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BGH, 20.12.1956 - II ZR 8/56 |
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Papierfundstellen
- VersR 1957, 55
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.02.1956 - II ZR 53/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1956 - II ZR 8/56
Zur Behandlung einer bestimmten Krankheit gehört aber auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung dieses Leidens als notwendige Vorbedingung für eine wirksame Therapie abzielt (BGH VersR 1956, 186).Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der behandelnde Arzt Dr. O. bei dieser ersten und auch bei der am 5. Mai 1953 erfolgten Röntgenuntersuchung die Eierstockerkrankung zunächst noch nicht erkannt hat; denn ebenso, wie eine ärztliche Verordnung ihren Charakter als Heilmaßnahme im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht dadurch verliert, daß sie sich als fehlerhaft oder unzweckmäßig erweist, bildet eine ärztliche Untersuchung, sofern sie überhaupt Heilzwecken dient, auch dann einen Bestandteil der Behandlung einer bestimmten Krankheit, wenn sie zunächst zu einer falschen, unvollständigen oder gar negativen Diagnose führt (BGB VersR 1956, 186).
- BGH, 08.02.2006 - IV ZR 131/05
Zulässigkeit einer Klage Feststellung der Eintrittspflicht in der privaten …
Mit der vorangegangenen ausführlichen Voruntersuchung ist diese Behandlung bereits eingeleitet worden (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1977 - IV ZR 12/76 - VersR 1978, 271 unter II 1 und 20. Dezember 1956 - II ZR 8/56 - VersR 1957, 55 unter 1). - BGH, 17.12.2014 - IV ZR 399/13
Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Beginn der Versicherungsfalls bei …
Aber auch in diesen Fällen beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Tätigkeit des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 25/76, VersR 1978, 362, 364 unter III 2 b; BGH, Urteile vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55, VersR 1956, 186; vom 20. Dezember 1956 - II ZR 8/56, VersR 1957, 55 unter 2; OLG Oldenburg VersR 2012, 1548, 1549; OLG Dresden VersR 2009, 1651). - BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76
Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung - …
Wie der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang schon mehrfach entschieden hat (BGH LM KrankenkostenVers. Nr. 1 = VersR 1956, 186; 1957, 55), gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige oder richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.
- OLG Jena, 05.10.2005 - 4 U 120/04
Beweislast bei Anzeigeobliegenheitsverletzungen
Voraussetzung ist nur, dass zwischen der Untersuchung und der betreffenden Krankheit irgendein Zusammenhang besteht, sei es, dass sie durch Symptome dieser Krankheit veranlasst ist, sei es, dass der Arzt die zunächst aus anderen Gründen eingeleitete Untersuchung von sich aus auch auf diesen möglichen Krankheitsfall ausdehnt (BGH VersR 1957, 55;… Prölss/Martin-Prölss, a.a.O., MBKK 94 § 1 Rn 21, 60). - BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76
Entschädigungspflicht eines Versicherers für die nach Ablauf einer Wartezeit …
Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BGH VersR 1956, 186; 1957, 55), gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist. - AG Erfurt, 06.04.2011 - 11 C 1666/09
Krankenversicherung - Umfang medizinisch notwendiger Zahnbehandlung bei …
Danach gehört zur "Behandlung" einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige oder richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH VersR 1956, 186; 1957, 55).