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   RG, 18.02.1902 - Rep. III. 397/01   

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https://dejure.org/1902,279
RG, 18.02.1902 - Rep. III. 397/01 (https://dejure.org/1902,279)
RG, Entscheidung vom 18.02.1902 - Rep. III. 397/01 (https://dejure.org/1902,279)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1902 - Rep. III. 397/01 (https://dejure.org/1902,279)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erfüllungsort für den Käufer nach den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches. 2. An welchem Orte hat der Verkäufer nach gemeinem Rechte den Wandelungsanspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Mängel der übergebenen Ware zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllungsort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 50, 214
  • RGZ 50, 270
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Daß die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55.105, 112 f; 57, 12, 15; RG Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken LZ 1908 Sp. 471, 472; OLG Gelle SJZ 1948 Sp. 764, 765 m.abl. Anm. Bötticher a.a.O. Sp. 766; MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O. Rdn. 11; MünchKomm-Keller, § 269 Rdn. 25; Mezger a.a.O. Rdn. 12; Soergel/Siebert/Ballerstedt a.a.O. Rdn. 6; Jauernig/Vollkommer. § 269 Anm. 3 b, § 462 Anm. 2 c; Planck a.a.O. Anm. 2 f beta m. Nachw. des älteren Schrifttums).
  • OLG Schleswig, 04.09.2012 - 3 U 99/11

    Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag

    "Daß die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272;55, 105, 112 f;57, 12, 15; RG Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken LZ 1908 Sp. 471, 472; OLG Celle SJZ 1948 Sp. 764, 765 m.abl. Anm. Bötticher aaO. Sp. 766; MünchKomm-H.P.Westermann aaO. Rdn. 11; MünchKomm-Keller, § 269 Rdn. 25; Mezger aaO. Rdn. 12; Soergel/Siebert/Ballerstedt aaO. Rdn. 6; Jauernig/Vollkommer, § 269 Anm. 3 b, § 462 Anm. 2 c; Planck aaO. Anm. 2 f ß m. Nachw. des älteren Schrifttums).
  • LG Augsburg, 25.09.2018 - 82 O 2813/18

    Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt

    Dort heißt es: "Dass die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55, 105, 112 f...) Denn der Käufer schuldet nach § 346 Satz 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen... Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransports zu entlasten.
  • LG Amberg, 27.06.2012 - 22 S 193/12

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Rechtstreitigkeiten auf Rückgewähr

    Bereits in einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 18.02.1902 (RGZ 50, 270, 272) finden sich folgende Ausführungen (Anmerkung: Großalmerode ist Sitz der Handelsniederlassung des Klägers): "Es kann im vorliegenden Falle einer Wandelungsklage des Käufers auf Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises und Ersatz einiger durch den Kauf veranlaßten Kosten wegen Mangelhaftigkeit der überlieferten Ware davon abgesehen werden, zu entscheiden, was im Sinne des § 29 Z.P.O unter dem Ort, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, zu verstehen ist.
  • OLG Jena, 09.04.2020 - 4 U 1208/19

    Fahrzeugkaufvertrag - Rückabwicklung

    Dagegen spricht auch nicht die Entscheidung des Reichsgerichts vom 18. Februar 1902 - III 397/01 - (juris), denn dort wird ebenfalls darauf abgestellt, wo sich die Ware nach dem Willen der Parteien befindet.
  • BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 27/60
    In einer solchen Regelung liegt noch keine Änderung des gesetzlichen Erfüllungsorts für die Zahlungspflicht des Käufers (vgl. RGZ 50, 270,271; OLG Nürnberg Urt. v. 13. Januar 1959 ~ 11.
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