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   BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55   

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BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55 (https://dejure.org/1956,235)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1956 - II ZR 96/55 (https://dejure.org/1956,235)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1956 - II ZR 96/55 (https://dejure.org/1956,235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 371
  • NJW 1956, 1068
  • VersR 1956, 364
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Auszug aus BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55
    Da aber die Beklagte der LVA unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG nicht hafte (BGHZ 7, 244), könne auch der Kläger als Rechtsnachfolger der LVA die Beklagte nicht nach § 158 c VVG in Anspruch nehmen; denn ihm könne keine stärkere Rechtsstellung als der LVA zugefallen sein.

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unter entsprechender Anwendung des § 158 c Abs. 4 VVG weder der geschädigten Witwe H., noch der LVA, noch einem anderen Dritten, also auch nicht dem Kläger, für die der geschädigten H. entstandenen Schadensersatzansprüche gegen P. haftet, soweit die Geschädigte bereits von der LVA auf Grund des rechtswirksamen Sozialversicherungsverhältnisses schadlos gehalten wird (BGHZ 7, 244 [251]).

    Dies ist aber nach den bereits in BGHZ 7, 244 [251] dargelegten, sich aus § 158 c Abs. 4 VVG ergebenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 256; Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 3. Aufl. § 10 Anm. 32).

    Dieser Fall würde sogar dem in § 158 c Abs. 4 VVG unmittelbar geregelten einer Doppel-Haftpflichtversicherung noch näherliegen als der in BGHZ 7, 244 behandelte Fall des Rückgriffs eines Sozialversicherungsträgers auf den Haftpflichtversicherer.

    Der Umstand, daß es sich hier nicht um eine Doppel-Haftpflichtversicherung desselben Schädigers handelt, sondern daß hier die Haftung des (im Grunde leistungsfreien) Haftpflichtversicherers des einen Schädigers aus § 158 c VVG mit der normalen Haftung des Haftpflichtversicherers eines anderen Schädigers zusammentrifft, ändert nichts an der Notwendigkeit, in einem solchen Fall ebenfalls den in BGHZ 7, 244 [251] dargelegten Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG zur Anwendung zu bringen, daß nämlich der im Grunde nicht leistungspflichtige Haftpflichtversicherer von der Haftung aus § 158 c VVG frei wird, wenn der Geschädigte einen anderen Versicherer aus dem wirksamen Versicherungsverhältnis in Anspruch nehmen kann.

    Dieses Bedenken kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon durch BGHZ 7, 244 [249] als ausgeräumt angesehen werden.

    Die Frage, ob er auch als Gläubiger eines solchen selbständigen Anspruchs in den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten einbezogen werden kann, ist in BGHZ 7, 244 nicht mitentschieden, steht also noch offen.

    Ob aber der Gläubiger eines solchen Ausgleichungsanspruchs auch die Möglichkeit hat, den im Grunde leistungsfreien Haftpflichtversicherer nach § 158 c VVG haftbar zu machen, kann deshalb zweifelhaft sein, weil diese Bestimmung nicht, wie bei § 149 VVG, die Befreiung des schädigenden Haftpflichtversicherten von den ihm durch den Haftpflichtfall entstandenen Verbindlichkeiten, sondern lediglich die Befriedigung des durch den Haftpflichtfall Geschädigten zum Ziele hat (BGHZ 7, 244).

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 153/52

    Schadensausgleich zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55
    Hinzu kommen aber noch folgende materiell-rechtliche Bedenken: Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 213 [217]) in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1929 Nr. 299; RG DR 1940, 1779) bereits entschieden hat, kann der Mitschädiger gegen den anderen Schädiger neben dem Ausgleichungsanspruch einen inhaltsgleichen Anspruch nicht auch noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB geltend machen, weil die Ausgleichung unter mehreren Schädigern in den Ausgleichungsvorschriften abschließend geregelt ist und weil insbesondere die Vermögenseinbuße, die der Mitschädiger dadurch erlitten hat, daß er auf Grund seiner eigenen Haftpflicht von dem Geschädigten schadenersatzpflichtig gemacht worden ist, nicht unter die Schäden fällt, deren Ersatz nach § 823 Abs. 2 BGB verlangt werden kann.
  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52

    Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige

    Auszug aus BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55
    Dieser Anspruch ist in der Tat von dem nach § 426 Abs. 2 BGB auf den Kläger übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten gegen P. verschieden und braucht deshalb auch dessen rechtliches Schicksal nicht zu teilen (BGHZ 11, 170 [172]).
  • BGH, 29.09.1952 - III ZR 340/51

    Schmerzensgeld und Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55
    Von Prölss (VVG 9. Aufl. § 158 c Anm. 10 und VersR 1952, 368 [369]) wird neuerdings unter erheblicher Erweiterung der in BGHZ 7, 224 [BGH 29.09.1952 - III ZR 340/51] dargelegten Rechtsgrundsätze die Auffassung vertreten, daß der an sich leistungsfreie Haftpflichtversicherer schon nach dem in § 158 c VVG zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Vorschrift in allen Fällen haftungsfrei werde, in denen sich der Geschädigte an einen solventen Schuldner halten kann, daß die Haftung aus § 158 c VVG unter dieser Voraussetzung also auch dann entfalle, wenn nicht noch ein anderer Versicherer beteiligt ist.
  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Deshalb greift die Sonderregelung des § 426 Abs. 2 BGB ein, die eine Anspruchsabtretung durch den Gläubiger entbehrlich macht, andererseits durch eine solche auch nicht unterlaufen werden kann (BGHZ 12, 213, 217; 20, 371, 379; 61, 351, 356; Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 426 Rdn. 2).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines einen Unfall

    Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich § 67 VVG nicht auf den Schaden, welcher dem geschädigten Haftpflichtgläubiger ersetzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den mit der Haftpflicht eingetretenen Vermögensnachteil entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371, 374).
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der

    Von der Haftpflichtversicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR 96/55 - VersR 1956, 364 unter 5).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 188/07

    Ausgleichsansprüche ausländischer Versicherer gegen das Deutsche Büro Grüne Karte

    Der ausgleichsberechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm, VersR 1969, 508, 509; KG, VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibrücken, ZfS 1986, 82, 83; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 155, 156; Prölss/Martin-Knappmann aaO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn. 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 26; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 5; vgl. auch BGH, BGHZ 20, 371, 376 f.; a. A. OLG Köln, VersR 1972, 651 f.; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversicherung, Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]).
  • BGH, 25.04.1989 - VI ZR 146/88

    Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine

    Ferner wird auch der Anspruch des Landes Hessen auf gesamtschuldnerischen Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB von dem Rechtsübergang auf den Kläger nach § 67 VVG erfaßt (s. insoweit etwa BGHZ 20, 371, 374 sowie Senatsurteile vom 9. November 1965 - VI ZR 122/64 - VersR 1966, 64, 65 und vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477).
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56

    Umfang der Haftung aus § 158c VVG

    Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie hier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht Leistungen zum Ausgleich des Schadens gewähren müsse.

    Wie der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 und 20, 371 eingehend dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung.

    Jedoch läßt sich ein noch weitergehender allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c VVG immer dann entfiele, wenn sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, also auch dann, wenn dieser andere Schuldner überhaupt kein Versicherer ist, aus dem Gesetz nicht ableiten (BGHZ 20, 371 [375, 376]).

    Dieser weitgehenden, schon in BGHZ 20, 371 (375, 376) [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]abgelehnten Ansicht vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.

    Diese Frage kann vielmehr nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden werden, und zwar in dem vom Senat in BGHZ 7, 244 und 20, 371 dargelegten Sinn.

  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Denn sonst würde der in § 426 BGB gesetzlich angeordnete Innenausgleich unterlaufen, der ihm seine Haftungsquote im Verhältnis zum Mitschädiger endgültig zuweist (BGHZ 12, 213, 217; 20, 371, 378ff; 61, 351, 357; RGRK BGB 12. Aufl § 426 Rdnr 2).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 249/01

    Interessengerechte Auslegung von Verträgen

    Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, daß § 67 VVG auch Befreiungs- und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB umfaßt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 371, 374; BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918, 920; Beschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41, 42; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rdn. 4 m.w.N.).
  • OLG München, 26.03.2009 - 23 U 4885/08

    Verjährung des auf den leistenden Gesamtschuldner übergegangenen

    Der originäre Ausgleichsanspruch wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis, das zwischen Gesamtschuldnern besteht; er ist von dem nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruch des Gläubigers zu unterscheiden und braucht deshalb auch dessen rechtliches Schicksal nicht zu teilen (BGHZ 11, 170, 172; 20, 371, 374; 103, 72, 77).
  • BGH, 30.10.1980 - III ZR 132/79

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls

    Dieser originäre Ausgleichsanspruch wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis, das zwischen Gesamtschuldnern besteht; er ist von dem nach § 426 Abs. 2 BGB übergeleiteten Anspruch des Gläubigers zu unterscheiden (BGHZ 20, 371, 374 [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]; BGB-RGRK a.a.O. § 426 Rdn. 62, 64).
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

  • BGH, 17.09.1962 - III ZR 212/61

    Aufwendungen, die der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers in seiner

  • BGH, 28.11.1957 - II ZR 325/56

    Anwendbarkeit der Rückgriffsbestimmung des § 158f Versicherungsvertragsgesetz (

  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer; Begriff des Erhebens

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

  • BGH, 04.05.2000 - IX ZR 124/98

    Umsatzsteuer in der Zwangsversteigerung

  • BGH, 28.10.1960 - I ZR 87/59

    Verbot einer Verbreitung von Szenenphotos aus Fernsehspielfilmen ohne Zustimmung

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 47/60

    Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 191/64

    Betrieb eines Großhandels mit Saatgut - Ablehnung der Zulassung von Saatgut

  • BGH, 11.01.1962 - II ZR 246/59

    Begriff des Abwassers - Zweck der Ausschlussklausel des § 4 Nr.I 5 Allgemeine

  • BGH, 25.04.1960 - II ZR 155/58

    Rechtsmittel

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