Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.08.2010 - III-3 RBs 223/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
§§ 81 a Abs. 2, 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 79 Abs. 3 OWiG
Richtervorbehalt, Verfahrensrüge, Widerspruch, Anforderungen - Burhoff online
Verfahrensrüge, Richtervorbehalt, Verletzung, Anforderungen, Begründung
- openjur.de
Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Angriffsziel des Widerspruchs
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StPO § 81 a Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3
Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Angriffsziel des Widerspruchs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) geltend machende Verfahrensrüge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO geltend machende Verfahrensrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Angriffsrichtung muss erkennbar sein
Verfahrensgang
- AG Herford - 11 OWi 970/09
- AG Herford - 24 Js 2065/09
- OLG Hamm, 24.08.2010 - III-3 RBs 223/10
Papierfundstellen
- NJW 2011, 468
- NZV 2011, 212
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 30.03.2010 - 3 RVs 9/10
Richterlicher Eildienst, Nachtzeit, praktischer Bedarf, Revision, Widerspruch, …
Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10;… v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a Abs. 2 StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen des Widerspruchs geben kann (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).
Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).
- OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08
Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung; …
Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10; v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).Die Bezugnahme auf Akten, das Protokoll oder andere Schriftstücke zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist nämlich nicht zulässig, vielmehr muss diese aus sich heraus verständlich sein und alle notwendigen Angaben zu ihrer Begründung selbst enthalten ( vgl. zur gleichgelagerten Problematik bei der Revision: Senat, NJW 2009, S. 242).
- OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09
Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge
Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10; v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a Abs. 2 StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen des Widerspruchs geben kann (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).
- OLG Hamm, 24.03.2009 - 3 Ss 53/09
Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots
Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.). - BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07
Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei …
Auszug aus OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10
Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07;… Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).
- OLG Köln, 26.08.2011 - 1 RBs 201/11
Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten ohne Prüfung der …
Der Beschwerdeführer hat auch im Einzelnen substantiiert vorgetragen, dass er in der Hauptverhandlung rechtzeitig ( "unmittelbar nach der Feststellung, dass der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid vom 08.07.2010 rechtzeitig Einspruch erhoben hat"), einer Verwertung der Blutprobe widersprochen hat ( Zu dem Erfordernis eines Widerspruchs bis spätestens zu dem in § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt und einen entsprechenden Beschwerdevorbringen vgl. ausführlich OLG Hamm, NJW 2011, 468 m. w. Nachweisen).