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   BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76   

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https://dejure.org/1977,2134
BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76 (https://dejure.org/1977,2134)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1977 - II ZR 95/76 (https://dejure.org/1977,2134)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1977 - II ZR 95/76 (https://dejure.org/1977,2134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermächtigung der Gesellschaft durch die Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft zum Abschluss von Aufnahmeverträgen mit weiteren Kommanditisten - Bevollmächtigung des persönlich haftenden Gesellschafters zur Aufnahme weiterer Kommanditisten - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1000
  • MDR 1978, 384
  • DNotZ 1978, 246
  • DB 1978, 291
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76
    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr von der Frage ab, ob der Beklagte noch Gesellschafter ist und die volle Einlage schuldet oder - wie er behauptet - arglistig getäuscht worden ist, damit einen wichtigen Grund zum Ausscheiden hatte, aus diesem Grunde sein Beteiligungsverhältnis wirksam gekündigt hat und welchen Ausgleichsbetrag er schuldet (vgl. hierzu insbes. BGHZ 63, 338, 344 ff; SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70 u. v. 27.2.75 - II ZR 77/73, LM HGB § 132 Nr. 3 u. Nr. 4).
  • BGH, 14.12.1972 - II ZR 82/70

    Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung - Zahlung

    Auszug aus BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76
    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr von der Frage ab, ob der Beklagte noch Gesellschafter ist und die volle Einlage schuldet oder - wie er behauptet - arglistig getäuscht worden ist, damit einen wichtigen Grund zum Ausscheiden hatte, aus diesem Grunde sein Beteiligungsverhältnis wirksam gekündigt hat und welchen Ausgleichsbetrag er schuldet (vgl. hierzu insbes. BGHZ 63, 338, 344 ff; SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70 u. v. 27.2.75 - II ZR 77/73, LM HGB § 132 Nr. 3 u. Nr. 4).
  • BGH, 27.02.1975 - II ZR 77/73

    Vertretung einer Gesellschaft durch die persönlich haftenden Gesellschafter -

    Auszug aus BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76
    Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr von der Frage ab, ob der Beklagte noch Gesellschafter ist und die volle Einlage schuldet oder - wie er behauptet - arglistig getäuscht worden ist, damit einen wichtigen Grund zum Ausscheiden hatte, aus diesem Grunde sein Beteiligungsverhältnis wirksam gekündigt hat und welchen Ausgleichsbetrag er schuldet (vgl. hierzu insbes. BGHZ 63, 338, 344 ff; SenUrt. v. 14.12.72 - II ZR 82/70 u. v. 27.2.75 - II ZR 77/73, LM HGB § 132 Nr. 3 u. Nr. 4).
  • BGH, 17.11.1975 - II ZR 120/74

    Auslegung einer Stellvertreter-Erklärung

    Auszug aus BGH, 14.11.1977 - II ZR 95/76
    Der Abschluß des Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern kommt dann im Regelfalle dadurch zustande, daß sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt (SenUrt. v. 17.11.75 - II ZR 120/74, WM 1976, 15).
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Der Beitritt des einzelnen stillen Gesellschafters zu dieser Gesellschaft ist dabei, wie bei Publikumsgesellschaften üblich (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15 f.; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137), in der Weise erfolgt, dass die Beklagte die dazu erforderlichen Willenserklärungen auch im Namen der bereits beigetretenen stillen Gesellschafter abgegeben hat.
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 16/10

    Beitritt zu einer Publikumskommanditgesellschaft: Auslegung der Annahmeerklärung

    Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern kommt dann im Regelfall dadurch zustande, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137).
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Der Beitritt des einzelnen stillen Gesellschafters zu dieser Gesellschaft ist dabei, wie bei Publikumsgesellschaften üblich (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15 f.; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137), in der Weise erfolgt, dass die Beklagte die dazu erforderlichen Willenserklärungen auch im Namen der bereits beigetretenen stillen Gesellschafter abgegeben hat.
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2017 - 10 O 962/17

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Beitritt eines Treugeber-Kommanditisten

    Darin liegt die Erklärung des Einverständnisses der Altgesellschafter damit, dass die M... 2 im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenzen weitere Gesellschafter mit Wirkung für sie, also auch für die Beklagte zu 2, aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 9).

    Bei Publikumsgesellschaften ist es dabei anerkannt, dass die Gesellschafter auch die Gesellschaft ermächtigen können im eigenen Namen Aufnahmeverträge mit neuen Gesellschaftern zu schließen (vgl. BGH, 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 11 - juris; Habersack, in Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2009, § 130, Rn. 7).

    So dient auch die Möglichkeit des Abschlusses des Aufnahmevertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten nicht der Haftungserleichterung der Gründungsgesellschafter, sondern der Erleichterung (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 8 und 11) der praktischen Durchführung des Eintrittes neuer Gesellschafter, zu dem es bei Publikumsgesellschaften regelmäßig in großer Anzahl kommt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2017 - 10 O 998/17

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Beitritt eines Treugeber-Kommanditisten

    Darin liegt die Erklärung des Einverständnisses der Altgesellschafter damit, dass die M... im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenzen weitere Gesellschafter mit Wirkung für sie, also auch für die Beklagte zu 2, aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 9).

    Bei Publikumsgesellschaften ist es dabei anerkannt, dass die Gesellschafter auch die Gesellschaft ermächtigen können im eigenen Namen Aufnahmeverträge mit neuen Gesellschaftern zu schließen (vgl. BGH, 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 11 - iuris; Habersack, in Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2009, § 130, Rn. 7).

    So dient auch die Möglichkeit des Abschlusses des Aufnahmevertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten nicht der Haftungserleichterung der Gründungsgesellschafter, sondern der Erleichterung (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 8 und 11) der praktischen Durchführung des Eintrittes neuer Gesellschafter, zu dem es bei Publikumsgesellschaften regelmäßig in großer Anzahl kommt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2017 - 10 O 1709/17

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligung an Fondsgesellschaft bei

    Altgesellschafter damit, dass die ... im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenzen weitere Gesellschafter mit Wirkung für sie, also auch für die Beklagte zu 2, aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 9).

    Bei Publikumsgesellschaften ist es dabei anerkannt, dass die Gesellschafter auch die Gesellschaft ermächtigen können im eigenen Namen Aufnahmeverträge mit neuen Gesellschaftern zu, schließen (vgl. BGH, 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 11 - iuris; Habersack, in Staub, Großkommentar HGB, 5. Auflage 2009, § 130, Rn. 7).

    So dient auch die Möglichkeit des Abschlusses des Aufnahmevertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten nicht der Haftungserleichterung der Gründungsgesellschafter, sondern der Erleichterung (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 8 und 11) der praktischen Durchführung des Eintrittes neuer Gesellschafter, zu dem es bei Publikumsgesellschaften regelmäßig in großer Anzahl kommt.

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2017 - 10 O 1414/17

    Prospekthaftung bei Forfaitierung

    Darin liegt die Erklärung des Einverständnisses der Altgesellschafter damit, dass die M... im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Grenzen weitere Gesellschafter mit Wirkung für sie, also auch für die Beklagte zu 2, aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 9).

    Bei Publikumsgesellschaften ist es dabei anerkannt, dass die Gesellschafter auch die Gesellschaft ermächtigen können im eigenen Namen Aufnahmeverträge mit neuen Gesellschaftern zu schließen (vgl. BGH, 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 11 - iuris; Habersack, in Staub; Großkommentar HGB, 5. Auflage 2009, § 130, Rn. 7).

    So dient auch die Möglichkeit des Abschlusses des Aufnahmevertrages zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kommanditisten nicht der Haftungserleichterung der Gründungsgesellschafter, sondern der Erleichterung (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1977, Az. II ZR 95/76, Rn. 8 und 11) der praktischen Durchführung des Eintrittes neuer Gesellschafter, zu dem es bei Publikumsgesellschaften regelmäßig in großer Anzahl kommt.

  • BGH, 16.11.1981 - II ZR 213/80

    Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in einer Publikumsgesellschaft

    Sie können jemanden bevollmächtigen, Aufnahmeverträge im Namen und mit Wirkung für alle Gesellschafter abzuschließen (vgl. im einzelnen Urt. v. 17.11.75 - II ZR 120/74, WM 1976, 15; Urt. v. 14.11.77 - II ZR 95/76, WM 78, 136).
  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 204/91

    Schadensersatzanspruch aus der Vermittlung von Warentermindirektgeschäften -

    Die Revision läßt bei ihrer Verfahrensrüge außer acht, daß die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts an dessen Beurteilung durch eine oder beide Parteien nicht gebunden sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 153/76, WM 1978, 136).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2015 - 16 U 169/13

    Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer

    Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern kommt dann dadurch zustande, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 14.11.1977, II ZR 95/76, juris).
  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 28/84

    Ansprüche des Kommanditisteneiner Publikums-KG im Konkurs der Gesellschaft

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.10.2017 - 10 O 9153/16

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Beitritt zu einer Publikums-KG

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2015 - 16 U 168/13

    Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2015 - 16 U 209/13

    Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer

  • OLG Nürnberg, 27.02.2019 - 2 U 826/16

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer

  • BGH, 11.10.1979 - III ZR 184/78

    Formerfordernis eines Schiedsvertrages - Vorliegen einer Abschreibungs- und

  • BGH, 06.12.1982 - II ZR 70/82

    Klage auf Zahlung einer rückständigen Kommanditeinlage - Beitritt eines auf dem

  • OLG München, 26.07.1995 - 7 U 5169/94

    Vertretung der KGaA im Rechtsstreit mit einem ausgeschiedenen persönlich

  • OLG Koblenz, 05.04.1984 - 6 U 218/83

    Darlehen mit Charakter haftenden Eigenkapitals

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