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   RG, 08.10.1907 - Rep. III. 86/07   

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RG, 08.10.1907 - Rep. III. 86/07 (https://dejure.org/1907,28)
RG, Entscheidung vom 08.10.1907 - Rep. III. 86/07 (https://dejure.org/1907,28)
RG, Entscheidung vom 08. Oktober 1907 - Rep. III. 86/07 (https://dejure.org/1907,28)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Finden die kurzen Verjährungsfristen für die Ersatzansprüche der Vermieter und Verleiher wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten, bezw. verliehenen Sachen (§§ 558, 606 B.G.B.) auch in dem Falle Anwendung, wenn die Ersatzansprüche auf unerlaubte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung der Ersatzansprüche der Vermieter u. Verleiher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 66, 363
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die gesetzliche Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, daß wegen derselben Handlung nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet (RGZ 66, 363; 88, 317; BGHZ 46, 140, 145; 46, 313, 316; 55, 392, 396; 93, 23, 29) [BGH 20.11.1984 - IVa ZR 104/83].
  • BGH, 20.12.1966 - VI ZR 53/65

    Sorgfaltspflichten des Gesellschafters beim Lenken eines Kfz

    Gegenüber dieser Auffassung ist daran festzuhalten, daß es bei einer gesetzlichen Begrenzung der Vertragshaftung auf bestimmte Schuldformen nicht angeht, wegen derselben Handlung nach Deliktsrecht eine strengere Haftung eintreten zu lassen (RGZ 66, 363; 88, 317; BGH Urteil vom 20. Oktober 1953 - I ZR 125/52 = NJW 54, 145 und das obige Senatsurteil vom 17. Mai 1960; ebenso Larenz, Schuldrecht 11, 7. Aufl., S. 475 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 66, 363, 364; BGHZ 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76] und 47, 53, 55) gilt die Verjärungsvorschrift des § 558 BGB und damit die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann, wenn die Forderungen nicht nur auf eine Verletzung des Mietvertrages, sondern auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden.
  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

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  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    Im übrigen würde besonders zu prüfen sein, ob sie die Anschlußrevision hier mit Erfolg auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts beziehen könnte, dass die unter § 558 BGB fallenden Ansprüche auch dann der kurzen Verjährung unterliegen, wenn sie nicht dem Miet- oder Pachtvertrag entwachsen sind, sondern unmittelbar auf Gesetz oder auf einem anderen Tatbestand, wie z.B. auf dem einer unerlaubten Handlung beruhen (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 87, 281; 95, 302; 142, 258).

    Dieses hat die ausdehnende Anwendung der kurzen Verjährung des § 558 BGB zunächst für die Ansprüche des Vermieters ausgesprochen und sich dabei mit auf die allgemeine Fassung des Gesetzes gerade hinsichtlich dieser Ansprüche gestützt (vgl. RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116).

  • BGH, 21.06.1988 - VI ZR 150/87

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache

    Danach sollte § 558 BGB für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen, also auch für die Ansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung des Mietobjekts gelten, die auf einer unerlaubten Handlung gegen das Eigentum gegründet werden (vgl. RGZ 66, 363, 364).
  • BGH, 18.12.1963 - VIII ZR 193/62
    In der von ihm gegebenen Begründung ist ausdrücklich vermerkt, dass die Vorschrift für alle Ersatzansprüche wegen der durch vertragswidriges Verhalten des Mieters entstandenen Veränderungen und Verschlechterungen gelten müsse, also auch für die auf das Eigentum oder auf eine unerlaubte Handlung gegründeten Ansprüche dieser Art. Entsprechend der in den Protokollen zum Ausdruck gekommenen, vom Gesetzgeber mit der Einführung dieser Bestimmung bezweckten Absicht wird in Schrifttum und Rechtsprechung ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB weit ausgelegt werden müsse ( BGB RGRK, 11. Aufl., § 558 Rdn. 3 und 5; Soergel/Siebert, BGB , 9. Aufl., § 558 Rdn. 3 und 4; Erman, BGB , 3. Aufl., § 558 Rdn. 1; Oertmann, BGB , 5. Aufl., § 558 Rdn. 1 a; Roquette, Mietrecht, 5. Aufl., S. 335; Urt. des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 205/56 -, LM BGB § 558 Nr. 1; RGZ 62, 329; 66, 363; 75, 116; 142, 258, 262; LG Frankfurt/M., WuM 1960, 185).

    Mit Recht hat bereits RGZ 66, 363 darauf hingewiesen, dass die erwähnte Bestimmung für den Ersatzanspruch des Vermieters im Wesentlichen bedeutungslos wäre, wenn fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen der Mietsache ausschieden, da für zufällige Verschlechterungen der Mieter überhaupt nicht haftet.

  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 150/63

    Beschränkung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung aufgrund

    Gegen die Auffassung, daß die gesetzliche Beschränkung der Vertragshaftung des Frachtführers auf seine deliktische Haftung keinen Einfluß hat, spricht auch nicht etwa, daß bei Geschäften wie Schenkung, Leihe, unentgeltlicher Verwahrung aus der Regelung der Vertragshaftung in §§ 521, 599 und 690 BGBüberwiegend gefolgert wird, daß auch die Deliktshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei (RGZ 66, 363; 88, 317; Esser, Schuldrecht, § 201, 3 g; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 232; BGH NJW 1954, 145).
  • BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 205/56

    Rechtsmittel

    Das gilt übrigens ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch nur aus dem Mietvertrag oder etwa auch aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden kann, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. RGZ 62, 329; 66, 363; 142, 258, 262) und wie auch im Schrifttum jetzt überwiegend angenommen wird (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Aufl. § 130 Nr. 2; Roquette, Mietrecht 4. Aufl. S 328; Erman, BGB § 558 Anm. 1; Oertmann, BGB 5. Aufl. § 558 Anm. 1 a; Palandt BGB 16. Aufl. § 558 Anm. 1; RGRK BGB 10. Aufl. § 558 Anm. 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 558 Anm. 1. A.M. Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. S 527; Planck BGB 4. Aufl. § 558 Anm. 1 a; Staudinger BGB 11. Aufl. § 558 Rand Nr. 4).
  • BGH, 18.02.1964 - VI ZR 260/62

    Verjährung von bei einer Probefahrt entstandenen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 125/52

    Ein Astrologe scheitert vor Gericht

  • BGH, 25.05.1971 - VI ZR 248/69

    Haftungsbeschränkung - Körperverletzung - Fluggast - Flug - Luftverkehr

  • BGH, 11.11.1964 - VIII ZR 149/63
  • BGH, 29.12.1966 - VI ZR 53/65
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 51/55

    Rechtsmittel

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