Rechtsprechung
BFH, 08.08.2007 - III B 126/06 (2) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
FGO § 107 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Beschluss gegen einen Nichtbeteiligten führt zu einem nichtigen BFH-Beschluss; Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 20.10.2006 - III B 126/06
- BFH, 08.08.2007 - III B 126/06 (2)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.07.2003 - III B 78/03
Beschwerde; Fristsetzung nach § 79 b FGO
Auszug aus BFH, 08.08.2007 - III B 126/06
Eine Überprüfung der Verfügung ist nur im Rahmen der Anfechtung der Hauptsache möglich (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 III B 78/03, BFH/NV 2003, 1444, m.w.N.).
- BFH, 20.04.2009 - II B 160/08
Aufhebung eines gegen nicht existierenden Beteiligten ergangenen Beschlusses
Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben (…BFH-Beschlüsse vom 2. November 2001 VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und vom 8. August 2007 III B 126/06, BFH/NV 2008, 74).Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und in BFH/NV 2008, 74, sowie zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2003 X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168).
- BFH, 13.08.2008 - III S 24/08
Gegenstand der Anhörungsrüge
Einsicht in die Akten des FG zu den Verfahren 4 K 1367/01 und 4 S 2259/06 kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil diese Akten nach Abschluss der Verfahren III B 126/06 und III B 55/07 an das FG zurückgesandt wurden. - BFH, 19.12.2007 - III S 33/07
Anhörungsrüge: Gewährung rechtlichen Gehörs, Rüge der fehlerhaften Entscheidung, …
Der Senat hat durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen die Fristsetzung nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen. - BFH, 13.08.2008 - III S 13/08
Kein Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 III S 33/07 wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen den BFH-Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 als unbegründet zurück.
Rechtsprechung
BFH, 20.10.2006 - III B 126/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 79b; ; FGO § 79b Abs. 1; ; FGO § 79b Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 2
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Beschwerde gegen die Fristsetzung nach § 79b FGO
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 20.10.2006 - III B 126/06
- BFH, 08.08.2007 - III B 126/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.07.2003 - III B 78/03
Beschwerde; Fristsetzung nach § 79 b FGO
Auszug aus BFH, 20.10.2006 - III B 126/06
Eine Überprüfung der Verfügung ist nur im Rahmen der Anfechtung der Hauptsache möglich (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 III B 78/03, BFH/NV 2003, 1444, m.w.N.).
- BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Nichtigkeitsklage gegen Verfügungen des FG und Beschlüsse des BFH
Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 als unzulässig.Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte.
Den gegen eine Nichtbeteiligte ergangenen und deshalb nichtigen Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 hob der BFH durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell auf.
Durch weiteren Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 verwarf der BFH die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.
Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung und Aufhebung schon deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss nicht gegen die Klägerin ergangen und außerdem bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 aufgehoben worden ist.
- BFH, 08.08.2007 - III K 1/06
Beschluss gegen einen Nichtbeteiligten führt zu einem nichtigen BFH-Beschluss
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 die Beschwerde als unzulässig verworfen.Gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 erhob die Antragstellerin Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), hilfsweise Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO.
1. Der Senat wertet die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" als Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens III B 126/06 (§ 134 FGO) wegen Nichtigkeit i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Die Antragstellerin ist durch den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 nicht beschwert, da der Beschluss gegen die ... GmbH und nicht gegen die Antragstellerin ergangen ist.
Um den hiervon möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, hat der Senat den Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell aufgehoben.
Die Kosten wären nicht entstanden, wenn der Senat nicht versehentlich im Rubrum seines Beschlusses vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 die nichtbeteiligte ... GmbH bezeichnet hätte.