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   RG, 25.03.1924 - III 349/23   

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https://dejure.org/1924,159
RG, 25.03.1924 - III 349/23 (https://dejure.org/1924,159)
RG, Entscheidung vom 25.03.1924 - III 349/23 (https://dejure.org/1924,159)
RG, Entscheidung vom 25. März 1924 - III 349/23 (https://dejure.org/1924,159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Kläger an die nach der Einlassung des Beklagten zur Hauptsache erklärte Zurücknahme der Klage auch dann noch gebunden, wenn der Beklagte seine Einwilligung verweigert hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurücknahme der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 135
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

    In deren Einlassung auf den beschränkten Revisionsantrag sowohl in der Revisionserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung kann eine konkludente Einwilligung in eine etwaige teilweise Klagerücknahme gesehen werden (vgl. BAG 14. Juli 1961 - 1 AZR 291/60 - AP ZPO § 322 Nr. 6; RG 25. März 1924 - III 349/23 - RGZ 108, 135).
  • OLG Celle, 13.02.2012 - 10 UF 4/12

    Verfahren bei fehlender Zustimmung des Antragsgegners zur Rücknahme des

    Eine solche Zustimmung, die ebenso wie ihre Verweigerung auch konkludent - insbesondere durch den Inhalt der nachfolgenden Antragstellung - erklärt werden kann (vgl. Prütting/Gehrlein 2 -Geisler, ZPO § 269 Rz. 8 f.; MüKo-ZPO 3 -Becker-Eberhard, § 269 Rz. 29; Stein/Jonas 22 -Roth, ZPO § 296 Rz. 20; RGZ 108, 135, 137) ist jedoch weder schriftsätzlich vor noch durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Berufungstermin vor dem Senat erklärt noch gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO ersetzt worden.
  • OLG Dresden, 15.01.1997 - 7 W 1484/96

    Klagerücknahme nach Erörterung der Sach- und Rechtslage - Einwilligung des

    Der Kläger wird ebenfalls erst wieder von der Klagerücknahme entbunden bei nicht fristgerechter Erklärung der Einwilligung oder bei deren eindeutiger Verweigerung (vgl. zum letzteren RGZ 108, 135).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 15 W 8/16

    Streitwert bei Klagerücknahme

    Um einen Prozess nicht mit Schwebezuständen zu belasten, kann die Einwilligung nur in dem Termin erklärt werden, in dem bzw. vor dem die Rücknahme schriftsätzlich erfolgt ist; eine spätere Zustimmung ist ausgeschlossen (RGZ 108, 135, 137; OLG Celle, NJOZ 2012, 1241; Becker-Eberhard, in: MünchKommZPO, 4. A. 2013, § 269 Rn 31; Foerste, in: Musielak, ZPO, 13. A., § 269 Rn 9; Zöller/Greger, ZPO, 31. A., § 269 Rn 15).
  • LG Karlsruhe, 12.05.2023 - 6 O 120/22

    "Ketten-Rückabwicklung" in Deutschland wegen falscher Kilometerangaben eines in

    Dabei handelt es sich auch ohne ausdrückliche Erklärung um eine Klagerücknahme (vgl. BAG, Urteil vom 14.07.1961 - 1 AZR 291/60, NJW 1961, 2371; RG, Urteil vom 25.03.1924 - III 349/23, RGZ 108, 135, 137; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2011 - VI-U (Kart) 11/11, Rn. 23, juris, NJW 2012, 85; OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2002 - 5 U 291/01, Rn. 9, juris).
  • VG Regensburg, 28.07.2011 - RO 1 E 11.1078

    Fortführung des Verfahrens; Erledigungserklärung; nachträgliche Zustimmung des

    Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. März 1924 Az. III 349/23 (RGZ 108, 135 ff.) bezieht, ist dies aus mehreren Gründen unbehelflich.
  • BGH, 25.09.1962 - VI ZB 5/62

    Rechtsmittel

    Es genügt, daß der Beklagte durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er mit der Klagerücknahme einverstanden ist (RGZ 108, 135, 137).
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