Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.04.2002

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   BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00   

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BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00 (https://dejure.org/2002,916)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2002 - II ZR 77/00 (https://dejure.org/2002,916)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2002 - II ZR 77/00 (https://dejure.org/2002,916)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.
    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer

    Anstellungsvertrag - GmbH - Geschäftsführer - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Ordentliche Kündigung - Freistellung von Dienstpflichten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Karenzentschädigung, Verzicht, Wettbewerbsverbot

  • Judicialis

    GmbHG § 35; ; HGB §§ 74 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.
    Verkürzung des Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers durch Freistellung von den Dienstpflichten; Entfallen einer Karenzentschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.
    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers: Auswirkungen der Freistellung während Kündigungsfrist und des Verbotsverzichts auf Karenzentschädigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Freistellung nach ordentlicher Kündigung lässt nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung nicht entfallen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Karenzentschädigung für Wettbewerbsverbot

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kündigung und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers; Freistellung des GmbH-Geschäftsführers von seinen Dienstpflichten; Auswirkungen des Verzichts der GmbH auf das Wettbewerbsverbot und auf die vereinbarte Karenzentschädigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1875
  • ZIP 2002, 709
  • MDR 2002, 1077
  • WM 2002, 815
  • BB 2002, 800
  • DB 2002, 890
  • NZG 2002, 475
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.02.1992 - II ZR 140/91

    Entlassung des GmbH-Geschäftsführers aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00
    b) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesellschaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daß der Geschäftsführer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543).

    Soweit es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig erschwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Regelung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1, 5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO).

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96

    Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Verbot der

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00
    Soweit es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig erschwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Regelung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1, 5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00
    Soweit es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig erschwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 238/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Regelung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1, 5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO).
  • BGH, 09.07.2001 - II ZR 228/99

    Auslegung einer Bürgschaftsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - II ZR 77/00
    Diese Auslegung verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, ZIP 2001, 1410 m.N.), wie die Revision zu Recht rügt.
  • OLG München, 02.08.2018 - 7 U 2107/18

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt eine derartige Auslegung anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere das Gebot einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2002 - II ZR 77/00, Rz. 7, 8).

    Hiernach ist das Wettbewerbsverbot nichtig, wenn es nicht den berechtigten Geschäften der Gesellschaft dient und es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGH, Urteil vom 26.3.1984 - II ZR 229/83, Rz. 9, 12; Urteil vom 4.3.2002 - II ZR 77/00, Rz. 9; Beschluss vom 7.7.2008 - II ZR 81/07, Rz. 3).

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 81/07

    Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung in Geschäftsführeranstellungsvertrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die an dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierten Vorschriften der §§ 74 ff. HGB grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BGHZ 91, 1; Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709 f. zu b sowie zuletzt Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07, BB 2008, 1349).

    Das schließt zwar nicht aus, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 138 BGB i.V. mit Art. 2, 12 GG nichtig sein kann, wenn das Verbot nicht dem berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsführers unbillig erschwert (BGHZ 91, 1, 5; Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO).

    Mit dem nachträglichen Wegfall einer vereinbarten Karenzentschädigungspflicht infolge Verzichts der GmbH auf das Wettbewerbsverbot (dazu Sen.Urt. v. 4. März 2002 aaO) hat der vorliegende Fall nichts zu tun.

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 11/07

    Keine entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB auf GmbH-Geschäftsführer

    Dem Geschäftsführer einer GmbH muss dagegen überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden (Sen. BGHZ 91, 1, 3; Sen. Urt. v. 4. März 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709).
  • OLG München, 28.07.2010 - 7 U 2417/10

    Widerspruchsrecht nachrangiger Insolvenzgläubiger; Karenzentschädigung des

    Es diente dem geschäftlichen Interesse und Schutz der Beklagten sowie deren neuartigen Alchemy-Technologie und erschwerte nach Ort (beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland), Zeit (auf zwei Jahre) und Gegenstand (erkennbar vergleichbare Tätigkeiten wie bei der Beklagten) die Berufsausübung und wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht unbillig (vgl. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 2009, § 6 Rdnr. 80; ebenso die Formulierung des nicht beanstandeten Wettbewerbsverbots in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 [abgedruckt in: NJW 2002, 1875] zugrundeliegenden Sachverhalt).

    Dieser Verzicht wirkt sich auf die Zahlung der Karenzentschädigung aus, weil das Wettbewerbsverbot zum Schutz der Gesellschaftsinteressen besteht (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 1892, 1893; NJW 2002, 1875, 1876; siehe auch Goette, in: Festschr. für Wiedemann 1982, 873, 884).

    Allerdings ist auch das Dispositionsbedürfnis des Geschäftsführers zu berücksichtigen, der bis zur Ausübung des Verzichts auf das Wettbewerbsverbot davon ausgeht, er müsse seinen künftigen Lebensunterhalt auf einem anderen, ihm weniger geläufigen Geschäftssektor als demjenigen der Gesellschaft suchen und könne dafür auf die Karenzentschädigung zurückgreifen (so BGH NJW 2002, 1875, 1876; siehe auch Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 203).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2002 (abgedruckt in: NJW 2002, 1875, 1876) auf eine der Kündigungsfrist entsprechende Dispositionsfrist abgestellt und die Pflicht zur - im konkreten Fall auf ein Jahr begrenzten - Karenzentschädigung auch deshalb nicht entfallen lassen, weil der Verzicht nicht mit Ausspruch der Kündigung zum Ausdruck gebracht worden war.

  • OLG Hamm, 08.08.2016 - 8 U 23/16

    Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Rechtsfolgen der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00, NJW 2002, 1875 (1876)) hält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle nur stand, wenn dieses in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.

    Jedenfalls in gegenständlicher Hinsicht geht die Umgrenzung dessen, was dem Kläger während der Karenzzeit verboten ist, deutlich über die berechtigten Interessen der Beklagten hinaus, sich davor zu bewahren, dass der Geschäftsführer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00, NJW 2002, 1875 (1876)).

  • OLG Brandenburg, 15.12.2020 - 6 U 172/18

    Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einer Abrede über ein

    Um die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG) und das berufliche Fortkommen des (ehemaligen) Geschäftsführers nicht unangemessen zu behindern, müssen vertragliche Wettbewerbsverbote allerdings in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleiben (BGH, Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00; Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 238/96).

    Dieser Verzicht hätte auch zum Wegfall des Anspruches auf Karenzentschädigung geführt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich die Gesellschaft von der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots einschließlich der Zahlung einer Karenzentschädigung einseitig lösen (BGH, Urteil vom 28.04.2008 - II ZR 11/07 Rn 6; Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00; Urteil vom 17.02.1992 - II ZR 140/91; jew. zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 14.07.2014 - 8 U 131/12

    Inanspruchnahme eines ehemaligen Geschäftsführers auf Erfüllung einer für die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00, NJW 2002, 1875 (1876)), der der Senat folgt, hält die vorzunehmende Kontrolle der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbot diesem Maßstab nur stand, wenn das mit einem Geschäftsführer vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.

    Jedenfalls in gegenständlicher Hinsicht geht die Umgrenzung dessen, was dem Kläger während der Karenzzeit verboten ist, deutlich über die berechtigten Interessen der Beklagten hinaus, sich davor zu bewahren, dass der Geschäftsführer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2002 - II ZR 77/00, NJW 2002, 1875 (1876)).

  • OLG Köln, 29.03.2007 - 18 U 71/06

    Ausschluss der Karenzentschädigung für nachverträgliches Wettbewerbsverbot bei

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer einer GmbH nicht unbedingt mit einer Karenzentschädigung verbunden sein muss (BGH NJW 2002, 1875, 1876; ebenso Gehrlein, BB 2004, 2585, 2591).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Karenzentschädigung für ein mit einem Geschäftsführer vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zwingend ist, sondern hierauf auch verzichtet werden kann (BGH NJW 2002, 1875, 1876; ebenso Gehrlein, BB 2004, 2585, 2591).

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2008 - 17 U 140/07

    Verstoß gegen nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines ausscheidenden

    Es ist anerkannt, dass § 74 Abs. 2 HGB gegenüber Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften, zu denen auch der Fremdgeschäftsführer einer GmbH gehört, nicht gilt; die Gesellschaft soll sich durch Vereinbarungen mit ihrem Geschäftsführer davor bewahren können, dass dieser die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt, ohne dass sie dabei den Beschränkungen der starren, auf ganz anders geartete Rechtsverhältnisse zugeschnittenen sozialen Schutzrechte der §§ 74 ff. HGB unterworfen wird (BGH NJW 1992, 1892; BGH NJW 2002, 1875; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 35, Rn. 197; Boecken in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 74, Rn. 7).
  • OLG Bamberg, 07.04.2003 - 4 U 240/01

    Schadenersatz und Rückabwicklung bei Erwerb einer sogenannten "Schrottimmobilie"

    Eine solche Umkehrung wird insbesondere dann angenommen, wenn dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Umstände geboten erscheint (BGH WM 2002, 815).

    Dies rechtfertigt es, in derartigen Fällen dem Geschädigten die Darlegungslast aufzuerlegen (ebenso BGH NJW 1987, S. 814 f.; WM 2002, S. 815).

  • OLG Bamberg, 14.05.2003 - 4 U 187/02

    Anforderungen an die Beweisführung im Anfechtungsprozess

  • LG Köln, 09.02.2023 - 22 O 279/22
  • LG Stuttgart, 06.05.2019 - 44 O 100/18

    Verfassungsmäßigkeit von § 75 Abs. 3 HGB über den Wegfall einer

  • OLG München, 19.11.2008 - 7 U 1882/08

    Anstellungs- und Aufhebungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH: Anspruch

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   BGH, 08.04.2002 - II ZR 77/00   

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https://dejure.org/2002,26312
BGH, 08.04.2002 - II ZR 77/00 (https://dejure.org/2002,26312)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2002 - II ZR 77/00 (https://dejure.org/2002,26312)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2002 - II ZR 77/00 (https://dejure.org/2002,26312)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,26312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96

    Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Verbot der

    Auszug aus BGH, 08.04.2002 - II ZR 77/00
    Weiter ist das Aktenzeichen des in Ziffer 1 b (Zeile 9) der Entscheidungsgründe zitierten Senatsurteils vom 14. Juli 1997 dahin zu berichtigen, daß es II ZR 238/96 (statt 283/96) heißen muß.
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