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   RG, 28.03.1927 - III 207/27   

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https://dejure.org/1927,655
RG, 28.03.1927 - III 207/27 (https://dejure.org/1927,655)
RG, Entscheidung vom 28.03.1927 - III 207/27 (https://dejure.org/1927,655)
RG, Entscheidung vom 28. März 1927 - III 207/27 (https://dejure.org/1927,655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Muß beim Raufhandel (§ 227 StGB.) die Ursache für den Tod oder die schwere Körperverletzung zeitlich während des Angriffs gesetzt sein und sachlich innerhalb seines Rahmens liegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 272
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 20.01.2022 - 4 StR 430/21

    Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige

    Die Ursache der schweren Folge darf aber nicht vor oder nach der Schlägerei bzw. dem Angriff gesetzt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147 Rn. 17; RG, Urteil vom 28. März 1927 - III 207/27, RGSt 61, 272; LK-StGB/Popp, 12. Aufl., § 231 Rn. 26; MüKo-StGB/ Hohmann, 4. Aufl., § 231 Rn. 27).
  • BGH, 19.08.1954 - 4 StR 180/54

    Rechtsmittel

    Die Ursache zu dessen Tod müsste aber zeitlich während des Angriffes gegen G. gesetzt worden sein und sachlich innerhalb des durch den Streit mit diesem gezogenen Rahmens liegen, um diesen Vorgang mit G. ebenfalls als Raufhandel würdigen zu können; Handlungen nach Beendigung eines Angriffes fallen nicht unter den Tatbestand des § 227 StGB (RGSt 61, 272).
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