.) - auch im Falle der verdeckten Sacheinlage die weiterhin geschuldete Bareinlage grundsätzlich durch nochmalige Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung bewirkt werden.
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Aufgrund dieses verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die Wirksamkeit des Vorgangs unterstellt - die anteilige Befreiung von den gegenüber der D. bereits seit längerem bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-Verbindung zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113, 335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen Zentral- und Quellkonten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/Hasselbach, BB 1999, 645, 646; Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; Jäger, DStR 2000, 1653; Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung; u.a. bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. BGHZ 125, 141, 144).
  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Inferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04
    Auszug aus BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04
    Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 76/04 verklagten Sohn Ra. M. auf Leistung übernommener, angeblich rückständiger Einlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 EUR) aus einer am 16. Dezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2, 5 Mio. DM auf 4, 0 Mio. DM in Anspruch.
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Er nimmt den Beklagten und dessen im Parallelrechtsstreit II ZR 75/04 verklagten Vater Dr. K. M. (nachfolgend: Dr. M.) auf Leistung übernommener, angeblich rückständiger Einlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (= 383.468,91 EUR) aus einer am 16. Dezember 1997 beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2, 5 Mio. DM auf 4, 0 Mio. DM in Anspruch.
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

    Anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung "von dem Anleger" (BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 f. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unternehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem Rückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm beherrschte Unternehmen führt.
  • OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf

    Der zeitliche Zusammenhang der Zahlungen begründet dabei bereits die Vermutung, dass die Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln abgesprochen war (vgl. BGHZ 153, 107; BGH, Urteil v. 16.01.2006 - II ZR 75/04, Der Konzern 2006, 382).

    Eine solche Feststellung könnte sich darauf stützen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Hin- und Herzahlung geeignet ist, die Vermutung einer vorherigen Absprache der Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln zu begründen (vgl. BGHZ 153, 107; BGH, Urteil v. 16.01.2006 a.a.O.).

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