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   BFH, 31.01.2002 - III B 170/01   

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https://dejure.org/2002,8320
BFH, 31.01.2002 - III B 170/01 (https://dejure.org/2002,8320)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2002 - III B 170/01 (https://dejure.org/2002,8320)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - III B 170/01 (https://dejure.org/2002,8320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuerbescheid - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung - Schweigen über die Revisionszulassung

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; GKG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV-Ablehnung; Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.09.1996 - III B 151/96

    Ersetzung der Zulassung der Beschwerde durch das Finanzgericht durch eine

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).

    In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (Beschluss des BFH in BFH/NV 1997, 256).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).

  • BFH, 10.08.1999 - VII B 22/99

    Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss

    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
    Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar von Gesetzes wegen keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77).
  • BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
    Auszug aus BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).
  • BFH, 18.12.2003 - V B 177/03

    Unrichtige fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel

    Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301; vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).

    Schweigen über die Zulassung bedeutet indes Nichtzulassung, so dass die Beschwerde dann unstatthaft ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 673, m.w.N.).

    Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (BFH-Beschlüsse vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256; in BFH/NV 2002, 673).

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 673, m.w.N.).

  • BFH, 30.07.2003 - I B 16/03

    AdV; Beschwerde

    Vielmehr liegt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor; sie kann als solche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673; in BFH/NV 2000, 77).

    Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 673).

  • BFH, 12.09.2005 - VII B 183/05

    Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde

    Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Statthaftigkeit eines nicht gegebenen Rechtsmittels führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird jedoch gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger insbesondere aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601, und in BFH/NV 2002, 673).

  • BFH, 03.11.2004 - I B 97/04

    Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über die Aussetzung der

    Vielmehr liegt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor; als solche kann sie die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673; in BFH/NV 2000, 77).

    Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; in BFH/NV 2002, 673; vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256; vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725).

  • BFH, 16.09.2004 - VII B 160/04

    Folgen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung; Absehen von der Erhebung von

    Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht zu ersetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller insbesondere aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601, und in BFH/NV 2002, 673).

  • BFH, 06.06.2005 - VIII B 78/05

    Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

    Der FG-Beschluss vom 15. März 2005 enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
  • BFH, 08.11.2005 - VII B 157/05

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein nach dem Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel als zulässig zu behandeln wäre (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
  • BFH, 16.09.2004 - VII S 15/04

    Vorlage über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

    Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht zu ersetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
  • BFH, 14.03.2003 - IX B 93/02

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
  • BFH, 06.09.2002 - IV B 204/01

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss

    Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 484, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
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