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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,586
BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,586)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,586)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aktiengesellschaft - Auskunftsanspruch - Aktionär - Verweigerung - Pflichtverletzung - Hinreichender Verdacht - Hauptversammlungsbeschluß - Anfechtung - Auskunftserzwingungsverfahren - Saldierungsverbot - FormblattVO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 86, 1
  • NJW 1983, 878
  • ZIP 1983, 163
  • MDR 1983, 378
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 143/58

    Auskunftsanspruch des Aktionärs

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Ein solches Recht besteht daher nur, wenn und soweit einer der Gründe des § 131 III 1 AktG - hier also der vom Vorstand angeführte Tatbestand der Nr. 1 - erfüllt ist (Eckardt, in: Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, § 131 Anm. 116, 117; vgl. auch BGHZ 32, 159 (162) = NJW 1960, 1150; a. M. Barz, in: Großkomm. z. AktG, § 131 Anm. 18).
  • BGH, 23.11.1961 - II ZR 4/60

    Auskunftsrecht des Aktionärs

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Dieser Vorwurf könnte, wenn er berechtigt wäre, die Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse und der Prüferwahl unter der - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Voraussetzung begründen, daß ordnungsmäßig erteilte Auskünfte bei objektiver Beurteilung geeignet gewesen wären, ein anderes Abstimmungsergebnis herbeizuführen (vgl. § 243 IV AktG; BGHZ 36, 121 (140) = NJW 1962, 104).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist der Gesetzgeber nämlich gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 (181) = NJW 1978, 2446).
  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als

    Auszug aus BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
    Er enthält auf S. 10 auch Angaben über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zum damaligen Hauptaktionär, dem Freistaat Bayern, der entgegen der Auffassung des BerGer. schon wegen seiner forstwirtschaftlichen Betätigung als "verbundenes Unternehmen" i. S. von § 160 III Nr. 10 AktG durchaus in Betracht kommt (BGHZ 69, 334 = NJW 1978, 104).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die - jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurteilende (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden Auskünfte i.S. von § 131 Abs. 1 AktG allein in Bezug auf die Entlastungsbeschlüsse annimmt, hat der Senat (BGHZ 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls die Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gemäß § 132 AktG keine Bindungswirkung für den Anfechtungsprozess entfaltet.

    Von einem vorrangigen Aufklärungsinteresse wegen objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Beklagten (vgl. BGHZ 86, 1, 19 f. ; Hüffer aaO § 131 Rdn. 27) kann hier nicht ausgegangen werden.

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    (1) Nach der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 236 f.) weiterhin zu beachtenden (dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 670]) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt, da die Befugnis zur Auskunftsverweigerung kein Mittel des Vorstands sein darf, um sein eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten vor der Hauptversammlung zu verbergen und sich dadurch der Verantwortung zu entziehen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49]).

    (1.1) Ein solches Aufklärungsinteresse ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn der Auskunft begehrende Aktionär lediglich behauptet, die Verwaltung habe unsorgfältig gearbeitet (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]) oder subjektiv den Verdacht hegt, die Verwaltungsorgane der Gesellschaft hätten ihre Pflichten verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]); andernfalls könnte das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands leicht unterlaufen werden (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Zur Annahme eines Aufklärungsinteresses bedarf es stattdessen objektiv begründeter Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; es müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Pflichtverletzung der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49 f.]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 43]).

    Stattdessen bedarf es darüber hinaus zumindest der Begründung eines hinreichenden Verdachts (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Bei der Feststellung, ob solche Tatsachen vorliegen, können allerdings auch Vorgänge von Bedeutung sein, die sich nach der Hauptversammlung am 29.01.2010 ereignet haben, wenn diese bei rückschauender Betrachtung in Verbindung mit dem übrigen Sachverhalt als Beweisanzeichen dafür zu werten sind, dass schon im Zeitpunkt der Hauptversammlung schwere Versäumnisse der Geschäftsführung zu verzeichnen waren und der Vorstand in der Hauptversammlung diese Mängel sowie den Umstand erkennen konnte, dass eine Unterrichtung der Hauptversammlung deren Entscheidungen bei Ausrichtung auf das Unternehmensinteresse und die Belange aller Aktionäre wesentlich beeinflussen konnte (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 52]).

    Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes der Verwaltung oder einen subjektiv gehegten Verdacht das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50]).

    Ein Aufklärungsinteresse kann das Diskretionsinteresse in Bezug auf konkret begehrte Auskünfte nur dann überwinden, wenn gerade die geforderten Auskünfte geeignet sind, den Verdacht, auf dem das Aufklärungsinteresse beruht, zu bestätigen oder zu erhärten (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 48]).

    Andernfalls könnte ein Auskunft begehrender Aktionär durch die bloße Behauptung eines Pflichtenverstoßes der Verwaltung in Verbindung mit einem Antrag auf Beiziehung der Unterlagen, die in einem in diesem Zusammenhang eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, das gesetzlich geregelte Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gerade auszuschließen ist (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 50], so schon oben (1) (1.2)).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Zum einen ist das Gericht, das über die Anfechtung eines Beschlusses wegen der Verletzung des Auskunftsrechts zu entscheiden hat, nicht an die Entscheidungen des Gerichts im Auskunftserzwingungsverfahren gebunden (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 24]).

    Damit wurde nicht das Nachschieben von Anfechtungsgründen eröffnet, sondern lediglich die Begründung des Verdachts einer Pflichtverletzung ermöglicht, aus der ein das Auskunftsverweigerungsrecht der Gesellschaft im Einzelfall hinderndes Aufklärungsinteresse folgen kann (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 49 bis 52]; näher dazu unten d) cc) (2) (2.2)).

    Daher kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 49]).

    (2.1.2) Für die Annahme eines überwiegenden Aufklärungsinteresses genügt jedoch nicht schon die bloße Behauptung eines Fehlverhaltens (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]), die Darlegung unbelegter Vermutungen (OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148 [juris Rn. 112]) oder eines subjektiven Verdachts (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    Um zu verhindern, dass das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen wird, müssen Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht eines schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Versagens der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]).

    (2.2) Solche Pflichtverletzungen sind - auch bei der nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 86, 1 [juris Rn. 52]) gebotenen Berücksichtigung der Ereignisse nach dem 30.01.2009 - nicht hinreichend dargetan.

    Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. dazu BGHZ 86, 1 [juris Rn. 48 f.]) ergäbe vielmehr, dass das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Details der Derivatgeschäfte jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30.01.2009 überwog.

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

    Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, ob von einer offenen Antwort auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen auch Vorteile für die Gesamtheit der Aktionäre und die Gesellschaft selbst zu erwarten sind, die zu befürchtende Nachteile aufwiegen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19).

    (a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen muss, sondern dass es genügt, die das Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Nachteile plausibel zu machen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 17; OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148, 2152; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Grigoleit/Herler, AktG, § 131 Rn. 43; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 25; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 510 f.; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 113; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 83), und dass es demgegenüber Sache des Aktionärs ist, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges Aufklärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der Gesellschaft folgt (Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 512; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 62; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 20; s. auch BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 20; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43).

    Insoweit liegt die Offenbarung pflichtwidriger Versäumnisse vielfach im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, wenn die Hauptversammlung sich hierdurch vernünftigerweise veranlasst sehen könnte, der Verwaltung die Entlastung zu verweigern oder dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen und dadurch zum Nutzen der Gesellschaft einen Wechsel in der Geschäftsleitung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.).

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Das auf der Vertraulichkeit der verlangten Informationen beruhende Recht zur Auskunftsverweigerung tritt hier auch nicht hinter ein vorrangiges Aufklärungsinteresse wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Die Abweisung des Auskunftsbegehrens des Klägers im Verfahren nach § 132 AktG durch das Landgericht Berlin entfaltet allerdings - anders als das Landgericht angenommen, das Berufungsgericht aber unentschieden gelassen hat - im Anfechtungsprozess keine Bindungswirkung (BGHZ 86, 1, 3 ; Sen. Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ 180, 9 Tz. 35 "Kirch/Deutsche Bank").
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Der Senat verkennt nicht, dass er im vorliegenden Anfechtungsprozess nicht an seine auf die Beschwerde des hiesigen Klägers zu 1. gegen den sein Auskunftsbegehren vollumfänglich zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ergangene Entscheidung gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 16.02.2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9, Juris-Rz. 35; vom 29.11.1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, Juris-Rz. 24 ff.), sieht aber in der Sache zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 14 f. zu § 26a KWG aF; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 340f Rn. 1; MünchKommBilR/Löw, § 340f HGB Rn. 16).
  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Ein Auskunftserzwingungsverfahren hindert den Aktionär daher nicht, zusätzlich Anfechtungsklage - etwa gestützt auf die Verletzung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung - zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81 -, BGHZ 86, 1 -22, Rn. 23; Spindler, in K. Schmidt/Lutter, AktG Kommentar 3. Aufl. § 132 Rn. 44).
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Einschränkung des Auskunftsrechts eines Aktionärs durch Redezeitbegrenzung nach

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGHZ 86, 1 ).
  • BGH, 09.02.1987 - II ZR 119/86

    Auskunftspflichten einer Bank im Rahmen der Hauptversammlung; Erwerb eigener

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - 26 W 16/14

    Umfang des Informationsrechts eines Aktionärs hinsichtlich der Besetzung von

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2013 - 26 W 21/12
  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 07.12.1990 - 15 U 256/89
  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83

    Umfang des Einsichtsrechts des stillen Gesellschafters

  • OLG Frankfurt, 22.03.2007 - 12 U 77/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen Verletzung des

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZR 270/89

    Ersatzaussonderung des Zessionars im Konkurs des Zedenten

  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

  • BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 394/01

    Umfang des erweiterten Auskunftsrechts des Aktionärs - keine Versicherung an

  • BGH, 07.12.1987 - II ZR 86/87

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • OLG München, 04.07.2001 - 7 U 5285/00

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bei Verletzung der

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1987 - 19 W 6/87

    Aktionäre; Konzernmutterunternehmen; Auskunftsanspruch; Gesamteinkünfte

  • LG München I, 11.12.2008 - 5 HKO 15201/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses bei satzungsmäßig

  • OLG Dresden, 23.06.1999 - 13 U 3288/98

    Niederlegung eines Beschlussvorschlages durch ein bevollmächtigtes

  • OLG Köln, 02.07.2002 - 22 U 47/99
  • OLG München, 25.08.2008 - 7 U 3326/07

    Aktiengesellschaft: Umfang des erweiterten Auskunftsrechts des Aktionärs

  • KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94

    Anspruch über den Aktienbesitz sämtlicher Zwischenholdings; Verpflichtung zur

  • OLG Stuttgart, 07.05.1992 - 13 U 140/91
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Rechtsprechung
   BGH, 28.09.1981 - II ZR 88/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1800
BGH, 28.09.1981 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1981,1800)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1981 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1981,1800)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1981 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1981,1800)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Bedeutung einer Sache für die Gesellschaft bei Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittelklägers in Nichtigkeitsprozessen oder Anfechtungsprozessen - Begriff des "Streitwerts"

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1981, 1335
  • MDR 1982, 209
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.10.1969 - III ZR 214/68

    Anfechtungsklage eines Gewerken - Allgemeiner Rechtsgedanke des § 247 Abs. 1 des

    Auszug aus BGH, 28.09.1981 - II ZR 88/81
    Seine Grundsätze bestimmen daher den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) ebenso wie den Wert der Beschwer, von dem nach § 546 ZPO die Zulässigkeit der Revision abhängt (BGH, Beschl. v. 13.10.69 - III ZR 214/68, LM Preuß. Allg. BergG § 115 Nr. 4 = MDR 1970, 218; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG, § 247 Anm. 3).
  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344).
  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

    Neben dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers ist dabei auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft und die anderen Aktionäre zu berücksichtigen; das gilt auch für den Rechtsmittelstreitwert (vgl. BGH ZIP 1981, 1335; NZG 2009, 1438; NZG 2011, 997).
  • LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20

    Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss

    Denn selbst wenn sich - wie bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen üblich - die Wertbemessung nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG richtet (BGH, Beschluss vom 28.09.1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335, 1336; Beschluss vom 15.03.1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 21.06.2011 - II ZR 22/10, NZG 2011, 997) und der Streitwert danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - II ZR 243/19 - juris Rn. 6), bemaß sich der Streitwert anhand des von den Klägern angegebenen Wertes des Vermögens der Gesellschaft (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, ZPO § 3 Rn. 35 sowie BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - II ZR 243/19 - juris Rn. 9) abzüglich eines Feststellungsabschlags in Höhe von 20%.
  • BGH, 25.05.1992 - II ZR 23/92

    Keine Geltung der aktienrechtlichen Streitwertregelung im Vereinsrecht

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 28. September 1981 (II ZR 88/81, WM 1981, 1344) die Regelung des § 247 Abs. 1 AktG, wonach bei der Streitwertbestimmung in aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsprozessen die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mitzuberücksichtigen ist, als maßgeblich auch bei der Bewertung der Beschwer des Revisionsklägers nach § 546 ZPO erachtet.

    Es trifft zwar zu, daß die Regelung des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG wesentlich darauf beruht, daß die gerichtliche Erklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft infolge der ihr nach §§ 248, 249 AktG zukommenden erweiterten Rechtskraftwirkung nicht nur das Interesse des klagenden Aktionärs, sondern auch die möglicherweise sehr viel bedeutenderen Interessen der Gesellschaft und anderer Aktionäre berührt (vgl. Sen.Entsch. v. 28. September 1981 aaO sowie Zöllner in KK z. AktG § 247 Rdn. 1 und Hüffer in Geßler/Hefermehl, AktG § 247 Rdn. 1 jew. m.w.N.).

  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Soweit dagegen der Bundesgerichtshof für Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozesse bei der Bewertung der Beschwer des Revisionsklägers nach § 247 Abs. 1 Aktiengesetz auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mit berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344), liegt dem ein anderer Sachverhalt und eine andere gesetzliche Bestimmung zugrunde.
  • BGH, 21.06.2011 - II ZR 22/10

    Wertbemessung der Beschwer bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2004 - 20 U 3/03

    Ausgliederung: Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen einen

    Bei aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erfolgt die Berechnung des Beschwerdewerts nach den Grundsätzen für die Streitwertfestsetzung, wie sie in § 247 Abs. 1 AktG geregelt sind (BGH ZIP 1981, 1335; BGH ZIP 1999, 840).
  • BGH, 10.11.2020 - II ZR 243/19

    Ankommen auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Berechnung des

    Bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen richtet sich die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstands nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335, 1336; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, NZG 2011, 997).
  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 58/94

    Streitwert der aktienrechtlichen Nichtigkeit- und Anfechtungsklage - Nichtigkeit

    Nach diesen Grundsätzen ist auch der Wert der Beschwer zu ermitteln, von dem nach § 546 ZPO die Zulässigkeit der Revision abhängt (BGH, Beschl. v. 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335, 136 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 12 AktG 778/12

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines

    Hierbei ist auch berücksichtigt, dass angesichts des seitens der Antragsgegnerinnen behaupteten relativ hohen Aktienbesitzes (Antragsgegnerin zu 1): 2.187.800 Aktien, Antragsgegnerin zu 2): 572.950 Aktien) die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Entscheidung für diese (insbesondere die Folge eines Verlustes einer bislang bestehenden Sperrminorität) durchaus als erheblich zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.1981 - II ZR 88/81, MDR 1982, 209).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - WpÜG 10/11

    Zuständiges Gericht für Antrag nach § 39 a I WpÜG (übernahmerechtlicher

  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 278/02

    Bemessung des Beschwerdewerts für das Revisionsverfahren

  • BGH, 12.10.1992 - II ZR 41/92

    Streitwert für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • LG Köln, 02.03.2011 - 29 S 162/09

    Bindungswirkung der erstinstanzlichen Festsetzung des Wertes des

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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.1982 - II ZR 88/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,29775
BGH, 19.04.1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,29775)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,29775)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1982 - II ZR 88/81 (https://dejure.org/1982,29775)
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