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   BGH, 07.03.1983 - II ZR 82/82   

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https://dejure.org/1983,1232
BGH, 07.03.1983 - II ZR 82/82 (https://dejure.org/1983,1232)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1983 - II ZR 82/82 (https://dejure.org/1983,1232)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1983 - II ZR 82/82 (https://dejure.org/1983,1232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit - Kommanditbeteiligung sowie eine einheitliche stille Beteiligung eines Treuhänders - Auslegung des § 196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1729
  • ZIP 1983, 561
  • MDR 1983, 821
  • DB 1983, 1296
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1975 - II ZR 5/74

    Anforderungen an die Einrede der Verjährung - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 82/82
    Denn Auslagen sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Zahlungen (oder sonstige Leistungen), die der Geschäftsführer aus seinem Vermögen für Rechnung des Geschäftsherrn an andere erbringt (Senatsurteil v. 28.4.1975, II ZR 5/74 WM 1975, 555 unter II 1; Canaris in GroßKomm. HGB 3. Aufl., § 354 Anm. 10).
  • BGH, 24.05.1982 - II ZR 124/81

    Verschulden des Treuhandkommanditisten bei Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 82/82
    Die Revisionserwiderung macht noch geltend, nach einem - in einem anderen Rechtsstreit ergangenen - Urteil des Senats (BGHZ 84, 141 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]) stehe fest, daß die Treuhansa für den Beteiligungsverlust der Kapitalanleger verantwortlich und deshalb verpflichtet sei, die geleisteten Einlagen zu ersetzen.
  • BGH, 24.05.1982 - VIII ZR 181/81

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze der Partei im Anwaltsprozeß

    Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 82/82
    Die Revisionserwiderung macht noch geltend, nach einem - in einem anderen Rechtsstreit ergangenen - Urteil des Senats (BGHZ 84, 141 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]) stehe fest, daß die Treuhansa für den Beteiligungsverlust der Kapitalanleger verantwortlich und deshalb verpflichtet sei, die geleisteten Einlagen zu ersetzen.
  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    c) Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für einen "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729).
  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 113/09

    Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers);

    Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, 13 hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729).
  • OLG Hamm, 23.06.2017 - 12 U 103/16

    Anforderungen an den Nachweis der Deckung der Haftsumme des Kommanditisten;

    Es gibt keinen Grund, denjenigen, der seine Einlage über einen Treuhändergesellschafter leistet, bei der Verjährung besser zu stellen als wenn er selbst Gesellschafter wäre (BGH, Urt. v. 07.03.1983, Az: II ZR 82/82; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2009 - 17 U 401/08

    Freistellungsanspruch des Treuhänders: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Mit dieser Begründung hat es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 1983 (NJW 1983, 1729) abgelehnt, den Freistellungsanspruch eines Treuhänders der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. zu unterstellen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2002 - 6 A 11416/02

    Freilegen von Telekommunikationskabeln im Zusammenhang mit Straßenbau - Kosten -

    Denn auch in diesem Fall erwirbt der auftragslose Geschäftsführer den Anspruch auf Ersatz des konkret aufgewandten Betrages durch seine Zahlung mit einer dann erst anlaufenden Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 7. März 1983, NJW 1983, 1729).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2009 - 15 U 101/08

    Kommanditistenhaftung: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von

    Es gibt keinen Grund, denjenigen, der seine Einlage über einen Treuhändergesellschafter leistet, bei der Verjährung besser zu stellen als wenn er selbst Gesellschafter wäre (BGH, Urt. v. 07.03.1983 - II ZR 82/82).
  • BGH, 28.04.1993 - VIII ZR 109/92

    Verjährung der Ansprüche eines Wohnungseigentumsverwalters auf Schuldbefreiung

    Für den zunächst entstandenen Befreiungsanspruch des Klägers gilt nicht die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB, denn die Eingehung einer Verbindlichkeit ist keine "Auslage" im Sinne dieser Vorschriften (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 = WM 1983, 598 unter 2).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 17 U 108/10

    Ansprüche der Treuhandgesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds gegen die

    Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729).
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2011 - 17 U 13/10

    Ansprüche der Treuhandgesellschaft eines geschlossenen Immobilienfondsgegen die

    Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729).
  • OLG München, 16.09.1994 - 21 U 2269/94

    Verjährung bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Schönheitsreparaturen

    Bei dem Befreiungsanspruch handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der verjährungsmäßig nicht mit dem Anspruch gleichgesetzt werden kann, dessen Befreiung geschuldet wird (BGH NJW 1983, 1729 ).
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