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   RFH, 25.05.1938 - III 9/38   

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https://dejure.org/1938,271
RFH, 25.05.1938 - III 9/38 (https://dejure.org/1938,271)
RFH, Entscheidung vom 25.05.1938 - III 9/38 (https://dejure.org/1938,271)
RFH, Entscheidung vom 25. Mai 1938 - III 9/38 (https://dejure.org/1938,271)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 28.10.1955 - III 92 /55
    Der Senat hält an der Auffassung des Reichsfinanzhofs im Urteil III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Slg. Bd. 44 S. 116 = RStBl. 1938 S. 612) fest, daß die Verfügungsbeschränkungen des Heimstätters, insbesondere seine preisliche Bindung bei Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Ausgeber der Heimstätte nach § 15 Abs. 1 RHeimstG, bei der Einheitsbewertung der Heimstätte als ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zu berücksichtigen sind.

    Die Vorbehörden haben unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1938 S. 612) den für den Fall des Rückkaufs nach den Vorschriften des RHeimstG festgelegten qm-Preis von 1 DM als einen Umstand bezeichnet, der auf ungewöhnlichen bzw. persönlichen Verhältnissen beruhe und daher bei der Einheitswertfeststellung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zu berücksichtigen sei.

    Die Vorbehörden haben unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1938 S. 612) den für den Fall des Rückkaufs nach den Vorschriften des RHeimstG festgelegten qm-Preis von 1 DM als einen Umstand bezeichnet, der auf ungewöhnlichen bzw. persönlichen Verhältnissen beruhe und daher bei der Einheitswertfeststellung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zu berücksichtigen sei.

    Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Slg. Bd. 44 S. 116 = RStBl. 1938 S. 612) die in der Entscheidung vom 8. November 1930 (RStBl. 1931 S. 99) vertretene Auffassung, daß die nach dem RHeimstG für den Eigentümer einer Heimstätte bestehenden Verfügungsbeschränkungen den gemeinen Wert minderten, ausdrücklich aufgegeben.

  • BFH, 28.10.1955 - III 92/55
    Der Senat hält an der Auffassung des Reichsfinanzhofs im Urteil III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Slg. Bd. 44 S. 116 = RStBl. 1938 S. 612) fest, daß die Verfügungsbeschränkungen des Heimstätters, insbesondere seine preisliche Bindung bei Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Ausgeber der Heimstätte nach § 15 Abs. 1 RHeimstG, bei der Einheitsbewertung der Heimstätte als ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zu berücksichtigen sind.

    Die Vorbehörden haben unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Reichssteuerblatt -- RStBl. -- 1938 S. 612) den für den Fall des Rückkaufs nach den Vorschriften des RHeimstG festgelegten qm-Preis von 1 DM als einen Umstand bezeichnet, der auf ungewöhnlichen bzw. persönlichen Verhältnissen beruhe und daher bei der Einheitswertfeststellung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zu berücksichtigen sei.

    Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil III 9/38 vom 25. Mai 1938 (Slg. Bd. 44 S. 116 = RStBl. 1938 S. 612) die in der Entscheidung vom 8. November 1930 (RStBl. 1931 S. 99) vertretene Auffassung, daß die nach dem RHeimstG für den Eigentümer einer Heimstätte bestehenden Verfügungsbeschränkungen den gemeinen Wert minderten, ausdrücklich aufgegeben.

  • BFH, 22.01.2009 - II R 9/07

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    Wie der BFH im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 25. Mai 1938 III 9/38, RFHE 44, 116, RStBl 1938, 612) durch Urteil vom 28. Oktober 1955 III 92 und 106/55 S (BFHE 61, 429, BStBl III 1955, 365) entschieden hat, zählen die Bindungen, denen der Heimstätter unterliegt, darunter das Vorkaufsrecht des Ausgebers der Reichsheimstätte i.V.m. gewissen Beschränkungen des Kaufpreises, zu den Verfügungsbeschränkungen in diesem Sinn.
  • BFH, 22.01.2009 - II R 10/07

    Revisionsbegründung durch Bezugnahme - Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    Wie der BFH im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 25. Mai 1938 III 9/38, RFHE 44, 116, RStBl 1938, 612) durch Urteil vom 28. Oktober 1955 III 92 und 106/55 S (BFHE 61, 429, BStBl III 1955, 365) entschieden hat, zählen die Bindungen, denen der Heimstätter unterliegt, darunter das Vorkaufsrecht des Ausgebers der Reichsheimstätte i.V.m. gewissen Beschränkungen des Kaufpreises, zu den Verfügungsbeschränkungen in diesem Sinn.
  • FG München, 11.09.1997 - 15 K 3257/90

    Aufgabe eines Gewerbebetrieb mit der Folge der Steuerpflicht für den

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  • BFH, 28.10.1965 - III 163/62 U

    Berücksichtigung einer angrenzenden Straße bei der Fortschreibung des

    Diese Verpflichtung stehe mit dem Grundstück in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. dazu Urteil des Reichsfinanzhofs III 9/38 vom 25. Mai 1938, RStBl 1938 S. 612).
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