Rechtsprechung
FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/2006 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses; Änderung des Flächennutzungsplans als rückwirkendes Ereignis; Ansetzen des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Aufgabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen ...
- Judicialis
AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; ; EStG § 16 Abs. 3 S. 4; ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; BewG § 9 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Änderung eines Flächennutzungsplans mit Wirkung für die Zukunft ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Änderung eines Flächennutzungsplans mit Wirkung für die Zukunft ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 01.04.1998 - X R 150/95
Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Im Wesentlichen unter Darlegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92 (BStBl. II 1993, 897) und der BFH-Entscheidungen vom 01.04.1998 X R 150/95 (BStBl. II 1998, 569) undvom 12.10.2005 VIII R 66/03 (BStBl. II 2006, 307) vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei.Das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95 sei der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt worden.
Die weiterhin aufgeführten Gründe der Entscheidung des Großen Senats vom 19.07.1993 GrS 2/92 könnten schon deswegen zu keiner anderen Rechtsauffassung führen, weil das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95 in den Entscheidungsgründen auf diesen Beschluss des Großen Senats Bezug nehme.
Mit der Bezugnahme auf den "gemeinen Wert" im Sinne des § 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz -BewG- verweist das Gesetz auf einen Stichtagswert, der für die Bewertung von Betriebsvermögen durch den zum 01.01.1997 noch anwendbaren § 106 Abs. 1 BewG dahin konkretisiert wird, dass für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95, BStBl. II 1998, 569 m.w.N.).
Aus der Stichtagsbezogenheit folgt insbesondere, dass sich bei der Ermittlung eines Vermögenswerts nur solche Verhältnisse und Gegebenheiten auswirken, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen als Tatsache zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 01.04.1998 X R 150/95, a.a.O, undvom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).
- BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92
Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines …
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Im Wesentlichen unter Darlegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92 (BStBl. II 1993, 897) und der BFH-Entscheidungen vom 01.04.1998 X R 150/95 (BStBl. II 1998, 569) undvom 12.10.2005 VIII R 66/03 (BStBl. II 2006, 307) vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei.Die weiterhin aufgeführten Gründe der Entscheidung des Großen Senats vom 19.07.1993 GrS 2/92 könnten schon deswegen zu keiner anderen Rechtsauffassung führen, weil das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95 in den Entscheidungsgründen auf diesen Beschluss des Großen Senats Bezug nehme.
Ob ein Ereignis steuerrechtlich in die Vergangenheit zurückwirkt, beurteilt sich allein nach den Normen des jeweils einschlägigen materiellen Steuerrechts (vgl. BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BStBl. II 1993, 897).
Vor allem führt der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92 (BStBl. II 1993, 897) aus, während § 16 EStG für den Wertansatz des veräußerten Betriebsvermögens und der - im Fall der Betriebsaufgabe - nicht veräußerten Wirtschaftsgüter ausdrücklich einen festen zeitlichen Anknüpfungspunkt bestimme (§ 16 Abs. 2 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 3 EStG a.F.), enthalte die Vorschrift hinsichtlich des Veräußerungspreises keine nähere Bestimmung, insbesondere keine inhaltliche Beschränkung etwa auf den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kaufpreis.
- BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer …
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Im Wesentlichen unter Darlegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92 (BStBl. II 1993, 897) und der BFH-Entscheidungen vom 01.04.1998 X R 150/95 (BStBl. II 1998, 569) undvom 12.10.2005 VIII R 66/03 (BStBl. II 2006, 307) vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei.Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil vom 12.10.2005 VIII R 66/03 (BStBl. II 2006, 307) sei nicht einschlägig, weil diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.
- BFH, 13.05.1998 - II R 98/97
Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die …
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Aus der Stichtagsbezogenheit folgt insbesondere, dass sich bei der Ermittlung eines Vermögenswerts nur solche Verhältnisse und Gegebenheiten auswirken, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert sind, dass mit ihnen als Tatsache zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 01.04.1998 X R 150/95, a.a.O, undvom 13.05.1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376). - BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02
Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Hätten die Kläger angesichts dessen, dass der im Jahre 1997 geltende Flächennutzungsplan ihren Interessen entsprach, mit einem beliebigen Grundstückserwerber anstelle der Ausübung eines Rücktrittsrechts eine Herabsetzung des Kaufpreises vereinbart, so könne nicht fraglich sein, dass eine solche Abrede rückwirkend den Betriebsaufgabegewinn des Streitjahres beeinflusst hätte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 28/02, BStBl. II 2005, 46). - BFH, 26.01.2006 - VI R 2/03
Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Das Ereignis muss sich steuerlich für die Vergangenheit mit der Folge auswirken, dass der Steuerbescheid, der vor Eintritt des Ereignisses rechtmäßig war, durch den Eintritt des Ereignisses rechtswidrig wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.01.2006 VI R 2/03, BFH/NV 2006, 1045 m.w.N.). - BVerfG, 15.10.1980 - 1 BvR 888/80
Auszug aus FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einerseits und des Betriebsaufgabegewinns andererseits berücksichtigt sachgerecht die möglichen, unterschiedlichen Lebenssachverhalte und begegnet ebenso wie das Stichtagsprinzip (vgl. zum Stichtagsprinzip BVerfG-Beschluss vom 15.10.1980 1 BvR 888/80, HFR 1981, 25) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- FG München, 22.01.2009 - 5 K 2744/07
Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung eines Apothekerbetriebs - Auslegung des in …
Die Besteuerung des Aufgabegewinns ist nicht verfassungswidrig; insbesondere handelt es sich nicht um eine so genannte Übermaßbesteuerung (vgl. z.B. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25. April 2007 III 282/2006, juris).
Rechtsprechung
RG, 15.10.1906 - III 282/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Gehören die trigonometrischen Marksteine zu den "zum öffentlichen Nutzen" dienenden Gegenständen?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 39, 206