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   BFH, 27.10.2003 - III B 13/03   

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https://dejure.org/2003,3654
BFH, 27.10.2003 - III B 13/03 (https://dejure.org/2003,3654)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2003 - III B 13/03 (https://dejure.org/2003,3654)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2003 - III B 13/03 (https://dejure.org/2003,3654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 121 Abs. 1; ; AO 1977 § ... 126 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 196; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 197 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 102 Satz 1; ; FGO § 132; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ap; Prüfungszeitraum

  • datenbank.nwb.de

    Begründung für die Erweiterung des Prüfungszeitraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage vor dem Bundesfinanzhof; Begründungserfordernis für Verwaltungsakte der Finanzbehörden; Abschluss einer Außenprüfung; Voraussetzungen für eine Divergenzentscheidung in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.02.1989 - III R 36/88

    1. Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) 2. Kurzfristige

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    b) Zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage der Angemessenheit des Zeitraums zwischen Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn ist bereits eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen ergangen, u.a. auch das vom Finanzgericht (FG) ausdrücklich herangezogene BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88 (BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445).

    Der Kläger führt zum einen zutreffend aus, das FG habe die von ihm benannte Divergenzentscheidung (BFH-Urteil in BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445) dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, meint indes andererseits, diese Entscheidung betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil dort der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe begründet gewesen sei.

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 37/97

    Außenprüfung und Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    Wird der Prüfungszeitraum im Rahmen einer Routineprüfung erweitert, so wird nämlich die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen nicht wesentlich erhöht (BFH-Urteile vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677, m.umf.N.; vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist (BFH-Urteil in BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, m.w.N.); denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 kann die notwendige Begründung auch nachträglich bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146, m.w.N.).

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    Es reicht aus, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist (BFH-Urteil in BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, m.w.N.); denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 kann die notwendige Begründung auch nachträglich bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.2000 - XI B 22/00

    Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    In Anbetracht dieser Entscheidungen, die stets --wie es auch das FG getan hat-- auf die Umstände des Einzelfalles abstellen, ist eine weitere Klärung des Begriffs der Angemessenheit durch eine erneute Revisionsentscheidung nicht zu erwarten (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2000 XI B 22/00, BFH/NV 2001, 181).
  • BFH, 12.05.2003 - V B 252/02

    Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    Im Übrigen erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs u.a. Ausführungen dazu, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre; denn nur dann kann das Gericht prüfen, ob das Urteil auf einem Verfahrensverstoß beruhen kann (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 V B 252/02, BFH/NV 2003, 1285, 1286, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2000 - I R 20/99

    Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    Will der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Prüfungszeitraum über die in § 4 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) --BpO(St)-- von der Finanzverwaltung im Wege einer Selbstbindung ihres Ermessens festgelegten regelmäßig vorgesehenen Zeitgrenze hinaus verlängern (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447), ist die Prüfungsanordnung so zu begründen, dass das FG in die Lage versetzt wird, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nach § 102 Satz 1 FGO nachzukommen.
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 56/92

    Verfahrensrecht; Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung (§ 91 AO )

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    Wird der Prüfungszeitraum im Rahmen einer Routineprüfung erweitert, so wird nämlich die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen nicht wesentlich erhöht (BFH-Urteile vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677, m.umf.N.; vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    c) Hinsichtlich der Rüge, das FG habe den Schriftsatz des Prozessvertreters des Klägers vom 9. Dezember 2002 unberücksichtigt gelassen, hat der Kläger insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu Ziff. 3a keine besonderen Umstände vorgetragen, welche die Annahme auch nur nahe legen könnten, das FG habe die Ausführungen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, unter 2. b der Gründe).
  • BFH, 16.06.2003 - V B 48/03

    NZB: Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 27.10.2003 - III B 13/03
    a) Für die Erheblichkeit eines Verfahrensmangels ist von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341).
  • BFH, 16.03.1989 - IV R 6/88

    Möglichkeit der Auswertung von Feststellungen einer Außenprüfung in einem

  • BFH, 25.02.2003 - XI B 121/02

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Denn in diesem Fall sind in der Regel keine weiteren Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich, weil sich der Steuerpflichtige bereits auf die bestehende Prüfung vorbereiten musste; die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen wird dadurch nicht wesentlich erhöht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 1, BStBl II 2008, 7, unter II.3. der Gründe; vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677, unter II.2.d der Gründe, und BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312, m.w.N. zu den Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung bei einer erweiternden Prüfungsanordnung).
  • FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 1104/21

    Abgewiesene Klage im Streit um Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    b) Der BFH vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Erweiterung eines Prüfungszeitraums die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen nicht wesentlich erhöht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.10.2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312, m.w.N, so auch FG München, Beschluss vom 23.06.2010 10 V 328/10, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Ermessensfehler vorliegt, ist der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 66/90, BStBl II 1991, 545; vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677, und vom 19. August 1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312).

    Eine weitere Darstellung von Ermessenserwägungen hält der BFH nicht für erforderlich (BFH-Urteile vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BStBl II 1989, 445; vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677 und vom 19. August 1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312).

  • FG Düsseldorf, 26.09.2013 - 13 K 4630/12

    Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung - Verdacht

    Nach der Rechtsprechung muss die Begründung der Prüfungsanordnung jedoch die Ermessenserwägungen erkennen lassen, wenn von dem nach § 4 Abs. 3 BpO 2000 von der Finanzverwaltung im Wege einer Selbstbindung ihres Ermessens festgelegten Prüfungszeitraum abgewichen wird (BFH-Beschluss vom 27.10.2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312, unter 1.c).

    Dabei reicht es aus, wenn die erforderliche Begründung in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf enthalten ist, denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO kann die notwendige Begründung auch nachträglich bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. noch zu früheren Gesetzeslage, nach der die Begründung bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden konnte: BFH-Beschluss vom 27.10.2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312, unter 1.c; BFH-Urteil vom 19.08.1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7, unter II.1.).

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