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   FG Schleswig-Holstein, 25.10.1999 - III 1004/98   

Volltextveröffentlichungen

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    Eigener Hausstand bei Nießbrauchsrecht zugunsten Dritter

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EFG 2000, 546



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BFH, 04.11.2003 - VI R 170/99  

    Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand des Arbeitnehmers bei

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 546 veröffentlicht.
  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00  

    1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen

    Denn dass der Kläger bis zum 20. Dezember 1991 im G’er Anwesen in den dortigen Erdgeschossräumen, auch wenn ihm diese von seinen nießbrauchsberechtigten Eltern nur formlos zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden waren (a.A. FG München, Beschluss vom 21. Juli 1999 13 V 443/99, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Oktober 1999 III 1004/98, EFG 2000, 546) und die Räume keinen einheitlichen Wohnungsabschluss zum Hausflur hatten, darin einen eigenen, vom elterlichen Haushalt getrennten Hausstand aus abgeleitetem Recht führen konnte (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32) und nach den bei der finanzamtlichen Ortsbesichtigung vom Januar 1995 noch vorgefundenen Arbeitszimmer- und Wohnraumeinrichtungsgegenständen dort auch tatsächlich unterhalten hat, ist nicht zweifelhaft.
  • FG Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 6 K 159/97  

    Wohnung im elterlichen Zweifamilienhaus

    Es kann dahinstehen, ob der Sachverhalt im Verfahren beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (Urteil nach § 79 a FGO vom 25. Oktober 1999 III 1004/98 EFG 2000, 546 ) vergleichbar ist, jedenfalls ist für ein Leihverhältnis über eine Wohnung keine schriftliche Absprache erforderlich.
  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95  

    Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als

    Denn dass der Kläger bis zum 20. Dezember 1991 im G'er Anwesen in den dortigen Erdgeschossräumen, auch wenn ihm diese von seinen nießbrauchsberechtigten Eltern nur formlos zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden waren (a.A. FG München, Beschluss vom 21. Juli 1999 13 V 443/99, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. Oktober 1999 III 1004/98, EFG 2000, 546 ) und die Räume keinen einheitlichen Wohnungsabschluss zum Hausflur hatten, darin einen eigenen, vom elterlichen Haushalt getrennten Hausstand aus abgeleitetem Recht führen konnte (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1997 13 K 2384/94, EFG 1998, 32) und nach den bei der finanzamtlichen Ortsbesichtigung vom Januar 1995 noch vorgefundenen Arbeitszimmer- und Wohnraumeinrichtungsgegenständen dort auch tatsächlich unterhalten hat, ist nicht zweifelhaft.
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