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   BFH, 28.02.2012 - III B 115/10   

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https://dejure.org/2012,8686
BFH, 28.02.2012 - III B 115/10 (https://dejure.org/2012,8686)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2012 - III B 115/10 (https://dejure.org/2012,8686)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - III B 115/10 (https://dejure.org/2012,8686)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht geboten

  • openjur.de

    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht geboten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 2
    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht geboten

  • Bundesfinanzhof

    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht geboten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht geboten

  • rewis.io

    Einführung des sogenannten Familienrealsplittings ist verfassungsrechtlich nicht geboten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1
    Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit eines Familiensplittings im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe

  • datenbank.nwb.de

    Einführung eines sog. Familienrealsplittings verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
    Tarif
    Splittingtarif
    Allgemeines
    Familienleistungsausgleich
    Allgemeiner Überblick
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 874
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.07.1997 - VI R 114/96

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1991 ist

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 115/10
    So hat der BFH aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653), wonach der Gesetzgeber von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet ist, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung auszunehmen, ausdrücklich gefolgert, dass mit dieser Aussage zugleich die Entscheidung getroffen wurde, dass ein Familiensplitting im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe (hierzu z.B. Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 31 Rz A 55) verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl II 1997, 697).
  • BFH, 22.10.2003 - III B 14/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 115/10
    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224).
  • BFH, 26.08.2008 - III B 153/07

    Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs - kein Anspruch auf ein

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 115/10
    Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage --und damit auf Sinn und Zweck sowie den systematischen Zusammenhang der in Frage stehenden Vorschrift--, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen wird (z.B. Senatsbeschluss vom 26. August 2008 III B 153/07, BFH/NV 2008, 2009, m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 28.02.2012 - III B 115/10
    So hat der BFH aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653), wonach der Gesetzgeber von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet ist, Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung auszunehmen, ausdrücklich gefolgert, dass mit dieser Aussage zugleich die Entscheidung getroffen wurde, dass ein Familiensplitting im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe (hierzu z.B. Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 31 Rz A 55) verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl II 1997, 697).
  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    cc) Der Kläger hat schließlich auch keinen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf eine gemeinsame Besteuerung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern als Gesamtfamilie; denn die Verfassung gebietet nicht die Einführung eines dahingehenden Familienrealsplittings (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 114/96, BFHE 183, 549, BStBl II 1997, 697, unter 4., und Senatsbeschluss vom 28. Februar 2012 III B 115/10, BFH/NV 2012, 942, Rz 5 ff., m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2013 - 7 K 114/10

    Verfassungswidrigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung

    Ein Familiensplitting ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2012, III B 115/10 BFH/NV 2012, 942, Beschluss vom 17.10.2012 III B 68/12 a.a.O.).
  • FG Niedersachsen, 14.10.2014 - 4 K 81/14

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung alleinerziehender Elternteile nach dem

    Die Anwendung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) auf Alleinstehende ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 2012 III B 115/10, BFH/NV 2012, 942, und vom 17. Oktober 2012 III B 68/12, BFH/NV 2013, 362; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Mai 2013 7 K 114/10, EFG 2014, 928; Revision unter Az. III R 62/13 anhängig).
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