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   FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04   

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https://dejure.org/2005,23180
FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04 (https://dejure.org/2005,23180)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2005 - III 157/04 (https://dejure.org/2005,23180)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - III 157/04 (https://dejure.org/2005,23180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausübung unbefristeter Wahlrechte bis zur Bestandskraft eines Steuerbescheides; Unanfechtbarkeit einer Steuerfestsetzung; Wahlrechtsbeschränkung auf den geänderten Teil eines Bescheid; Folgen des wiederholten Unanfechtbarwerdens eines Bescheides auf die Ausübung des ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 965
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Schleswig-Holstein, 02.10.2003 - 5 K 394/02

    Antragsbefugnis auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht befristet

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04
    Ergänzend zu den Ausführungen der "Einspruchsentscheidung" vom 07.08.2003 (vgl. oben) trägt der Beklagte im Wesentlichen vor (Bl. 34, 20 ff GA): Das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 02.10.2003 5 K 394/02, StE 2004, 53, das in einem vergleichbaren Sachverhalt die Möglichkeit der Antragstellung nach § 34 EStG bejahte, stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 13.06.1989, BStBl II 1989, 789 und vom 27.04.1994, BFH/NV 1994, 867, betreffend die Nachholbarkeit von Verlustabzügen.

    Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung im Wesentlichen dem FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2003 5 K 394/02 (StE 2004, 53).

    Unbefristete Wahlrechte können grundsätzlich bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide ausgeübt werden und sind erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids verbraucht (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2003, 5 K 394/02, StE 2004, 53; BFH-Urteil vom 30. August 2001, IV R 30/99, BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 m. w. N.).

    Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart sei jedoch nicht als Anfechtung zu verstehen, sondern als ein auf Durchführung einer erneuten Veranlagung gerichtetes Verpflichtungsbegehren, das die Besteuerungsgrundlagen unberührt lasse und nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26 c EStG auslöse (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2003, 5 K 394/02, StE 2004, 53, m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Jedenfalls hängt die materielle Reichweite eines Wahlrechts nicht vom Bestehen einer Änderungsnorm ab und entspricht die effektive Durchsetzung eines bestehenden Rechts dem aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Anwendung und Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2003, 5 K 394/02, StE 2004, 53, m. w. N. ).

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04
    Unbefristete Wahlrechte können grundsätzlich bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide ausgeübt werden und sind erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids verbraucht (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2003, 5 K 394/02, StE 2004, 53; BFH-Urteil vom 30. August 2001, IV R 30/99, BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 m. w. N.).
  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85

    - Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04
    Ergänzend zu den Ausführungen der "Einspruchsentscheidung" vom 07.08.2003 (vgl. oben) trägt der Beklagte im Wesentlichen vor (Bl. 34, 20 ff GA): Das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 02.10.2003 5 K 394/02, StE 2004, 53, das in einem vergleichbaren Sachverhalt die Möglichkeit der Antragstellung nach § 34 EStG bejahte, stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 13.06.1989, BStBl II 1989, 789 und vom 27.04.1994, BFH/NV 1994, 867, betreffend die Nachholbarkeit von Verlustabzügen.
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 56/92

    Besonderheiten der Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 18.02.2005 - III 157/04
    Ergänzend zu den Ausführungen der "Einspruchsentscheidung" vom 07.08.2003 (vgl. oben) trägt der Beklagte im Wesentlichen vor (Bl. 34, 20 ff GA): Das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 02.10.2003 5 K 394/02, StE 2004, 53, das in einem vergleichbaren Sachverhalt die Möglichkeit der Antragstellung nach § 34 EStG bejahte, stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 13.06.1989, BStBl II 1989, 789 und vom 27.04.1994, BFH/NV 1994, 867, betreffend die Nachholbarkeit von Verlustabzügen.
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Der insoweit abweichenden Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 2. Oktober 2003  5 K 394/02, EFG 2004, 349) sowie des FG Hamburg (Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2005 III 157/04, EFG 2005, 965) folgt der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht.
  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Die Gegenmeinung befürwortet demgegenüber die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die "Ist-Größe", soweit sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54; Wacker in Schmidt, EStG, 33. Aufl., 2014, § 34 Rn. 15; Seitz, DStR 1998, 1377; Zimmermann, EFG 2014, 44, zweifelnd aber Hoffmann, EFG 2005, 965).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3624/11

    Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG -

    Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört in diesem Sinne nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen (so auch zu § 34 Abs. 1 EStG a. F. Finanzgericht --FG-- Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.10.2003 5 K 394/02, Entscheidung der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 349, FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.2.2005 III 157/04, EFG 2005, 965, unter 2.b aa).
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