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   BFH, 29.05.2000 - III B 11/00   

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https://dejure.org/2000,6233
BFH, 29.05.2000 - III B 11/00 (https://dejure.org/2000,6233)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2000 - III B 11/00 (https://dejure.org/2000,6233)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2000 - III B 11/00 (https://dejure.org/2000,6233)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.08.1998 - III R 47/95

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    b) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. September 1999 III R 78/97 (BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37) in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95 (BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65) ausnahmsweise die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist als gerechtfertigt beurteilt, weil das in jenem Fall unzuständige Finanzamt (FA) aufgrund jahrelanger Verwaltungspraxis sowie besonderer vorliegender Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der es nach Treu und Glauben ausnahmsweise verbot, dem Kläger bzw. seinem steuerlichen Berater ein Verschulden am nicht fristgerechten Eingang des Investitionszulagenantrags anzulasten.

    Der Senat hat zugleich seine Rechtsprechung in dieser Entscheidung bestätigt, wonach grundsätzlich bei beratenen Steuerpflichtigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme, wenn die Frist deshalb versäumt wird, weil der Antrag bei dem unzuständigen --nur für die gesonderte Feststellung zuständigen-- Betriebsstätten-FA (vgl. § 6 Abs. 2 InvZulG 1996) eingereicht und dem zuständigen Wohnsitz-FA erst nach Fristablauf zugeleitet worden ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65; vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    Die Beschwerde führt indes nichts zu der im Streitfall bedeutsamen Frage aus, inwieweit diese speziell für die Verhältnisse im Rechtsmittelzug entwickelten Grundsätze, die auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. Juni 1995 1 BvR 166/93 (BVerfGE 93, 99, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 3171) beruhen, überhaupt auf Sachverhalte im Steuerverwaltungsverfahren übertragen werden können, vor allem dann, wenn ein Steuerpflichtiger sich --wie hier-- erstmals um die Gewährung einer Investitionszulage bemüht.
  • BFH, 15.09.1992 - VIII R 26/91

    Folgen einer Fristversäumnis bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit einer

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    Zum anderen setzt sich die Beschwerde in keiner Weise mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219, m.w.N.; ferner Beschluss vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146) auseinander, wonach die Übertragung der o.g. Grundsätze auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren für möglich angesehen, jedoch darüber nicht abschließend entschieden worden ist; Gleiches gilt für das Schrifttum.
  • BFH, 16.07.1997 - III B 79/94

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen die sich mit alten gesetzlichen Regelungen

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    b) Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht, so sind an die Darlegung der Breitenwirkung einer erstrebten Revisionsentscheidung besondere Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 III B 79/94, BFH/NV 1998, 82, 83, zu § 4b des Investitionszulagengesetzes --InvZulG-- 1982, m.w.N.).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    Insoweit hat die Beschwerde zwar auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Dezember 1997 II ZR 85/97 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 351) hingewiesen, wonach ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig gewesen ist, aus nachwirkender Fürsorgepflicht verpflichtet sei, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.
  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    Zum anderen setzt sich die Beschwerde in keiner Weise mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219, m.w.N.; ferner Beschluss vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146) auseinander, wonach die Übertragung der o.g. Grundsätze auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren für möglich angesehen, jedoch darüber nicht abschließend entschieden worden ist; Gleiches gilt für das Schrifttum.
  • BFH, 12.03.1998 - III B 22/97

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    Ebenso wenig wird ein Zulassungsgrund durch die Begründung dargetan, das FG habe im konkreten Fall das Recht unzutreffend angewendet (vgl. BFH-Beschluss vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, unter 1. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1998 - III R 15/96

    InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO;

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    Der Senat hat zugleich seine Rechtsprechung in dieser Entscheidung bestätigt, wonach grundsätzlich bei beratenen Steuerpflichtigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme, wenn die Frist deshalb versäumt wird, weil der Antrag bei dem unzuständigen --nur für die gesonderte Feststellung zuständigen-- Betriebsstätten-FA (vgl. § 6 Abs. 2 InvZulG 1996) eingereicht und dem zuständigen Wohnsitz-FA erst nach Fristablauf zugeleitet worden ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65; vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Auszug aus BFH, 29.05.2000 - III B 11/00
    b) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. September 1999 III R 78/97 (BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37) in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95 (BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65) ausnahmsweise die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist als gerechtfertigt beurteilt, weil das in jenem Fall unzuständige Finanzamt (FA) aufgrund jahrelanger Verwaltungspraxis sowie besonderer vorliegender Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, der es nach Treu und Glauben ausnahmsweise verbot, dem Kläger bzw. seinem steuerlichen Berater ein Verschulden am nicht fristgerechten Eingang des Investitionszulagenantrags anzulasten.
  • BFH, 28.07.2003 - III B 129/02

    Antrag auf InvZul; Wiedereinsetzung

    Betrifft eine Rechtsfrage --wie im Streitfall-- auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht, so sind an die Darlegungen der sog. Breitenwirkung einer erstrebten Revisionsentscheidung zudem besondere Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209).

    Der Senat hat aber, obwohl grundsätzlich ein bloßes Mitverschulden des Anspruchsberechtigten eine Wiedereinsetzung in Ausschlussfristen ausschließt, bei Vorliegen besonderer Umstände und bei schützenswertes Vertrauen begründenden Verhaltensweisen der Behörde ausnahmsweise das Verschulden des Betroffenen zurücktreten lassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 189, 273, BStBl II 2000, 37, unter Ziff. II. 2. b cc der Gründe, m.w.N.; vom 9. Dezember 1999 III R 4/98, BFH/NV 2000, 987, 988; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 209).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.04.2007 - 3 K 148/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Leibrenten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. abzuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 209).
  • BFH, 25.09.2002 - IX B 19/02

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Verfassungsverstoß

    In diesen Fällen muss daher besonders dargetan werden, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig noch bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 29. Mai 2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).
  • FG Nürnberg, 08.07.2010 - 7 K 938/09

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - keine Wiedereinsetzung bei

    Nach Auffassung des BFH hebt jedoch nicht einmal ein Mitverschulden der handelnden Finanzbehörde das Verschulden des Steuerpflichtigen auf (BFH-Beschluss vom 29.05.2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209), erst recht nicht das Verschulden anderer (Finanz) Behörden, die beispielsweise durch verzögerte Weiterleitung des Einspruchs zur Fristversäumung beigetragen haben (BFH-Urteil vom 19.12.2000 VII R 7/99, BStBl II 2001, 158).
  • BFH, 20.01.2003 - III B 73/02

    InvZul; Auslegung zulagenrechtlicher Begünstigungstatbestände

    Ebenso wenig wird ein Zulassungsgrund durch die Begründung dargetan, das Finanzgericht (FG) habe im konkreten Fall das Recht unzutreffend angewendet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; vom 29. Mai 2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 113/04

    InvZul: Vorbehalt der Nachprüfung - keine Nachholung formeller

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 2 K 408/00

    Steuerliche Behandlung der Entnahme einer leer stehenden Wohnung; Zugehörigkeit

    Einer Rechtsfrage, die - wie hier § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG - ausgelaufenes Recht betrifft, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 29. Mai 2000, III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; vom 23. Februar 2001, III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 8 K 389/01

    Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen

    Einer Rechtsfrage, die wie im Streitfall ausgelaufenes Recht betrifft, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (BFH-Beschluss vom 22.11.1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; BFH-Beschluss vom 29.5.2000, III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; BFH-Beschluss vom 23.2.2001, III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).
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