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   FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05   

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FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05 (https://dejure.org/2008,22755)
FG Thüringen, Entscheidung vom 20.02.2008 - III 740/05 (https://dejure.org/2008,22755)
FG Thüringen, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - III 740/05 (https://dejure.org/2008,22755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Fall einer Kaufpreisaufteilung bei Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter; Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut; Aufteilung eines ...

  • Judicialis

    AO § 180

  • Justiz Thüringen

    § 3 FöGbG, § 4 FöGbG
    Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach dem FördG: Aufteilung des Gesamtkaufpreises entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FördG § 3; AO § 42
    Bindung des Finanzamts an die vertragliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auch bei Sonderabschreibungen nach dem FördG; Nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der vertraglichen Aufteilung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bindung des Finanzamts an die vertragliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auch bei Sonderabschreibungen nach dem FördG - Nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der vertraglichen Aufteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1140
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.01.2007 - IX B 84/06

    Grund und Boden; unterschiedliche WG; Kaufpreisaufteilung

    Auszug aus FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05
    Im Beschluss vom 24. Januar 2007 (IX B 84/06) hat der BFH nochmals dargelegt, dass, wenn das erworbene Vermögen aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern besteht, eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist, solange dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen.

    Was nennenswerte Zweifel im Sinne der o. a. BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24. Jan. 2007, IX B 84/06), die zu einer abweichenden Aufteilung führen könnten sind, hat die Rechtsprechung bisher nicht definiert.

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

    Auszug aus FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05
    Der Bundesfinanzhof hat zur Bindung des Finanzamtes an die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien bei Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter mehrfach ausgeführt, dass eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 18. Januar 2006, IX R 34/05 sowie Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183;Beschluss vom 9. Juli 2002, IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 969).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05
    Der Senat braucht dies im Streitfall auch nicht allgemein zu entscheiden, denn ausgehend von der im Steuerrecht allgemein angewendeten (Un-) Wesentlichkeitsgrenze von 10 v. H. (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 1. März 2005, VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398 zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 v. H. auf 10 v. H.) ist jedenfalls eine noch nicht einmal 10-prozentige Unterschreitung des Bodenrichtwertes nicht nennenswert.
  • BFH, 18.01.2006 - IX R 34/05

    Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

    Auszug aus FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05
    Der Bundesfinanzhof hat zur Bindung des Finanzamtes an die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien bei Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter mehrfach ausgeführt, dass eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 18. Januar 2006, IX R 34/05 sowie Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183;Beschluss vom 9. Juli 2002, IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 86/97

    Gesamtkaufpreis

    Auszug aus FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05
    Der Bundesfinanzhof hat zur Bindung des Finanzamtes an die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien bei Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter mehrfach ausgeführt, dass eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 18. Januar 2006, IX R 34/05 sowie Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183;Beschluss vom 9. Juli 2002, IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Der vereinbarte Kaufpreisanteil unterschreitet den Bodenrichtwert um rund 75 % und damit --ungeachtet der von der Vorinstanz aufgeworfenen Frage, welcher Grad der Abweichung noch als unerheblich angesehen werden kann (vgl. dazu Kohlhaas, Die Steuerberatung --Stbg-- 2016, 460, 462, der ein Unterschreiten bis zu 10 % als geringfügig ansieht; ebenso Thüringer FG, Urteil vom 20.02.2008 - III 740/05, EFG 2008, 1140, nachfolgend BFH-Beschluss vom 26.08.2008 - IX B 63/08, juris, rechtskräftig)-- mehr als nur geringfügig.
  • FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 439/11

    Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 FördG

    Dabei sind für Zwecke der Vergünstigung die Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten wie ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln (vgl. BFH-Beschluss vom 24.01.2007 IX B 84/06 a.a.O., mit weiteren Nachweisen und FG Thüringen, Urteil vom 20.02.2008 III 740/05, EFG 2008, 1140, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 26.08.2008 IX B 63/08, nicht amtlich veröffentlicht, juris).

    Soweit der Anteil für den Grund und Boden vom Finanzamt von 12.440,00 DM auf 12.387,60 DM korrigiert wurde, entspricht dies zwar dem zutreffenden Ansatz des vom Finanzamt B mitgeteilten amtlichen Bodenrichtwertes, ist jedoch angesichts der Differenz von lediglich 52, 40 DM und der im Steuerrecht allgemein angewendeten (Un-)Wesentlichkeitsgrenze von 10 v.H. zu vernachlässigen (vgl. hierzu FG Thüringen, Urteil vom 20.02.2008 III 740/05, a.a.O., unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398).

    So geht im Übrigen auch die Finanzverwaltung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des FG Thüringen (Urteile vom 20.02.2008 III 740/05, a.a.O. und vom 04.06.2008 IV 868/08 und IV 92/06, jeweils n.v.) nach einer Erörterung der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder inzwischen davon aus, dass nur noch in solchen Fällen eine vom Kaufvertrag abweichende Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, in denen der Grund und Boden nicht unwesentlich unter dem Bodenrichtwert und/oder die Altbausubstanz unter dem Einstandswert vom Bauträger/Initiator veräußert wurden.

    Der vorliegende Fall bietet hierfür aber keine streiterheblichen Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch FG Thüringen, Urteil vom 20.02.2008, III 740/05, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2013 - 10 K 12122/09

    Einkommensteuer 2001 bis 2004

    der Gründe sowie BFH-Beschlüsse vom 09. Juli 2002 - IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563 unter 1. der Gründe ; vom 04.12.2008 IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365 und vom 24. Januar 2007 - IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, unter 1. der Gründe; Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 - III 740/05, EFG 2008, 1140, Tz. 16; Sächsisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 8 K 327/07, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst [DStRE] 2009, 646, Tz. 12; Hessisches FG, Urteil vom 1. November 2011 - 11 K 439/11, EFG 2012, 1129, Tz. 34).

    Diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FördG (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 - IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, unter 1. der Gründe; Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 - III 740/05, EFG 2008, 1140, Tz. 16).

    Nach der engsten Auffassung ist dies nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 der Abgabenordnung (AO) gegeben sind (so BFH-Beschluss vom 04. Dezember 2008 - IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365, der sich insoweit allerdings zu Unrecht auf den Beschluss vom 24. Januar 2007 - IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, bezieht, in dem diese Voraussetzung nicht aufgestellt wurde; Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 - III 740/05, EFG 2008, 1140, Tz. 16; Hessisches FG, Urteil vom 1. November 2011 - 11 K 439/11, EFG 2012, 1129, Tz. 34).

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - 4 K 3174/16

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

    Zur Begründung lässt die Klin im Wesentlichen ausführen, die Auffassung des Bekl weiche von den Grundsätzen ab, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer abweichenden Kaufpreisaufteilung durch die Finanzverwaltung aufgestellt habe (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 2010 VIII B 84/06 - wohl gemeint: BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1104; Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1140; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, jeweils mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -, Juris).

    Mit seiner Berechnung zur Aufteilung der Sanierungskosten weiche der Prüfer auch nicht von der von der Klin erwähnten Rechtsprechung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf mehrere Wirtschaftsgüter in Fällen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem FördGG ab (Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05, EFG 2008, 1140; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, Juris).

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2014 - 4 K 1995/12

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

    Zur Begründung lässt die Klin im Wesentlichen ausführen, der Bekl weiche von den Grundsätzen ab, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer abweichenden Kaufpreisaufteilung durch die Finanzverwaltung aufgestellt habe (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 2010 VIII B 84/06 - wohl gemeint: BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2007, 1104; Thüringer Finanzgericht - FG -, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, jeweils mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

    Mit seiner Berechnung zur Aufteilung der Sanierungskosten weiche der Prüfer auch nicht von der von der Klin erwähnten Rechtsprechung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf mehrere Wirtschaftsgüter in Fällen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz ab (Thüringer FG, Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03).

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 4 K 3176/16

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten für Bestimmung

    Unter Zugrundelegung der aktuellen Auffassung in der Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 2010 VIIll B 84/06 - wohl gemeint: BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06; Thüringer Finanzgericht (FG), Urteil vom 20. Februar 2008 III 740/05; Sächsisches FG, Urteil vom 7. April 2006 5 K 2174/03, jeweils mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -) stehe fest, dass grundsätzlich an der getroffenen Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien festzuhalten sei.
  • FG Thüringen, 04.06.2008 - IV 92/06

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz -

    Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter ist deshalb grundsätzlich immer dann der Besteuerung zugrunde zu legen ist, solange gegen diese vertragliche Aufteilung keine nennenswerten Bedenken (so auch das den Beteiligten übermittelte neutralisierte Urteil des 3. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Februar 2008 III 740/05, Nichtzulassungsbeschwerde vom Finanzamt eingelegt, unter Verweis auf den Beschluss des BFH in BFH/NV 2007, 1104) oder Zweifel an der wirtschaftlichen Haltbarkeit der vertraglichen Kaufpreisaufteilung (Beschluss des BFH vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563) bestehen.
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