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   OLG Hamm, 27.05.2010 - II-3 UF 234/09   

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https://dejure.org/2010,14793
OLG Hamm, 27.05.2010 - II-3 UF 234/09 (https://dejure.org/2010,14793)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2010 - II-3 UF 234/09 (https://dejure.org/2010,14793)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - II-3 UF 234/09 (https://dejure.org/2010,14793)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 2080
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.10.1999 - XII ZR 16/98

    Bemessung von Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2010 - 3 UF 234/09
    Im Übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrages zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt und unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen ist (vgl. BGH FamRZ 2000, 358, 359).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2010 - 3 UF 234/09
    Eine derartig pauschale Bestimmung der Unterhaltsverpflichtung entfaltet im Falle der Abänderung keine Wirkung; vielmehr ist der geschuldete Unterhalt sodann nach Recht und Gesetz zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1140, 1142; BGH; Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 8/08).
  • BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99

    Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

    Auszug aus OLG Hamm, 27.05.2010 - 3 UF 234/09
    Eine derartig pauschale Bestimmung der Unterhaltsverpflichtung entfaltet im Falle der Abänderung keine Wirkung; vielmehr ist der geschuldete Unterhalt sodann nach Recht und Gesetz zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1140, 1142; BGH; Urteil vom 25.11.2009 - XII ZR 8/08).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16

    Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

    Ein erhöhter Bedarf des Kindes kann sich insbesondere aus besonderen Betätigungen wie Teilnahme an Musikunterricht oder Reiten ergeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080 f., juris Rn. 30 ff.).

    Ein erhöhter Bedarf des Kindes kann sich insbesondere aus besonderen Betätigungen wie Teilnahme an Musikunterricht oder Reiten ergeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080 f., juris Rn. 30 ff.).

  • KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17

    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf

    Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]).

    Denn der Grundbedarf eines Kindes u.a. für Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf etc. ist regelmäßig bereits durch die Ansätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 342): Derartige, kostenträchtige Bedürfnisse der Antragstellerin, die einen Unterhaltsbedarf in einem Umfang von deutlich über 1.000 ?/Monat erforderlich machen, sind weder ersichtlich noch wird Derartiges behauptet; allein der Geigenunterricht oder das Tennisspiel der Antragstellerin sind nicht so kostspielig, dass eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltszahlbetrages um grob 500 ?/Monat - eine Unterhaltserhöhung um etwa ein Drittel - erforderlich wäre.

  • OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10

    Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen

    Ferner darf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes gegenüber dem in besten Vermögensverhältnissen lebenden Elternteil nicht dazu führen, die Lebensstellung des Elternteils anzuheben, bei dem das Kind lebt (OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 ).

    Im Übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderen Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu bestimmen (BGH FamRZ 2000, 358; BGH FamRZ 2001, 1603 ; OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 ).

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