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   BFH, 07.09.1995 - III B 159/93   

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https://dejure.org/1995,11529
BFH, 07.09.1995 - III B 159/93 (https://dejure.org/1995,11529)
BFH, Entscheidung vom 07.09.1995 - III B 159/93 (https://dejure.org/1995,11529)
BFH, Entscheidung vom 07. September 1995 - III B 159/93 (https://dejure.org/1995,11529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtasschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder gegen die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch ein Finanzgericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III B 159/93
    Die Beschwerde ist zwar nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen Entscheidungen über die Art und Weise, in der einem Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren ist, statthaft, weil diese keine prozeßleitenden Verfügungen i. S. des § 128 Abs. 2 FGO sind, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).
  • BFH, 18.08.1992 - VII B 227/91

    Anknüpfungspunkt der Abgabenfreiheit bei Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III B 159/93
    Eine solche Anweisung durch den BFH wird jedoch sinnlos, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem BFH vorliegen (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 11. August 1992 III B 198/92, BFH/NV 1993, 312).
  • BFH, 08.05.1992 - III B 175/92

    Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung der

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III B 159/93
    Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder gegen die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht auf die Klärung der Frage gerichtet sein kann, ob das FG im Hinblick auf eine später getroffene Sachentscheidung einen Verfahrensfehler begangen hat.
  • BFH, 11.08.1992 - III B 198/92

    Bestehens eines Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde wegen Nichtgewährung

    Auszug aus BFH, 07.09.1995 - III B 159/93
    Eine solche Anweisung durch den BFH wird jedoch sinnlos, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem BFH vorliegen (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 11. August 1992 III B 198/92, BFH/NV 1993, 312).
  • BFH, 09.09.2003 - VI B 63/02

    Rechtsschutzbedürfnis; Versagung der Akteneinsicht

    Eine solche Anweisung macht jedoch keinen Sinn, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 14. August 1998 X B 4/98, BFH/NV 1999, 209; vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787; vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229).
  • BFH, 14.08.1998 - X B 4/98

    Akteneinsicht - Besorgnis der Befangenheit - Rechtsschutzinteresse

    Eine solche Anweisung wird jedoch sinnlos, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels dem Bundesfinanzhof (BFH) vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229).
  • BFH, 02.07.2001 - I B 171/00

    Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden - Mandatsniederlegung - Ladung zur mündlichen

    Der Antragstellerin fehlte von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die einzusehenden Akten schon bei Einlegung der Beschwerde dem BFH vorlagen (BFH-Beschluss vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229, m.w.N.).
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