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   RG, 02.03.1934 - III 117/33   

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https://dejure.org/1934,10
RG, 02.03.1934 - III 117/33 (https://dejure.org/1934,10)
RG, Entscheidung vom 02.03.1934 - III 117/33 (https://dejure.org/1934,10)
RG, Entscheidung vom 02. März 1934 - III 117/33 (https://dejure.org/1934,10)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei verschiedene, voneinander unabhängige und sich auch nicht ausschließende Klagegründe stützen? 2. Liegt eine Klagänderung vor, wenn der Kläger neben dem zunächst erhobenen Zahlungsanspruch nachträglich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 144, 71
  • RGZ 144, 73
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 298/13

    Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft:

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfen Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen (RGZ 144, 71, 73 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 260 Rn. 4 aE mwN).
  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

    Im Schrifttum wird die Erhebung einer - unechten - Eventual-Widerklage darüber hinaus auch für den Fall als zulässig erachtet, daß der Widerkläger mit seinem Hauptvortrag obsiegt und - daran anschließend - die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht abhängig ist, bedingt für den Fall seines Obsiegens mit seinem Hauptvorbringen begehrt (MüKo/Patzina aaO., § 33 Rdn. 24; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 33 Rdn. 26 ff.; Thomas/Putzo aaO., § 33 Rdn. 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO., § 65 IV 3 c; für den Fall der Abhängigkeit des Hilfsantrages von dem Erfolg des Hauptvorbringens auf der Klägerseite vgl. Zöller/Greger aaO., § 260 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach aaO., § 260 Rdn. 8; RGZ 144, 71, 73; ferner BAG NZA 1988, 741 m.w.N. aus seiner Rspr.: Zulässigkeit eines Antrages auf Verurteilung zur Weiterbeschäftigung, der unter die Bedingung gestellt wird, daß der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Hauptantrag Erfolg hat; a.A. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 260 Anm. b I b; MüKo/Lüke, ZPO, § 260 Rdn. 16).

    Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallkonstellation erfüllt, weil die Entscheidung des Gerichts über den Hauptantrag eine solche innerprozessuale Bedingung darstellt (vgl. schon RGZ 144, 71, 73; ferner BAG NZA 1988, 741).

  • BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 777/87

    Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Es ist mit der Aufgabe und den Zwecken eines staatlich geordneten Prozeßverfahrens unvereinbar, daß ein Rechtsstreit geführt wird, der von Anfang an unter einer vom Kläger willkürlich gesetzten Bedingung steht und gegenstandslos wird, wenn die Bedingung nicht eintritt (allgemeine Meinung; vgl. BAG Urteil vom 26. November 1964 - 5 AZR 48/64 - AP Nr. 20 zu § 16 AOGÖ, zu 4 der Gründe; BGH NJW 1987, 904, 905; RGZ 144, 71, 72; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 253 Anm. 1 A, m.w.N.).

    Ein solcher sog. "uneigentlicher Hilfsantrag" ist deshalb zulässig (herrschende Meinung; BAG Urteil vom 26. November 1964, aaO; RGZ 144, 71, 73; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 100 III 3, S. 601; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 260 Rz 24; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 260 Anm. 2 c; Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 260 Rz 4; ebenso für den Weiterbeschäftigungsanspruch: Ahlenstiel, VersR 1988, 222 ff.; anderer Meinung Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 260 Rz B I b).

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