Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Urteilsgründe
- Burhoff online
BKatV § 4, StVG § 25
Fahrverbot, Absehen, feriberuflicher Architekt, Urteilsgründe - Burhoff online
Fahrverbot, Rentner, Feststellungen,. Gründe, Absehen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen beim Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots bei einem freiberuflich tätigen Architekten
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Fahrverbot: Rentner/freiberuflich tätiger Architekt?
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Fahrverbot bei frei beruflichen Architekten?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Absehen von Regelfahrverbot und die Urteilsbegründung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 37 OWi 346/11
- OLG Hamm, 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 12.10.2007 - 3 Ss OWi 560/07
Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen
Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2012 - 3 RBs 19/12
insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - III-3 RBs 337/11 - [BeckRS 2012, 03569], vom 21. Dezember 2011 - III-3 RBs 326/11 - [BeckRS 2012, 02847] und vom 12. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 560/07 - [BeckRS 2007, 65091] m.w.N.). - OLG Hamm, 21.12.2011 - 3 RBs 326/11
Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots
Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2012 - 3 RBs 19/12
insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - III-3 RBs 337/11 - [BeckRS 2012, 03569], vom 21. Dezember 2011 - III-3 RBs 326/11 - [BeckRS 2012, 02847] und vom 12. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 560/07 - [BeckRS 2007, 65091] m.w.N.). - OLG Hamm, 28.12.2011 - 3 RBs 337/11
Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots
Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2012 - 3 RBs 19/12
insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - III-3 RBs 337/11 - [BeckRS 2012, 03569], vom 21. Dezember 2011 - III-3 RBs 326/11 - [BeckRS 2012, 02847] und vom 12. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 560/07 - [BeckRS 2007, 65091] m.w.N.). - BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 28.03.2012 - 3 RBs 19/12
a) Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286).
- OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 RBs 24/13
400 Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot für die Teilnahme an einem illegalen …
Zwar kann die Vermutungswirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich widerlegt werden, wobei die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters obliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2012 - III-3 RBs 19/12 -' zitiert nach burhoff-online; BGH NZV 1992, 286). - OLG Koblenz, 24.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 67/18
Darlegungsanforderungen bei Absehen von Fahrverbot aufgrund beruflicher Nachteile
Verhältnismäßig ist die Auferlegung des Fahrverbotes daher jedenfalls dann, wenn gravierende berufliche Nachteile anderweitig, insbesondere durch Urlaubnahme unter Nutzung der Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG oder durch die Wahl eines - auch mit deutlichem finanziellem und zeitlichem Mehraufwand verbundenen - anderen Transportmittels vermieden werden können (std.Rspr., vgl. Senat NJW 2005, 1061, 1064; BayObLG NZV 1997, 89, 90; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2012 - III-3 RBs 19/12 [juris]). - KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17
Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch: …
cc) Nur vereinzelt wird die Doppelrelevanz der Regelbeispiele der BKatV in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich thematisiert, etwa im Rahmen von Rechtsmittelbeschränkungen (vgl. OLG Rostock NJ 2016, 165 [Volltext bei juris]), wonach tatrichterliche Feststellungen zur Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen und als "doppelrelevante Tatsachen" für die Frage, ob ein gesetzlich normiertes Regelfahrverbot vorliegt, bindend werden (vgl. Anmerkung Sandherr, NJ 2016, 166) oder im Rahmen der Unterscheidung zwischen der tatbestandsbezogenen Vermutungswirkung und der rechtsfolgenbezogenen Regelwirkung bei der Prüfung eines Fahrverbots (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 256; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - III-3 RBs 326/11 -, juris und 28. März 2012 - III-3 RBs 19/12 -, juris).
- OLG Hamm, 03.03.2016 - 3 RBs 55/16 Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch in Rechtsnormen niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschluss vom 28. März 2012 - III-3 RBs 19/12, juris; Beschluss vom 28. Dezember 2011 - III-3 RBs 337/11, BeckRS 2012, 03569; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - III-3 RBs 326/11, BeckRS 2012, 02847 und vom 12. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 560/07, BeckRS 2007, 65091).
- OLG Hamm, 29.05.2012 - 3 RBs 100/12
Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß
Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch in Rechtsnormen niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalog-Verordnung zu zählen ist (Senat, Beschlüsse vom 28. März 2012 - III-3 RBs 19/12 - [NRWE], vom. - KG, 20.07.2021 - 3 Ws (B) 175/21
Erfordernis einer kritischen Würdigung der vom Betroffenen behaupteten …
Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbots nicht erfordert, muss durch Tatsachen gestützt sein (vgl. BGHSt 38, 231), die sich nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 477;… Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 4. Aufl., § 6 Rn. 203 m. w. N.).