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   VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - III 503/79   

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VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - III 503/79 (https://dejure.org/1980,1898)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.06.1980 - III 503/79 (https://dejure.org/1980,1898)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juni 1980 - III 503/79 (https://dejure.org/1980,1898)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1980, 33
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    45 Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes dabei nicht nur, dass der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in öffentlicher Sitzung gefasst wird, sondern dass über die Frage auch öffentlich beraten wird (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.06.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33, vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 und vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18

    Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34; Urt. v. 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 - juris; Urt. v. 18.6.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31) muss der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts danach grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gefasst werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Beschl. v. 02.09.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - Justiz 1981, 233 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - 1 S 1258/90

    Benennung einer Straße und Rechte der Anwohner

    Berechtigte Interessen einzelner erfordern die nichtöffentliche Verhandlung, wenn im Verlauf der Gemeinderatssitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.6.1980, VBlBW 1980, 33/34; Urt. v. 8.8.1990, NVwZ 1991, 284/285 f.).
  • VG Sigmaringen, 13.09.2007 - 6 K 766/07

    Gemeindeinterne Zuständigkeit für die Ausübung eines baurechtlichen

    Die Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den Regelungen der Gemeindeordnung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95; Urteil vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 -, HGZ 1985, 124, jeweils zum BBauG).

    Er hätte nicht ergehen dürfen, weil damit ein nicht gesetzmäßig gefasster Beschluss vollzogen wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GemO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, ZKF 1982, 95).

  • BVerwG, 15.03.1995 - 4 B 33.95

    Vorkaufsrecht der Gemeinde im Sanierungsgebiet - Sanierungsvorkaufsrecht -

    Soweit sich die Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruft, nach der über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich in öffentlicher Sitzung beraten werden muß (Urteil vom 8. August 1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33), übersieht sie, daß diese Rechtsprechung nicht auf Bundesrecht, sondern auf der landesrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO Bad.-Württ. beruht.
  • OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in Baden-Württemberg:

    Sie hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980, II 503/79, zitiert nach juris Rn. 21 = Die Justiz 1981, 233).
  • VG Sigmaringen, 25.11.2010 - 2 K 2364/08

    Nichtöffentliche Sitzung: Auch rechtswidrige Beschlüsse fallen unter

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlaufe der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980 - III 503/79 -, VBlBW 1980, 33).
  • VG Würzburg, 19.04.2016 - W 4 K 15.524

    Gemeindliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet

    Die Kammer folgt somit nicht der vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach der Öffentlichkeitsgrundsatz verlange, dass die Beratung und Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat (VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Ls. 1 Rn. 20 ff.; U. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - juris Rn. 45 m. w. N.).

    Hierzu gehören insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürger, an deren öffentlicher Beratung die Allgemeinheit kein berechtigtes Interesse hat (Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand: April 2015, Art. 52 S. 9; VG Augsburg, U. v. 10.11.2011 - Au 2 K 09.1664 - juris Rn. 32; vgl. auch VGH BW, U. v. 18.6.1980 - III 503/79 - juris Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13

    Baulandsache in Baden-Württemberg: Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses bei

    Sie hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (Senat, Urteil vom 11.11.2013, Az. 102 U 1/13, juris RN 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980, II 503/79, zitiert nach juris Rn. 21 = Die Justiz 1981, 233).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2018 - 15 A 265/17

    Nichtöffentliche Beratung von Verträgen über Grundstücke ist zulässig

  • VG Freiburg, 13.09.2023 - 3 K 2809/23

    Kommunales Organstreitverfahren auf Zulassung zur Teilnahme als Gemeinderat an

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2018 - 4 K 24/17

    Grenzen der Redezeitbegrenzung in der Gemeindevertretung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1981 - 3 S 271/81

    Gemeindliches Vorkaufsrecht, Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1981 - 3 S 272/81
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