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   OLG Hamm, 21.12.2011 - II-8 UF 271/11   

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https://dejure.org/2011,46289
OLG Hamm, 21.12.2011 - II-8 UF 271/11 (https://dejure.org/2011,46289)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2011 - II-8 UF 271/11 (https://dejure.org/2011,46289)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - II-8 UF 271/11 (https://dejure.org/2011,46289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unterbringung eines Kindes wegen sexueller Auffälligkeiten; Beschwerdeberechtigung; erforderliche Anhörung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 59 Abs. 1, 167, 335 FamFG, 1631b BGB, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
    Unterbringung eines Kindes wegen sexueller Auffälligkeiten; Beschwerdeberechtigung; erforderliche Anhörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter gegen die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach teilweiser Entziehung der Personensorge; Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter gegen die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen nach teilweiser Entziehung der Personensorge; Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Coesfeld - 5 F 198/11
  • OLG Hamm, 21.12.2011 - II-8 UF 271/11
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Coesfeld, 30.01.2012 - 5 F 3/12

    Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Gruppe zur Behandlung einer

    Dem Verfahrensbeteiligten zu 1) wird im Anschluss an den Beschluss des angerufenen Gerichts vom 29.09.2011 - Az. 5 F 198/11 - in Verbindung mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2011 - Az. II-8 UF 271/11 - nunmehr die Genehmigung erteilt, das minderjährige Kind O, geb.
  • OLG Hamm, 21.05.2012 - 8 UF 46/12

    Fortdauer der geschlossenen Unterbringung eines Kindes wegen Störung der

    Der Senat verwarf durch Beschluss vom 21.12.2011 (II-8 UF 271/11) die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig und wies die Beschwerde der Großmutter mit der Maßgabe zurück, dass die Unterbringung (nur) befristet bis zum 31.01.2012 genehmigt wird.
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