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   RG, 10.06.1942 - III 14/42   

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https://dejure.org/1942,363
RG, 10.06.1942 - III 14/42 (https://dejure.org/1942,363)
RG, Entscheidung vom 10.06.1942 - III 14/42 (https://dejure.org/1942,363)
RG, Entscheidung vom 10. Juni 1942 - III 14/42 (https://dejure.org/1942,363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Läuft es dem strafrechtlichen Verbote der Begünstigung oder sonstigen Grundsätzen der Rechtsordnung zuwider, wenn ein Steuerberater, der seinen Auftraggeber durch schuldhaft fehlsamen Rechtsrat von einer Selbstanzeige wegen begangener Steuerverfehlungen abgehalten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 169, 267
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    b)Richtig ist, dass die Haftung eines Dritten für Geldbußen in der Rechtsprechung prinzipiell für möglich erachtet wird (BGH vom 14.11.1996 - IX ZR 215/95; 31.01.1957 - II ZR 41/56; RG vom 10.06.1942 - III 14/42).
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Nicht als Begünstigung wurde auch die Erstattung eines Betrages in Höhe der Geldstrafe an den Verurteilten nach Bezahlung der Strafe bewertet (RGZ 169, 267ff.; BGHZ 23, 222, 224).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (RGZ 169, 267, 269 f; BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 329).

    Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar (RGZ 169, 267 f).

  • LG Saarbrücken, 23.01.2012 - 9 O 251/10

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz in Höhe der

    c) Hat der steuerliche Berater - wie hier der Beklagte zu 1 - durch schuldhaft fehlsames Verhalten den Mandanten in die Lage gebracht, sich die vom Gesetze selbst dargebotene Straffreiheit zu verscherzen, dann ist auch der Schaden des Mandanten durch diese Vertragsverletzung ursächlich herbeigeführt worden (RGZ 169, 267, 269).

    Die besondere Lage für den Mandanten, der sich eines Steuervergehens schuldig gemacht hat, und seinen steuerlichen Berater besteht gerade darin, dass die Beratung in Kenntnis und auf der Grundlage der bereits geschehenen Steuervergehen und der dadurch an sich bestehenden Straffälligkeit zu leisten ist und es sich nur noch darum handeln kann, nach Maßgabe von § 371 AO Straffreiheit zu erzielen (vgl. RGZ 169, 267, 269).

    aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (RGZ 169, 267, 269 f.; BGHZ 23, 222, 225; BGH WM 1997, 328, 329; VersR 2011, 132, 133 Rn. 7).

    Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar (RGZ 169, 267).

    Der Mandant kann demzufolge vom Steuerberater auch Schadensersatz in Höhe der gegen ihn wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe oder des entsprechenden Bußgeldes verlangen, wenn dieser ihn von der Erstattung einer Selbstanzeige abgehalten oder pflichtwidrig und schuldhaft keine ordnungsgemäße Selbstanzeige erstattet hat und bei pflichtgemäßem Rat und ordnungsgemäßer Selbstanzeige die Bestrafung abzuwenden gewesen wäre (RGZ 169, 267, 269 f.; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 580 Stichwort "Verunglückte Selbstanzeige).

    Andernfalls würde der Steuerberater von jeder Verantwortung für seine in einschlägigen Fällen entfaltete - erlaubte und zulässige - Tätigkeit freigestellt werden, was sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (RGZ 169, 267, 270).

    Die Steuervergehen des Mandanten kommen als mitwirkendes Verschulden grundsätzlich nicht in Betracht (RGZ 169, 267, 271).

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar (RGZ 169, 267 f).
  • OLG Nürnberg, 24.02.2017 - 5 U 1687/16

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Entgegen diesem in der Vergangenheit allerdings vertretenen Standpunkt ist in der Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 10.06.1942 (RGZ 169, 267) anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten gegen seinen steuerlichen oder rechtlichen Berater auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe grundsätzlich in Betracht kommen kann (BGH, WM 1997, 328; WM 2010, 193).
  • OLG Stuttgart, 08.12.1998 - 12 U 152/98

    Anspruch auf Strafverteidigerhonorar; Anspruch auf Schadensersatz wegen

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  • OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 17 U 151/16

    § 280 BGB, § 7 PartGG, § 124 HGB, § 153 AO, § 371 AO, ...

    In seinem solchen Fall, in dem die Beratungspflicht des Steuerberaters auf die Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gerichtet ist, kann der Mandant den Steuerberater wegen der eingetreten Folgen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (RG, Urteil vom 10. Juni 1942 - III 14/42 -, RGZ 169, 267 [269 f.], juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Februar 2017 - 5 U 1687/16 -, Rn. 5, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2012 - 9 O 251/10 -, Rn. 37, juris).

    Die Steuerstraftat des Mandanten kommt als mitwirkendes Verschulden grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des Steuerberaters - wie hier - darauf gerichtet war, den Mandanten vor Nachteilen aus der Steuerstraftat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu bewahren (vgl. RG, Urteil vom 10. Juni 1942 - III 14/42 -, RGZ 169, 267 [271], juris).

  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 41/56

    Ersatz einer Geldstrafe

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  • BGH, 06.04.1964 - II ZR 11/62

    Begünstigung durch sozial gerechtfertigte Zahlung?

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  • AG Dillenburg, 11.04.2017 - 5 C 506/16
  • BGH, 30.05.1960 - VII ZR 73/59

    Rechtsmittel

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