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   BFH, 19.12.2001 - III B 117/00   

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https://dejure.org/2001,12541
BFH, 19.12.2001 - III B 117/00 (https://dejure.org/2001,12541)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2001 - III B 117/00 (https://dejure.org/2001,12541)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - III B 117/00 (https://dejure.org/2001,12541)
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  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 75/93

    Betriebsaufspaltung: Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 117/00
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1994 VIII R 75/93 (BFH/NV 1995, 597) und vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) insofern nicht in Einklang, als das FG das Lagergebäude und einen unerheblich genutzten Büroraum eines Gipsergeschäfts als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung angesehen habe.

    Das Urteil in BFH/NV 1995, 597 betrifft eine Möbelhandels-GmbH, die eine ihr überlassene Lagerhalle ausschließlich zur Lagerung von Möbeln (An- und Auslieferungslager) nutzte.

    Entscheidend ist, ob der Betrieb nach seiner konkreten Führung auf das Grundstück angewiesen ist (z.B. BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894, m.w.N.) bzw. ob ohne die Überlassung die Organisationsstruktur des Unternehmens entscheidend geändert werden müsste (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 597).

  • BFH, 02.03.2000 - IV B 34/99

    Betriebsaufspaltung, sachliche und personelle Verpflichtung

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 117/00
    Wie der BFH in dem Beschluss vom 2. März 2000 IV B 34/99 (BFH/NV 2000, 1084, m.w.N.) ausgeführt hat, ist ein solches Grundstück bzw. Gebäude regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen.

    Im Übrigen ist die Frage, ob bei Überlassung eines gemischt genutzten Grundstücks eine Betriebsaufspaltung besteht, nach dem Beschluss des BFH in BFH/NV 2000, 1084, geklärt.

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 117/00
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1994 VIII R 75/93 (BFH/NV 1995, 597) und vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) insofern nicht in Einklang, als das FG das Lagergebäude und einen unerheblich genutzten Büroraum eines Gipsergeschäfts als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung angesehen habe.

    Die Entscheidung in BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621 hatte die Überlassung eines Bürogebäudes an eine GmbH, die Planungen, ingenieurtechnische Leistungen sowie Beratungen und Begutachtungen durchführte, zum Gegenstand.

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

    Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 117/00
    Entscheidend ist, ob der Betrieb nach seiner konkreten Führung auf das Grundstück angewiesen ist (z.B. BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894, m.w.N.) bzw. ob ohne die Überlassung die Organisationsstruktur des Unternehmens entscheidend geändert werden müsste (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 597).
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