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   OLG Hamm, 17.05.2011 - III-1 Ws 218/11   

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https://dejure.org/2011,14008
OLG Hamm, 17.05.2011 - III-1 Ws 218/11 (https://dejure.org/2011,14008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2011 - III-1 Ws 218/11 (https://dejure.org/2011,14008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - III-1 Ws 218/11 (https://dejure.org/2011,14008)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    StPO § 121
    Haftfortdauer, Schuldfähigkeitsgutachten, Zeitpunkt,

  • Burhoff online

    StPO § 121
    Fortdauer der Untersuchungshaft, besonderer Umafnag der Ermittlungen, Sachverständigengutachten

  • Burhoff online

    Untersuchungshaft, Fortdauer, Umfang der Ermittlungen

  • openjur.de

    Haftfortdauer, Schuldfähigkeitsgutachten, Zeitpunkt, Einholung, Verzögerung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 112, 116, 120, 121, 122 StPO
    Haftfortdauer, Schuldfähigkeitsgutachten, Zeitpunkt, Einholung, Verzögerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegen besonderen Umfangs der Ermittlungen wie z.B. Einholung von Gutachten kann eine Zeitverzögerung gem. § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sein; Rechtfertigung einer Zeitverzögerung gem. § 121 Abs. 1 StPO wegen besonderen Umfangs der Ermittlungen wie z.B. die Einholung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschleunigung in Haftsachen; Nichterholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens durch die Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    U-Haft_ Einholung eines SV-Gutachtens rechtfertigt Fortdauer

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.2007 - 3 StR 412/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Urteilsgründe)

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2011 - 1 Ws 218/11
    Anknüpfungspunkt für jede Schuldfähigkeitsbegutachtung ist die konkrete Tatsituation; sie bedarf der umfassenden Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat (BGH NStZ-RR 2008, 39; Fischer 57. Auf.
  • OLG Nürnberg, 04.08.2009 - 1 Ws 398/09

    Verlängerung der Untersuchungshaft durch die Zurückstellung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2011 - 1 Ws 218/11
    Dies zwingt aber nicht in jedem Fall dazu, sofort ein solches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. OLG Nürnberg B. v. 04.08.2009, 1 Ws 398/09, JURIS Rdnr 9).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2011 - 1 Ws 218/11
    Zwar ist es bei einer ungewöhnlichen Tatausführung sowie bei zweifelhafter Motivlage in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen, da die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, von Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden kann (vgl. BVerfG B. v. 06.06.2007, 2 BvR 971/07, BVerfGK 11, 286ff, JURIS Rdnr 29).
  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    Insbesondere sind Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (vgl. OLG Koblenz, 1. Senat, Beschl. v. 13.04.2011 - 1 Ws 218/11 -) und erst recht solche des schweren sexuellen Missbrauchs (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2013 - 2 BvR 1119/12 -, BeckRS 2013, 58073) grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten in diesem Sinne anzusehen.

    Neben Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013 mwN) können aber auch Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB "schwere Sexualstraftaten" im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein (BGH, Urteil 1 StR 465/12 vom 19.02.2013, Rn. 37 ff. zit. nach juris, NStZ-RR 2013, 204; Senat, Beschluss 2 Ws 164/13 vom 13.05.2013, in vorliegender Sache VH Bl. 452 ff.; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 218/11 vom 13.04.2011).

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